Verlängerung der Sicherheitshaft ohne Antrag und ohne Befristung
Im Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit den Modalitäten der Haftverlängerung (E.2) sowie mit dem rechtlichen Gehör (E.3). Das Bundesgericht entschied erstens, dass die Haftverlängerung weder eines Haftverlängerungsantrags bedarf noch die Anordnung der Sicherheitshaft befristet sein muss: «Sobald das Verfahren bei ihr hängig ist, hat die Berufungsinstanz demnach ex officio darüber zu befinden, ob eine vorbestehende, jedoch auslaufende Sicherheitshaft zu verlängern ist oder nicht. Dies folgt auch aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ohne Haftverlängerungsantrag keine Haftanordnung hätte treffen dürfen, kann demnach nicht gefolgt werden. Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO gelangen bei Haftverlängerungen des Berufungsgerichts somit nicht zur Anwendung. Hingegen liefert Art. 227 Abs. 4 StPO zusätzlich zu Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO die Grundlage für die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid. Gestützt auf diese Bestimmungen war die Verfahrensleitung der Vorinstanz (Art. 364b Abs. 2 StPO) befugt, mit Verfügung vom 14. März 2025 bis zum angefochtenen Entscheid über die Sicherheitshaft vom 24. März 2025 deren provisorische Verlängerung anzuordnen […], sodass stets ein Hafttitel vorlag.» (E.2.4.1). «Nicht durchzudringen vermag im Weiteren der Einwand, dass die Sicherheitshaft zu befristen gewesen wäre. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt indes mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen. Geschützt wird die inhaftierte Person über Art. 233 StPO, wonach sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann […]. Per 1. März 2021 hat der Gesetzgeber mit Art. 364a f. StPO eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. StPO geschaffen. Wie vorstehend erläutert, enthält der für Haftverlängerungen vor dem Berufungsgericht einschlägige Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit nicht explizit, dass im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid eine Befristung der Sicherheitshaft vorzunehmen wäre. Solches ist auch der Botschaft nicht zu entnehmen […]. Entsprechend kann die zu Art. 231 f. StPO entwickelte Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht zu befristen hat […] (neu) auch im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids Geltung beanspruchen. Gründe, das gewöhnliche Berufungsverfahren und jenes auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids in der Frage der Sicherheitshaft anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.» (E.2.4.2). Zweitens bejahte das Bundesgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs: «Der Beschwerdeführer hatte somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine (vollständige) Einsicht in das der Vorinstanz vorliegende Aktenfundament und entsprechend keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Dies verletzt sein Recht auf Replik und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.» (E.3.3.1).