Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB durch «Tweet»
Im Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Verleumdung anhand eines Textes auf Twitter (heute X). Das Bundesgericht macht in diesem Urteil lehrbuchartige Ausführungen zum Tatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB: «Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist […]. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist […]. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht […]» (E.5.1.1). «Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt […]. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht […]. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG […]). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist […]. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat […].» (E.5.1.3). Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch und bemerkt: «In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ihre Äusserung "auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert" würde […]. Inwiefern der Schuldspruch wegen Verleumdung darüber hinaus gegen die Medien- oder Meinungsfreiheit verstossen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach.» (E.7.5).
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