August 14, 2026 3:18 pm

Im Urteil 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 aus dem Kanton Zürich (in Fünferbesetzung ergangen) befasste sich das Bundesgericht mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück, erhob in der Folge indes Anschlussberufung in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung. Das Bundesgericht erklärte Folgendes: «Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein […].  Auch wenn diese Überlegungen in vollem Umfang für eine Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) oder eine Hauptberufung (vgl. Art. 398 StPO) zutreffen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies unter allen Umständen auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) gilt; deren ausschliesslich akzessorischer Charakter im Vergleich zur Hauptberufung und die Möglichkeiten des Missbrauchs erfordern eine differenziertere Herangehensweise bezüglich der Legitimation der Staatsanwaltschaft. So impliziert die Einreichung einer Anschlussberufung per Definition, dass der Verfasser gerade darauf verzichtet hat, eine Hauptberufung einzulegen, und sich daher mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, zumindest in Bezug auf den in der Anschlussberufung aufgeworfenen Punkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Anschlussberufung birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass sie hauptsächlich als Mittel zur Einschüchterung der beschuldigten Person eingesetzt werden kann und somit eine potenzielle Quelle für Missbrauch bei der Ausübung der Strafverfolgung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz ihrem diesbezüglichen Antrag vollumfänglich gefolgt ist. Die Staatsanwaltschaft handelt wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Anschlussberufung mit dem alleinigen Ziel einlegt, die Anwendung des Verbots der reformatio in peius zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern […]. Auf eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indes einzutreten, wenn die Erstinstanz dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmass nicht gefolgt ist und die Letztere in der Anschlussberufung ihre Anträge auf diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt […].» (E.2.2.3).

August 12, 2026 12:42 pm

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen die 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Polizeigesetzes des Kantons Bern teilweise gut. Die beanstandeten Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF) lassen sich bis auf zwei Ausnahmen verfassungskonform auslegen; als unzulässig erachtet das Bundesgericht die Bestimmung zur anlasslosen Datenspeicherung und die Erstellung von Bild aufnahmen von Fahrzeuginsassinnen und -insassen. Aufgehoben hat es zudem die Regelung zum Einsatz von Körperkameras durch Polizeiangehörige. Die schriftliche Begründung ist noch ausstehend, der Artikel wird dann ergänzt (Stand: 12. August 2026).

August 12, 2026 12:04 pm

Die Schweiz und Singapur wollen bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität enger zusammenarbeiten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Botschaft zu einem bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Singapur verabschiedet. Der Vertrag soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Bereich der internationalen Rechtshilfe vereinfachen und beschleunigen.

August 10, 2026 4:27 pm

Im Urteil 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 aus dem Kanton Bern befasst sich das Bundesgericht eingehend mit dem Massnahmenrecht, sowohl generell-abstrakt als auch fallbezogen. Es geht auch auf die verschiedenen Kompetenzen von Gerichten und Vollzugsbehörden ein. Das Bundesgericht erklärt zur Verhältnismässigkeit (der Rüge, die gutgeheissen wurde) u.a.: «[…], ist es vorliegend anspruchsvoll, das für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers passende "juristische Gefäss" zu finden, da es vielschichtige Faktoren zu berücksichtigen gilt.» (E.1.5.4). «Während das Gericht im Sachurteil die Art der Massnahme (beispielsweise stationäre therapeutische oder ambulante Behandlung) und Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen kann, liegen die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Prüfung, ob die ambulante Behandlung einer stationären Einleitung bedarf, als Vollzugsmodalitäten in der Kompetenz der Vollzugsbehörde […]. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es erscheine sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - bereits zu in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Vollzugsmodalitäten äussert und beispielsweise eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen oder die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten (unverbindlich) empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen hierfür zum Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet […]. Hinsichtlich ambulanter Massnahmen hielt das Bundesgericht fest, das Sachgericht sollte im Urteil die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren, den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen […]» (E.1.5.5).  «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen Bundesrecht verletzt, da keine Befristung vorgesehen wird, obwohl dies angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme ist auf ein Jahr zu beschränken.» (E.1.6).

August 10, 2026 4:43 am

Im Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Verleumdung anhand eines Textes auf Twitter (heute X). Das Bundesgericht macht in diesem Urteil lehrbuchartige Ausführungen zum Tatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB: «Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist […]. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist […]. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht […]» (E.5.1.1). «Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt […]. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht […]. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG […]). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist […]. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat […].» (E.5.1.3). Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch und bemerkt: «In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ihre Äusserung "auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert" würde […]. Inwiefern der Schuldspruch wegen Verleumdung darüber hinaus gegen die Medien- oder Meinungsfreiheit verstossen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach.» (E.7.5).

