August 5, 2024 3:34 pm

Im Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit zahlreichen Rügen zu befassen. Der Beschwerdeführer obsiegte bei zwei Rügen: Bezüglich der Strafzumessung bei der Sachbeschädigung (Besprühen von SBB S-Bahn-Komposition) berücksichtigte das Bundesgericht die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen von Vandalenakten wie Graffiti («Broken Window Theorie»). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Zunächst unterlässt es die Vorinstanz, die Wahl der Strafart zu begründen und legt nicht dar, weshalb sie eine Freiheitsstrafe als zweckmässiger als eine - durch die Strafnorm ebenfalls vorgesehene und von der ersten Instanz verhängte - Geldstrafe erachtet […]. Dazu kommt, dass - wie vom Beschwerdeführer korrekt vorgebracht - die vorinstanzliche Einschätzung des Tatverschuldens teilweise auf rechtlich nicht massgebenden Kriterien fusst. Schutzzweck von Art. 144 Abs. 1 StGB bildet nämlich die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache […]. Ein durch Vandalismus hervorgerufenes allgemeines "Gefühl der Unsicherheit" bzw. die Entstehung des Eindrucks, wonach "alles erlaubt sei", ist vom Schutzgedanken hingegen nicht umfasst und bei der Strafzumessung in casu nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und die Vorinstanz wird diesbezüglich ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nachkommen müssen.» (E.2.7.2). Weiter befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) den Härtefall bei der Landesverweisung zu Unrecht verneinte (E.3.4).

August 5, 2024 3:27 am

Im Urteil 7B_184/2023 vom 16. Mai 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Gesuch der Zustellung der Tonbandaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erklärte u.a. Folgendes: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt eine Beschränkung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie - wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann (siehe zuletzt Urteil 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tonaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung. Sie behauptet, sie habe begründeten Zweifel an der korrekten Protokollierung der Verhandlung. Insbesondere bei der Antwort zur Frage 27 stimme die Kontonummer nicht: Das Konto 1105 sei falsch, es müsste Konto 1205 heissen. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin bloss - und im Allgemeinen - aus, die Tonaufnahmen seien "für den strafrechtlichen Vorwurf ihr gegenüber in verschiedener Hinsicht relevant". Damit vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Der Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).» (E.1.4).

Juli 30, 2024 3:13 pm

Im Urteil 7B_200/2023, 7B_201/2023, 7B_202/2023 vom 25. Juni 2024 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht das Thema der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, u.a. wurde eine Freigabe zwecks Bezahlung von Anwaltskosten gefordert. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken […]. Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist […]. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht […]. Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammt […]. Wird eine Beschlagnahme ganz oder teilweise aufgehoben, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte den berechtigten Personen nach den Bestimmungen von Art. 267 StPO auszuhändigen. Die Berechtigung richtet sich nach den Regeln des Privatrechts […]; allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG bleiben somit vorbehalten […].» (E.3.3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, u.a. mit der folgenden Argumentation: «Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. […]. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B. und der vom "H. " geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden […]» (E.3.4).

Juli 29, 2024 8:26 am

Im Urteil 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 aus dem Kanton Bern ging es um den Vorwurf der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG betreffend eines Ponys und einer Ziege gegenüber einem Tierparkbetreiber. Das Bundesgericht äusserte sich dabei im Detail zum Tatbestand der Tierquälerei und hiess die Beschwerde gegen den Schuldspruch des Tierparkbetreibers aus rechtlichen Gründen gut. Hier einige Ausführungen: «Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […].Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild […]. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus […]. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben […]. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.» (E.2.2.2). «Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.2.6.2).

Juli 25, 2024 10:53 am

Der Erzeuger eines abgetriebenen Fötus ist nach dem Urteil 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Fribourg (zur amtl. Publ. vorgesehen) nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs mit Beschwerde anzufechten. Er ist nicht Träger des mit der fraglichen Strafbestimmung geschützten Rechtsguts und kann auch nicht als Opfer-Angehöriger gelten, weil dieses ungeborene Leben nie eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt: Nach der gesetzlichen Konzeption des Zivilgesetzbuchs beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode (Art. 31 Abs. 1 ZGB). "Die Persönlichkeit beginnt" - so plastisch der Gesetzesredaktor - (durch das eigene Leben des Kindes) "ausserhalb des Mutterschosses" […]. Vor der Geburt ist das Kind nur unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Das Kind, das tot geboren wird, erwirbt mithin keine Rechtsfähigkeit […]» (E.3.3.3). «Daraus lässt sich schliessen, dass das von Art. 118 StGB geschützte ungeborene Leben de lege lata keine Persönlichkeit im Rechtssinne aufweist. Wird dieses ungeborene Leben im Mutterschosse durch Schwangerschaftsabbruch beendet, konnte es nach Art. 31 ZGB niemals Persönlichkeit erlangen. Damit ist das ungeborene Leben aber auch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich auch kein Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO)» (E.3.3.4). «Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zutreffend zugrunde gelegt. Sie ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder selber Träger des geschützten Rechtsgutes von Art. 118 StGB ist, noch - mangels Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens - als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gelten kann. Sie trat damit mangels Parteistellung des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu Recht nicht auf die Beschwerde ein» (E.3.4).

