Kompetenzen von Gerichten vs. Vollzugsbehörden bei Massnahmen und Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Im Urteil 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 aus dem Kanton Bern befasst sich das Bundesgericht eingehend mit dem Massnahmenrecht, sowohl generell-abstrakt als auch fallbezogen. Es geht auch auf die verschiedenen Kompetenzen von Gerichten und Vollzugsbehörden ein. Das Bundesgericht erklärt zur Verhältnismässigkeit (der Rüge, die gutgeheissen wurde) u.a.: «[…], ist es vorliegend anspruchsvoll, das für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers passende "juristische Gefäss" zu finden, da es vielschichtige Faktoren zu berücksichtigen gilt.» (E.1.5.4). «Während das Gericht im Sachurteil die Art der Massnahme (beispielsweise stationäre therapeutische oder ambulante Behandlung) und Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen kann, liegen die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Prüfung, ob die ambulante Behandlung einer stationären Einleitung bedarf, als Vollzugsmodalitäten in der Kompetenz der Vollzugsbehörde […]. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es erscheine sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - bereits zu in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Vollzugsmodalitäten äussert und beispielsweise eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen oder die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten (unverbindlich) empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen hierfür zum Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet […]. Hinsichtlich ambulanter Massnahmen hielt das Bundesgericht fest, das Sachgericht sollte im Urteil die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren, den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen […]» (E.1.5.5). «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen Bundesrecht verletzt, da keine Befristung vorgesehen wird, obwohl dies angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme ist auf ein Jahr zu beschränken.» (E.1.6).
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