Im Urteil 1B_410/2022 vom 27. März 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren bei welchem der Vorwurf des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Raum stand. Das Bundesgericht nahm eine umfassende Betrachtung vor und stützte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs des ZMG u.a. wie folgt: «Bei der untersuchten Straftat handelt es sich in diesem Sinne um ein minder schweres Vergehen und um ein Antragsdelikt. Dies ist im Lichte von Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO mitzuberücksichtigen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass bereits diverse Beweismittel erhoben werden konnten, die auf einen Tatverdacht hinweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 5-9). Die Staatsanwaltschaft vermag auch die Erwägung der Vorinstanz (E. 5 S. 12) nicht zu entkräften, dass die Strafanzeigerin selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes etwas beitragen könnte bzw. dass bei ihr geeignete Datenträger ediert und Organe oder Angestellte befragt werden könnten. Diese Gesichtspunkte fallen in Anwendung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ins Gewicht.» (E.3.5)
Im Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 aus dem Kanton Zug behandelte das Bundesgericht einen Fall aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Dabei machte das Bundesgericht lehrbuchartige Ausführungen zum Tatbestand der Misswirtschaft von Art. 165 Ziff. 1 StGB, ausdrücklich noch auf das alte Aktienrecht bezogen (E.1.1.1)
Ausweis- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme
Im Urteil 1B_5/2023 vom 23. März 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Ausweis- und Schriftensperre. Es nahm u.a. wie folgt Stellung: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Ausweis- und Schriftensperre anstelle von Sicherheitshaft von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nicht periodisch überprüft werden, sondern kann sie grundsätzlich unbefristet bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens angeordnet werden ([…]). Insoweit ist der Grundrechtsschutz durch das Recht der beschuldigten Person, bei der Verfahrensleitung jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahme zu beantragen, hinreichend garantiert […]» (E.2.6.2)
Keine Gnade bei verpasster Frist vor Bundesgericht
Im Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch durch einen neuen Anwalt nach versäumter Beschwerdefrist durch einen anderen Anwalt (aufgrund von Fehler bei Fristenberechnung). Das Bundesgericht wies das Gesuch ab und argumentierte: «Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien vereinbar sind.» (E.3.4)
Im Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 aus dem Kanton Bern setzte sich das Bundesgericht eingehend mit Art. 8 EMRK und der strafrechtlichen Landesverweisung auseinander. Es erstaunt, dass dieses Leiturteil des Bundesgerichts nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist. Hier eine der Schlüsselstellen des Urteils: «Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. […] In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich […], doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen […].» (E.1.2.3). Im vorliegenden Fall ging es um Enkel und vor allem einen Enkel.
Im Urteil 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines Spaniers. Dabei erklärte das Bundesgericht, dass es in Sachen BetmG-Delikten und Landesverweisung eine stets strenge Praxis verfolge (E.1.6). Neben der detaillierten Ausführungen zur Landesverweisung und zum FZA ging das Bundesgericht auch explizit auf Art. 8 EMRK ein: «Unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen aber selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.» (E.1.7)
Anwalt als Beschuldiger im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 aus dem Kanton Zürich nahm das Bundesgericht zum Thema Entsiegelung und Durchsuchung von Daten eines beschuldigten Anwalts wie folgt Stellung: «Vorliegend ist der Beschwerdeführer selbst beschuldigt und kann sich deshalb nur insoweit auf das Anwaltsgeheimnis berufen, als die zu entsiegelnden Daten keinen Sachzusammenhang zu der gegen ihn laufenden Untersuchung aufweisen. Dass sich solche Daten unter den zu entsiegelnden Computerdaten befinden, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich.» (E.5.3)
Strafrechtliche Landesverweisung und FZA
Im Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines deutschen Arztes. Zunächst korrigiert das Bundesgericht die Vorinstanz bezüglich der anwendbaren Verjährungsfristen von gewissen Delikten: «Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, enthalten das DBG und das StG/AG eigene Bestimmungen zur Verjährung, die vorliegend jenen des StGB als lex specialis vorgehen. Da das zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Kraft stehende Recht nicht milder ist, gelangt vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).» (E.2.3). Kern des Urteils sind die Ausführungen zur strafrechtlichen Landesverweisung, der EMKR und dem FZA (E.6). Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung, u.a. wie folgt: «Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeht und die Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA als rechtmässig erachtet.» (E.6.4.5).
Ein grenzwertiger Mord
Im Urteil 6B_966/2022 vom 17. April 2023 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt und der Frage der Qualifikation als Mord im Sinne von Art. 112 StGB. Nach eingehender Auseinandersetzung mit der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz nahm das Bundesgericht einen Grenzfall von Mord, aber eben doch einen Mord an: ««Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB kein Bundesrecht, auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt.» (E.2.4.4)
Ersatzforderungen von Dritten fallen nicht unter Art. 74a IRSG
Im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 aus dem Kanton Zürich, der auf einem Rechtshilfeersuchen Belgiens basiert, hatte das Bundesgericht erstmals die Frage zu entscheiden, ob eine Ersatzforderung (des ersuchenden Staates) unter Art. 74a IRSG subsumiert werden kann. Nach eingehender Prüfung und Auslegung der Bestimmung kommt das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.» (E.6.7 a.E.).