Urteile
Februar 10, 2025 10:09 am

Im Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 aus dem Kanton Zug befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall, bei welchem wichtige Beweise im Ausland, genauer in Österreich und in den USA, erhoben wurde. Der Beschwerdeführer drang mit zwei Rügen durch, nämlich der Unverwertbarkeit der im Ausland erhobenen Beweise (mit Ausführungen des Bundesgerichts zur zur Cyber Crime Convention (CCC [SR.0.311.43])) (E.4) sowie zur unzulässigen Beschaffung von Randdaten (E.5). Der komplexe und hochtechnische Entscheid des Bundesgerichts ist sehr lesenswert.

Februar 6, 2025 3:32 pm

Im Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) äusserte sich das Bundesgericht zum Grundsatz von «nemo tenetur» bei ohne Rechtsbelehrung erfragten PIN-Codes von Handys. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: Durch das Instrument der informellen Befragung dürfen die Garantien von Art. 158 und 159 StPO nicht unterlaufen werden. Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Die rein formelle Betrachtungsweise von Art. 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Einvernahmebegriffs greift daher zu kurz. […]. Der Schutzgedanke des "nemo-tenetur"-Grundsatzes, der auch den "Miranda Warning" zugrunde liegt, liegt darin, dass auf das Selbstbelastungsprivileg gültig nur verzichten kann, wer zuvor darüber informiert wurde, dass er Träger dieses Rechts ist und wenn sichergestellt ist, dass er diese Belehrung auch verstanden hat. Das muss umso mehr gelten, wenn die Angaben der beschuldigten Person in irgendeiner Form Eingang in die Strafakte finden, sei es nun als Protokolle, Aktennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dabei spielt es auch keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person diese Angaben macht, sei dies im Polizeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu einem Augenschein oder anlässlich einer Hausdurchsuchung etc. […]. Die Strafverfolgungsbehörden überschreiten daher ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie trotz eines konkreten Tatverdachts nicht zu einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme der verdächtigten Person mit vorheriger Rechtsbelehrung übergehen. Verfahrensrechtlich liegt in solchen Fällen eine "erste Einvernahme der beschuldigten Person" vor, bei der sowohl die Protokollierungsvorschriften (Art. 78, 143 Abs. 2 StPO) als auch die Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO missachtet wurden, sodass die Aussagen nach Abs. 2 unverwertbar sind […]» (E.2.4.5). Weiter äussert sich das Bundesgericht zur Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes: «Hinsichtlich der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nahm der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltende Art. 141 Abs. 4 StPO lediglich auf Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht jedoch den zugehörigen Abs. 1 Bezug. Ob im Falle einer absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO eine strikte Fernwirkung eintreten und Art. 141 Abs. 4 StPO keine Anwendung finden sollte, war in der Lehre umstritten und wurde in BGE 138 IV 169 E. 3.2 offengelassen. Im Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, die vor dem Inkrafttreten der vereinheitlichten StPO geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung (die für die Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach unterschied, ob sich die Unverwertbarkeit des Primärbeweises aus einem absoluten oder relativen Beweisverwertungsverbot ergab), gelte im Hinblick auf den ab 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Art. 141 Abs. 4 StPO - der nunmehr ausdrücklich Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO umfasst - weiterhin (Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4). Folglich ist in casu nicht von einer strikten Fernwirkung auszugehen und Art. 141 Abs. 4 StPO findet Anwendung. Demnach wäre jedoch aufzuzeigen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können. Ein derartiger Nachweis ist regelmässig nur schwer zu erbringen (vgl. Huwiler/Studer, a.a.O., S. 56) und fehlt im vorliegenden Fall. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt steht sodann nicht fest, dass die im Hinblick auf die Schuldsprüche in Sachen B., C., D. und E. vorinstanzlich gewürdigten Folgebeweise auch ohne aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers stammende Daten hätten erlangt werden können. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen der ersten Instanz ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Somit erweisen sich sämtliche von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel als unverwertbar.» (E.2.5.2).

