Haft
Februar 21, 2025 2:24 pm

Im Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit Art. 233 StPO. Eine Verletzung der Fünftagesfrist führt nicht automatisch zu einer Haftentlassung, wie das Bundesgericht erklärt: «Nach der Rechtsprechung führt die Nichteinhaltung der Fünftagefrist gemäss Art. 233 StPO nicht automatisch zu einer sofortigen Haftentlassung (Urteil 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass diese Frist an den Abschluss des Schriftenwechsels anknüpft […], kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Straf (verfolgungs) behörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweis; 137 IV 118 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt […].» (E.2.3.2).  

Februar 19, 2025 11:41 am

Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe soll künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden können. Ausserdem soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung der Vollzug klar geregelt werden. Diese Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) schlägt der Bundesrat im Auftrag des Parlaments in der Botschaft zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, die er an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 verabschiedet hat.

Februar 18, 2025 8:16 am

Im Urteil 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht erneut emit dem neuen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr). Der Beschuldigte hatte bei einem Raubdelikt eine Handklappsäge mitgeführt und damit und den Worten «I kill you» zwei Personen massiv bedroht, wenn auch nicht verletzt. Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall den Haftgrund u.a. wie folgt: «Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden […]. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist […]. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind […].» (E.4.4). Bezüglich des Prognoseelementes lag ein Gutachten vor (E.5.2).

Februar 6, 2025 1:40 pm

Im Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 (zur amtl. Publ. Vorgesehen) aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum revidierten Art. 236 StPO (u.a. Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug). Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Der Gesetzgeber hat Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Januar 2024 in der Überlegung geändert, es sei den Vollzugsorganen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750). Aus diesem Grund sieht Art. 236 Abs. 1 StPO in seiner heutigen Fassung vor, dass der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug neu nur noch unter der zusätzlichen Bedingung gewährt werden darf, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung bereits dahingehend ausgelegt, dass mit der Revision die Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs geändert wurden (Urteil 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach neuem Recht darf demnach der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (BENJAMIN F. BRÄGGER, Analyse, a.a.O., S. 411 und 420; PALUMBO/PERESSIN/EGOND, Réforme du CPP: quels changements en matière de détention?, Anwaltsrevue 4/2024 S. 163).» (E.3.5). «Durch die Revision von Art. 236 StPO ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit über den Entscheid von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug überholt. Hat die Verfahrensleitung mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs bereits entschieden, dass der Haftzweck letzterem nicht entgegensteht, gibt es keinen Grund mehr, dass sie im Nachgang dieses Entscheids auch für Gesuche betreffend Vollzugslockerungen zuständig sein müsste, um die Vereinbarkeit der beantragten Vollzugslockerung mit dem Haftzweck zu prüfen. Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen über Fachwissen und Erfahrung in diesem Gebiet und können effektiv auf allfällige Änderungen der Verhältnisse reagieren (vgl. Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.4). Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliegt somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Damit die kantonalen Vollzugsbehörden über die beantragten Vollzugslockerungen entscheiden können, sind ihnen von der Verfahrensleitung alle dafür benötigten Informationen zu übermitteln, darunter insbesondere die Erkenntnisse betreffend Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Sie können vor einem Entscheid über Vollzugslockerungen die Verfahrensleitung zur Stellungnahme auffordern (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslexikon, a.a.O., S. 724 f.). Die Verfahrensleitung darf die im vorzeitigen Strafvollzug befindliche beschuldigte Person - nach altem und neuem Recht - von Amtes wegen zurück in die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzen, wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug nachträglich wegfallen, etwa weil eine neue Kollusionsgefahr aufgetaucht ist (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 236 StPO; RONC/VAN DER STROOM, Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, AJP 2020 S. 434). Dasselbe muss gelten, wenn einer beschuldigten Person, welcher der vorzeitige Strafvollzug unter altem Recht gewährt wurde, nach neuem Recht nicht mehr bewilligt werden könnte.» (E.3.7).

Februar 3, 2025 11:25 am

Im Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich heisst das Bundesgericht eine Haftbeschwerde wegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr gut, und zwar im Rahmen einer «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation». (vgl. zu allgemeinen Ausführungen E.2.2). Das Bundesgericht äusserte sie u.a. wie folgt: «Zwar handelt es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation. […]. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kollusionshandlungen seitens des Beschwerdeführers sprechen, sind vorliegend indessen nicht ersichtlich. Solche lassen sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten via Briefe Kontakt aufgenommen und diesen um Rückzug der Strafanzeige gebeten haben soll. Wie erwähnt, hat eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und der Geschädigte hat an seinem Strafantrag festgehalten. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung vorliegend die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch vereiteln oder gefährden könnte bzw. inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung drohen könnte. Nicht zielführend ist jedenfalls die Erwägung der Vorinstanz, die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers "deute auf einen mangelnden Respekt gegenüber dem Geschädigten und dessen Entschluss, an seinem Strafbedürfnis festzuhalten hin". Daraus lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. (E.2.3). 

Januar 30, 2025 1:08 pm

Im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Höhe der Haftentschädigung (Genugtuung). Es äusserte sich dabei wie folgt: «Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). […]. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc […]. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).» (E.3.1.1). «Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen […]. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest […].» (E.3.1.2). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Dezember 9, 2024 8:05 am

Im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und bestätigte seine Praxisänderung betreffend Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Leiturteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht aber hier dennoch nicht bzw. nur teilweise. Das Bundesgericht hielt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO für möglich und wies die Angelegenheit zur Prüfung dieses Haftgrunds an die Vorinstanz zurück: «Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss […]. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).

November 26, 2024 5:42 pm

Im Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) ändert das Bundesgericht seine Praxis zum Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, und zwar mit den folgenden Ausführungen: «Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen.» (E.2.11). Das Bundesgericht kam erst nach einem epischen Auslegungsmarathon zu dieser Schlussfolgerung, bei dem es auch die Materialien der jüngsten StPO-Revision akribisch analysierte. Das Urteil ist mithin ein doppeltes Leiturteil, für das Strafrecht und für die Methodenlehre. Trotz des wertvollen wissenschaftlichen Beitrags gab es für den Beschwerdeführer aber kein Happy End der Freilassung. Die Vorinstanz hatte nicht alle Haftgründe geprüft, was das Bundesgericht monierte (E.3.1 f.).

November 18, 2024 4:30 am

Im Urteil 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit zwei interessanten Themen der Untersuchungshaft. Einerseits ging es um den Haftgrund der Ausführungsgefahr («Präventivhaft») von Art. 221 Abs. 2 StPO beim psychisch kranken Beschuldigten (E.3). Andererseits stand das Thema der adäquaten medizinischen Behandlung in der Haftanstalt zur Diskussion und die Frage (E.5). Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen […]. Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann […]. Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen […]» (E.5.2). Das Bundesgericht liess offen, ob es sich vom Vorbringen des Beschwerdeführers um ausnahmsweise zu berücksichtigende Noven handelte (E.5.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

November 4, 2024 1:37 pm

Im Urteil 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich (es ging um ein Betäubungsmitteldelikt) befasste sich das Bundesgericht mit einem Antrag für die Erteilung einer Telefonbewilligung in Haft. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) und verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person […]» (E.2.2.1). «Art. 80 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde bereits von Verfassungs wegen, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).  Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht […]. Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist […].» (E.2.3). Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz formell mangelhaft wahr und hiess die Beschwerde unter Rückweisung teilweise gut (E.2.4.3).