Juli 24, 2024 12:43 pm

Im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um eine Vereinbarung von Zusatzhonorar vom Klienten durch einen amtlichen Verteidiger. Wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) wurde der Anwalt, nach einer Anzeige u.a. des Obergerichts des Kantons Zürich, dann durch die Aufsichtskommission mit einer Busse sanktioniert, was auch das Verwaltungsgerichts des Kanton Zürich bestätige. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Anwalts ab und äussert sich u.a. wie folgt: «Übernehmen Anwältinnen und Anwälte eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO, erfüllen sie eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten in ihrer amtlichen Funktion einerseits das tariflich festgelegte Honorar und tragen nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit. Andererseits können sie von der amtlich vertretenen Person im Grundsatz keine weitere Vergütung verlangen [...]. Verstösst die amtliche Verteidigung gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich [...]» (E.6.2). «Der amtlichen Verteidigung ist es im Prinzip untersagt, zusätzliches Honorar von der beschuldigten Person einzufordern, weil sie bereits durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat entschädigt wird (zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach). Die Höhe der Entschädigung legt das Strafgericht im Endurteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO); es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung notwendig und verhältnismässig waren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die vorliegend strittige Honorarvereinbarung zielt im Ergebnis darauf ab, Art. 135 Abs. 2 StPO zu umgehen, weil auch die vom Strafgericht nicht als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt werden sollen, und zwar durch die amtlich vertretene Person. Diese Vereinbarung ist deshalb nicht mit der Pflicht zur sorgfältigen Berufstätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vereinbar.» (E.6.5.3).

Juli 23, 2024 2:23 pm

Im Urteil 7B_805/2023, 7B_806/2023 vom 28. Juni 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem beliebten Thema des Entsiegelungsverfahrens. Das Bundesgericht entschied den Fall wie folgt: «Die Vorinstanz [Bezirksgericht Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht] überlässt - ohne weitere Begründung - die "Entsiegelung, Aussonderung und Durchsuchung" hinsichtlich der im Entsiegelungsverfahren GT230004 sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin [Staatsanwaltschaft See/Oberland]. Wenn sie mithin die Triage an die Beschwerdegegnerin als Strafverfolgungsbehörde delegiert, anstatt sie selber vorzunehmen oder von einer beigezogenen sachverständigen Person vornehmen zu lassen, ist dies nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.2.2).  

Juli 22, 2024 2:59 pm

Im Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 aus dem Kanton Obwalden befasste sich das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) mit der Frage der Auflage der Verfahrenskosten an den Strafverteidiger (es ging um die Auflage von 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens). Der Verteidiger hatte die Berufung zu einem grossen Teil vor dem Tag der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Das Bundesgericht erläuterte zunächst allgemein: «Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Diese Bestimmung ist auf alle nach der StPO durchzuführenden Verfahren anwendbar […]. Die objektive Verletzung einer Verfahrenspflicht reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht […]. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 OG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten dem Rechtsbeistand auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist […]. Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als verfahrensbeteiligte Personen im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten. Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf dessen offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden […]» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Rüge des beschwerdeführenden Anwalts für begründet und erklärte: «Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Rückzug eines Grossteils der Berufung bis zum Vortag der Verhandlung vom 3. November 2022 zugewartet hat, obwohl die letzte Besprechung mit seinem Klienten bereits am 26. Oktober 2022 stattgefunden hatte. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit in besonders krasser Weise gegen Verfahrenspflichten verstossen hätte, was ausnahmsweise eine Kostenauflage an ihn rechtfertigen würde. Dies muss umso mehr gelten, als es der beschuldigten Person zu jenem Zeitpunkt auch freigestanden hätte, die Berufung ohne Begründung ganz zurückzuziehen.» (E.2.3).

Juli 22, 2024 4:26 am

Im Urteil 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 aus dem Kanton St. Gallen ging es um den Tatbestand der Veruntreuung. Dabei standen zwei Themen im Vordergrund: Das Bundesgericht bekräftigte, dass Erklärungen im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren vewertbar sind: «Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).» (E.2.2.1). Im vorliegenden Fall bestanden keine solchen Aussagen. Weiter erklärte das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall die Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut wurden: «Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es habe sich bei den Investitionen der vier Anleger allesamt um anvertraute Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt. Dies ergibt sich, unabhängig von der durch die Parteien gewählten Vertragsbezeichnung (als stille Beteiligung oder "participation partiaire"), aus der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. So waren die Verträge nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf eine kurze, genau definierte Laufzeit begrenzt, garantierten die Rückerstattung der vollen Einlage am Ende der Laufzeit, enthielten entsprechend keine Vereinbarung einer Verlustbeteiligung bzw. keine Nachschusspflicht und sahen teilweise die Absicherung der Einlage durch Aktien einer Drittgesellschaft vor […]» (E.6.3). 

Juli 19, 2024 9:25 am

Im Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Basel-Landschaft ging es die Frage der Wiederherstellung der versäumten Frist zur Berufungsanmeldung und Themen wie «Haftschock» und Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).  Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen» (E.2.4).