Landesverweisung trotz unterjährigem Kind mit Schweizer Pass

Im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung mit Fokus auf Rügen von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (es ging um Betäubungsmitteldelikte und schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit der Ex-Frau zwei Kinder Jahrgang 2000 und 2003. Dazu hat er mit der aktuellen Freundin eine gemeinsame Tochter (geboren im April 2023 und Schweizer Bürgerin). Die Eltern haben beide die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut liegt aber alleine bei der Mutter. Das Bundesgericht betonte generell-abstrakt die Bedeutung von Art. 8 EMRK (E.1.4.4) sowie das Kindswohl und die Kindsinteressen als wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung (E.1.4.5). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall dennoch die Landesverweisung bzw. die Ansicht der Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Dennoch durfte die Vorinstanz diese Interessen dadurch relativieren, dass die gemeinsame Tochter erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und somit in Kenntnis der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen gezeugt wurde. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, gilt es auch eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung miteinzubeziehen […]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem gestützt darauf, dass sowohl seine Partnerin als auch seine Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das Verschieben des Familienlebens ins Ausland keinesfalls per se unzumutbar […]. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehe.» (E.1.6.4).

Sachverhalt

Der A. ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde 1981 im Kosovo geboren und kam 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz. Hier absolvierte er die verbleibenden Schuljahre der obligatorischen Schulzeit. Er lebt seit fast 28 Jahren in der Schweiz. A. ist geschieden und hat mit seiner Exfrau zwei Kinder mit Jahrgang 2000 und 2003, die in der Schweiz leben. Die gemeinsame Tochter von A. und seiner aktuellen Freundin B. ist im April 2023 geboren und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Die beiden sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut über die gemeinsame Tochter liegt aber allein bei der Mutter. Mit Urteil vom 30. März 2022 sprach das Bezirksgericht Baden A. der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Februar 2015 und vom 14. Dezember 2015 für die Geldstrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährten bedingten Strafvollzug widerrief das Gericht nicht. Es ordnete die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Instanzenzug

Auf (teilweise) Berufung von A. sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Juni 2023 der mehrfachen (aber nicht qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete, wie bereits die erste Instanz, die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 3).

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur gehörigen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024  

Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht die Landesverweisung (E.1). Er macht sowohl eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend vor Bundesgericht. Zusammengefasst durch das Bundesgericht stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gewichte die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Unrecht höher als die hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (E.1.1).

Die Vorinstanz bejaht zusammengefasst durch das Bundesgericht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie damit verbundene gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz erwägt allerdings, trotz langen Aufenthalts in der Schweiz sei er hierzulande weder besonders stark verwurzelt noch möge das Interesse an der Erhaltung seines Privat- und Familienlebens das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Die Landesverweisung erweise sich infolge überwiegender öffentlicher Interessen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform, weshalb sie anzuordnen sei, ist die Ansicht der Vorinstanz (E.1.2).

Das Bundesgericht führt alsdann im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 generell-abstrakt Folgendes aus:

«Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer hat sich der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb er als kosovarischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).» (E.1.3).

«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).» (E.1.4.1).

«Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne, dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).» (E.1.4.2).

«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).» (E.1.4.3).

«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).» (E.1.4.4).

«Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).  Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.4 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).» (E.1.4.5).

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt, geht das Bundesgericht darauf wie folgt ein (E.1.5 a.E).

Die Vorinstanz bejaht gemäss Bundesgericht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB (E.1.6), das Bundesgericht geht darauf noch näher ein, was hier nicht dargestellt wird.

Bezüglich der familiären Situation und der Kinder führt das Bundesgericht im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 aus:

«Zur familiären Situation erwägt die Vorinstanz, aus der heute rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers seien zwei Kinder (Jahrgang 2000 und 2003) hervorgegangen. Diese würden in der Schweiz leben und er pflege zu ihnen einen guten Kontakt. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Kontakt zu seinen volljährigen Kindern könne ohne Weiteres durch moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden.  

Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit seiner Freundin B. eine Tochter, die im April 2023 zur Welt gekommen ist. Sowohl die Freundin als auch die Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen. Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine Willkür aufzuzeigen, wenn er ohne nähere Begründung rügt, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er 80 % bei seiner Freundin lebe und faktisch mit ihr zusammenwohne und es sei geplant, dass er „auf die Tochter schaue, wenn die Mutter arbeite“. Die beiden haben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die gemeinsame Sorge über die Tochter, die Obhut liegt aber allein bei deren Mutter. Die Sorge- und Obhutsrechtsregelung gilt es zu berücksichtigen […]. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, nimmt die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall an und geht von einem damit verbundenen gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aus. Dennoch durfte die Vorinstanz diese Interessen dadurch relativieren, dass die gemeinsame Tochter erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und somit in Kenntnis der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen gezeugt wurde. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, gilt es auch eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. oben E. 1.4.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem gestützt darauf, dass sowohl seine Partnerin als auch seine Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das Verschieben des Familienlebens ins Ausland keinesfalls per se unzumutbar (vgl. oben E. 1.4.5). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die (gewichtigen) Interessen des Beschwerdeführers in familiärer Hinsicht nicht genügend in ihre Härtefallprüfung miteinbezogen oder seine familiäre Situation in der Interessenabwägung falsch gewichtet haben soll. Es reicht nicht aus vorzubringen, die Vorinstanz sei ihrer Abwägungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehe.» (E.1.6.4).

Auf weitere Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 wird hier nicht eingegangen.

Insgesamt durfte die Vorinstanz von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen, folgert das Bundesgericht. Die angeordnete Landesverweisung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann gemäss Bundesgericht (E.1.8).

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