Gezielte Beeinflussung von Privatkläger bei Offizialdelikt als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA
Im Urteil 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich dass Bundesgericht mit dem Thema der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch einen Anwalt durch den Abschluss durch die Beeinflussung eines Privatklägers bei einem Offizialdelikt (i.c. Raub). Das Bundesgericht bejahte die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wie folgt: «Eine Beeinflussung von Zeugen bzw. aussagepflichtigen Personen ist nicht nur dann unzulässig, wenn Strafbehörden aktiv durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt werden. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbietet es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern […]. In dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteil […] wurde die aktive inhaltliche Irreführung als Fall eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA genannt, ohne auszuschliessen, dass auch eine anderweitige Störung der Wahrheitsfindung diese Norm verletzen kann. Aus der dargelegten Rechtsprechung […] geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist. Insoweit handelt es sich nicht um rechtmässige Handlungen, wie dies der Beschwerdeführer für sein Vorgehen beansprucht. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zwar kritisiert […]. Das Bundesgericht sieht sich jedoch nicht veranlasst, davon abzurücken. Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich auf ernsthafte, sachliche Gründe wie etwa veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen stützen […]. Solche sind trotz der genannten Kritik nicht zu erkennen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob eine Praxisänderung im Sinne der zitierten Literatur geeignet wäre, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es hier nicht um einen einfachen Fall der Kontaktaufnahme geht, sondern um eine aktive, gezielte Beeinflussung des Privatklägers, um diesen von weiteren Aussagen abzuhalten (E. 4.7 hiernach).» (E.4.5).
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