September 18, 2025 5:16 am
Im Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit dem Antrag auf Entsiegelung von drei Geräten eines Lehres, dem sexueller Missbrauch eines Schülers vorgeworfen wird. Auch wenn es keine Hinweise (und entsprechenden Behauptungen der Staatsanwaltschaft) gab, dass sich auf dem Gerät Nachrichten des Beschuldigten an Eltern oder Schüler befanden, wurde im Entsiegelungsbegehren von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, von der Auswertung der gesiegelten Geräte erwarte sie sich «Hinweise (Videos, Fotos, etc.) betreffend pädosexuelle Neigungen des Beschuldigten». Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und sprach sich unter Bejahung vom Deliktskonnex für die Entsiegelung aus: «[Der Oberstaatsanwaltschaft] ist dagegen zuzustimmen, dass die gesiegelten Daten Aufschluss darüber geben könnten, ob der Beschwerdegegner an einer pädophilen Störung leidet, und dass diese Frage im hier zu beurteilenden Fall "deliktsrelevant" ist, beziehungsweise einen hinreichenden Konnex zur untersuchten Straftat aufweist: Dem Beschwerdegegner wird eine sexuelle Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) vorgeworfen, die er als Klassenlehrer nach einer Schulstunde begangen haben soll. Im Falle einer Verurteilung steht bei dieser Sachlage nebst der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB auch die Anordnung eines Tätigkeitsverbots in Frage. […]. Das Sachgericht wird demnach im Falle einer Verurteilung des Beschwerdegegners abklären müssen, ob dieser pädophil und/oder massnahmebedürftig ist. Dabei wird es sich zwar in erster Linie auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die eine zwingende Entscheidgrundlage für das Sachgericht bildet […]; die sachverständige Person benötigt jedoch ihrerseits für die Erstellung des Gutachtens gewisse Akten und Informationen, die sie - mit Ausnahme fachspezifischer Erhebungen - nicht selbst erheben oder beiziehen darf […]. Vielmehr obliegt es der Verfahrensleitung, die notwendigen Unterlagen und Informationen zu beschaffen, zu triagieren und an die sachverständige Person zu übermitteln […]. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft gehen davon aus, in den Daten der gesiegelten Geräte könnten sich Hinweise dafür befinden, dass der Beschwerdegegner pädophil ist, wobei die Staatsanwaltschaft angibt, dabei könne es sich um "Videos, Fotos, etc." handeln, die eine entsprechende sexuelle Präferenz offenbaren könnten. Ihr ist zuzustimmen, dass die Existenz - oder die Abwesenheit - solcher Hinweise, bei denen es sich im Übrigen nicht zwingend um strafbare Kinderpornografie handeln muss, einer sachverständigen Person im Falle einer Verurteilung die für ihre psychiatrische Begutachtung nötigen Grundlagen liefern könnte und insbesondere Aufschluss darüber geben können, ob der Beschwerdegegner an einer pädophilen Störung leidet und therapeutisch zu behandeln ist. Der Deliktskonnex ist daher - entgegen der Vorinstanz - zu bejahen.» (E.3.4.3).
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