Februar 6, 2025 1:40 pm

Im Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 (zur amtl. Publ. Vorgesehen) aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum revidierten Art. 236 StPO (u.a. Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug). Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Der Gesetzgeber hat Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Januar 2024 in der Überlegung geändert, es sei den Vollzugsorganen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750). Aus diesem Grund sieht Art. 236 Abs. 1 StPO in seiner heutigen Fassung vor, dass der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug neu nur noch unter der zusätzlichen Bedingung gewährt werden darf, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung bereits dahingehend ausgelegt, dass mit der Revision die Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs geändert wurden (Urteil 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach neuem Recht darf demnach der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (BENJAMIN F. BRÄGGER, Analyse, a.a.O., S. 411 und 420; PALUMBO/PERESSIN/EGOND, Réforme du CPP: quels changements en matière de détention?, Anwaltsrevue 4/2024 S. 163).» (E.3.5). «Durch die Revision von Art. 236 StPO ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit über den Entscheid von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug überholt. Hat die Verfahrensleitung mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs bereits entschieden, dass der Haftzweck letzterem nicht entgegensteht, gibt es keinen Grund mehr, dass sie im Nachgang dieses Entscheids auch für Gesuche betreffend Vollzugslockerungen zuständig sein müsste, um die Vereinbarkeit der beantragten Vollzugslockerung mit dem Haftzweck zu prüfen. Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen über Fachwissen und Erfahrung in diesem Gebiet und können effektiv auf allfällige Änderungen der Verhältnisse reagieren (vgl. Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.4). Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliegt somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Damit die kantonalen Vollzugsbehörden über die beantragten Vollzugslockerungen entscheiden können, sind ihnen von der Verfahrensleitung alle dafür benötigten Informationen zu übermitteln, darunter insbesondere die Erkenntnisse betreffend Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Sie können vor einem Entscheid über Vollzugslockerungen die Verfahrensleitung zur Stellungnahme auffordern (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslexikon, a.a.O., S. 724 f.). Die Verfahrensleitung darf die im vorzeitigen Strafvollzug befindliche beschuldigte Person - nach altem und neuem Recht - von Amtes wegen zurück in die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzen, wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug nachträglich wegfallen, etwa weil eine neue Kollusionsgefahr aufgetaucht ist (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 236 StPO; RONC/VAN DER STROOM, Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, AJP 2020 S. 434). Dasselbe muss gelten, wenn einer beschuldigten Person, welcher der vorzeitige Strafvollzug unter altem Recht gewährt wurde, nach neuem Recht nicht mehr bewilligt werden könnte.» (E.3.7).

Februar 6, 2025 8:36 am

Im Urteil 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich, welches in Fünferbesetzung ergangen ist und zur Pflichtlektüre 2025 zur strafrechtlichen Landesverweisung gehört, befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und der Pflicht des Berufungsgerichts, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB umfassend zu prüfen sowie diversen anderen Themen bei der strafrechtlichen Landesverweisung, wie u.a. EMRK-Praxis und Noven vor Bundesgericht (E.5). Hier eine Schlüsselstelle des Urteils «Die Vorinstanz nimmt somit insgesamt keine rechtsgenügende Härtefallprüfung vor. Sie legt im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht betroffen und entsprechend nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Die von ihr angeordnete Landesverweisung verstösst daher gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte diese im neuen Verfahren zum Schluss gelangen, es liege im Lichte der gesamten, konkreten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wird sie zudem eine vertiefte, umfassende und ausreichend solid begründete Interessenabwägung vornehmen müssen […]. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass prima vista eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem jüngsten Urteil des EMGR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) zu bestehen scheint: Der Beschwerdeführer ist ein Ersttäter; es wird ihm ein noch leichtes Verschulden attestiert; die ausgefällte Strafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe, wobei diese bedingt vollziehbar ausgesprochen wurde und der Entschluss zum lediglich einmal durchgeführten Betäubungsmitteltransport bloss ein spontaner war, was allenfalls bei der Frage der Rückfallgefahr einzubeziehen ist […].» (E.5.8). Weiter befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des genügenden Tatvorhalts (E.2.3).

