November 8, 2024 10:04 am
Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulassung der Öffentlichkeit und der Medienöffentlichkeit im Jugendstrafrecht. Das Bundesgericht äusserte sich hierbei u.a. wie folgt: «Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ist eines der zentralen Merkmale der Jugendgerichtsbarkeit. Das im Strafverfahren gegen Erwachsene geltende Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 69 ff. StPO) wird durchbrochen, um das Privatleben der oder des betroffenen Jugendlichen zu schützen. Das auf Jugendliche anwendbare Verfahrensrecht strebt die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen und ihrer Familien an und will hauptsächlich die Zukunft der Beschuldigten beschützen. Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden […]. Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen […]. Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat […]. Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt […]. Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis […].» (E.2.3.1). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und erlaubte, als Ausnahme, die (Medien-)Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung (E.2.4).
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