Februar 5, 2025 2:52 pm

Im Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Bern ging es um die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Jahr 2014 nach einer Einstellung im Jahr 2026 aufgrund von Zufallsfunden im Rahmen von Zwangsmassnahmen (SVG-Delikte). Das Bundesgericht befasste sich in diesem äusserst lesenswerten Urteil mit der Abgrenzung von Zufallsfund und «fishing expedition» (E.1.3) sowie mit den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens (E.1.4 ff.). Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchsuchung nicht bewusst der Verdachtssteuerung entzogen werden sollte und die Beweismassnahmen nicht ausserhalb einer abzuklärenden Straftat getätigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festzuhalten, dass von einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK auszugehen wäre. Das Vorliegen einer "Fishing-Expedition" ist zu verneinen und es ist von einem Zufallsfund auszugehen.» (E.1.8).  «Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Beweismittel im Zusammenhang mit den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorwürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind […]. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich stattdessen mit einem pauschalen Verweis auf einen Teil der Lehre, wonach nur bei Delikten der Schwerkriminalität in jedem Fall eine Verwertung entsprechender Beweise gerechtfertigt erscheine. In casu falle keines der fraglichen SVG-Delikte in diesen Bereich, da es sich letztlich nur um Gefährdungsdelikte gehandelt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung folgt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 f., nicht publ. in BGE 149 IV 369). Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen nicht gesagt werden, dass diese ohne besondere Vorkommnisse verliefen (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3, nicht publ. in BGE 149 IV 369; je mit Hinweisen). Im Ergebnis sind daher sämtliche von der Vorinstanz zur Stützung ihrer Schuldsprüche berücksichtigten Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.» (E.2.4). 

Februar 3, 2025 12:24 pm

Im Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der ordnungsgemässen Besetzung des Obergerichts des Kantons Zürich als Berufungsinstanz. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Will eine Partei einen Ablehnungsgrund im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung einer richterlichen Behörde geltend machen, muss sie diesen gemäss der Rechtsprechung zur Ablehnung geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat, ansonsten verfällt das Recht, sich später auf diesen Grund zu berufen […].  Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung […].» (E.3.4.3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz [Obergericht des Kantons Zürich] nicht ordentlich zusammengesetzt war, als sie das angefochtene Urteil vom 8. September 2023 fällte. Dasselbe gilt für den Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024. Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin […] als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.4.4.).

Februar 3, 2025 11:49 am

Im Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau behandelte das Bundesgericht die Frage der Strafzumessung, insbesondere das Ausfällen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe anstatt einer Gesamtfreiheitsstrafe. Das Bundesgericht äusserte sich u.a.: «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode […]). Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens […], wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung […]. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft […]. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung […]. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB […]. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).» (E.2.1.1). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und wies, nach gewissen Kritikpunkten, den Fall zurück an die Vorinstanz (E.2.3.2, E.3).

Februar 3, 2025 11:25 am

Im Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich heisst das Bundesgericht eine Haftbeschwerde wegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr gut, und zwar im Rahmen einer «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation». (vgl. zu allgemeinen Ausführungen E.2.2). Das Bundesgericht äusserte sie u.a. wie folgt: «Zwar handelt es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation. […]. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kollusionshandlungen seitens des Beschwerdeführers sprechen, sind vorliegend indessen nicht ersichtlich. Solche lassen sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten via Briefe Kontakt aufgenommen und diesen um Rückzug der Strafanzeige gebeten haben soll. Wie erwähnt, hat eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und der Geschädigte hat an seinem Strafantrag festgehalten. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung vorliegend die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch vereiteln oder gefährden könnte bzw. inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung drohen könnte. Nicht zielführend ist jedenfalls die Erwägung der Vorinstanz, die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers "deute auf einen mangelnden Respekt gegenüber dem Geschädigten und dessen Entschluss, an seinem Strafbedürfnis festzuhalten hin". Daraus lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. (E.2.3). 

Januar 30, 2025 1:08 pm

Im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Höhe der Haftentschädigung (Genugtuung). Es äusserte sich dabei wie folgt: «Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). […]. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc […]. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).» (E.3.1.1). «Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen […]. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest […].» (E.3.1.2). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Januar 30, 2025 11:16 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_60/2022 vom 21. Januar 2025 die Beschwerde der Gesellschaft Hermitage Capital Management Ltd im Zusammenhang mit dem Entzug der Stellung als Privatklägerin in dem von der Bundesanwaltschaft 2021 eingestellten Verfahren wegen Geldwäscherei ab. Das Bundesstrafgericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft von den geltend gemachten Delikten selber nicht direkt berührt ist.