August 6, 2026 1:22 pm

Im Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024, 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 befasste sich das Bundesgericht mit einem Ensiegelungsverfahren in einem Wirtschaftsstrafrechtsfall. Das Bundesgericht äussert sich zu verschiedenen Aspekten des Siegelungsrechts, insbesondere auch zum Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es äussert sich u.a. wie folgt: «In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer bzw. seiner eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen».  «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin 2, des Beschwerdeführers 3, des Beschwerdeführers 4 und der Beschwerdeführerin 6, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, in mehrfacher Hinsicht als begründet erweist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ([…].» (E.4.5). Das Bundesgericht heisst die Mehrzahl der Beschwerden gut. Das Urteil ist eine «Muss-Lektüre» im Siegelungsrecht.

Juli 28, 2026 10:36 am

Im Urteil 7B_523/2025 vom 19. Juni 2026 aus dem Kanton Graubünden befasste sich das Bundesgericht erneut mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons (im Eigentum einer AG), welche nicht beschuldigte Person im Strafverfahren war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Geschäftsgeheimnisse bzw. Geschäftsschutzinteressen fallen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht unter Art. 264 StPO […]. Sie bilden daher im Entsiegelungsverfahren kein Hindernis gegen die Durchsuchung. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass Geschäftsgeheimnisse gegebenenfalls im weiteren Verfahren durch Einschränkungen der Akteneinsicht zu schützen sind. […].» (E.3.3). «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).» (E.4.2). «Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des hinreichend konkret umschriebenen möglichen Untersuchungsbezugs der auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten, der bereits erfolgten gerichtlichen Aussonderung geschützter Daten und des Fehlens eines gleich geeigneten milderen Mittels erweist sich die Freigabe der nach der Triage verbliebenen Daten zur Durchsuchung als verhältnismässig. Nach erfolgter Durchsuchung dürfen nur jene Daten formell beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden, die einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.» (E.4.3.4).

Juli 24, 2026 1:11 pm

Im Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall eines Betrugsvorwurfs gegenüber einem angestellten Anwalt («Salary Partner»). Das Bundesgericht äusserte sich zu verschiedenen Punkten wie folgt: «Vorliegend lässt sich deshalb alleine daraus, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR untersteht, keine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführenden 2-5 herleiten. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und seiner Tätigkeit eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zukam.  […]. Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als "Salaried Partner" auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H. hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten […]. Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen […]. Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen - in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer - eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu.» (E.4.5.4). «Die Verfolgung von gewerbsmässigem (wie auch von einfachem) Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [vor 1. Januar 2007]).» (E.5.3). «Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten, neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).» (E.5.3.1). «Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).» (E.5.3.2). «Die Rüge erweist sich als begründet. Vorliegend fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers, denn dazwischen liegen teilweise mehrere Jahre (vgl. BGE 149 IV 240 E. 3.1; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Eine gewerbsmässige Begehung alleine begründet keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb). Eine solche ist nur zurückhaltend anzunehmen.» (5.4.1). «Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den Folgen einer abweichenden Schadensberechnung für die Zivil- und Ersatzforderungen zu befassen haben. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 ist vorliegend auch bei der Beurteilung der Zivilklage unbeachtlich, ob er allenfalls über vertragliche Ansprüche gegenüber den Beschwerdeführenden 2-5 verfügt (vgl. E. 4.8.4.2 oben). Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4).» (E.7.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Juli 20, 2026 4:17 am

Im Urteil 6B_657/2024, 6B_662/2024 vom 24. Juni 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen), welches in Fünferbesetzung ergangen ist, befasste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage, ob Art. 229 Abs. 1 StGB auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB ist auch auf Art. 229 Abs. 1 StGB anzuwenden. Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Eventualvorsatz hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben ist demnach ausgeschlossen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Hingegen genügt hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsätzliches Handeln.» (E.4.3.6). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «Die Beschwerden sind diesbezüglich gutzuheissen und die Schuldsprüche hinsichtlich vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen müssen, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich des Absturzrisikos der beteiligten Dachdecker und der daraus folgenden Gefahr für Leib und Leben sicheres Wissen nachgewiesen werden kann (blosses "hätten wissen müssen" genügt nicht). Falls den beiden Beschwerdeführern sicheres Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Dachdecker nachgewiesen werden kann, ist auch das für den direkten Vorsatz erforderliche Willenselement zu bejahen, da bei sicherem Wissen um das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht mehr auf das Ausbleiben derselben vertraut werden kann.» (E.4.3.8).

Juli 17, 2026 1:30 pm

Im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026 aus dem Kanton Schaffhausen behandelt das Bundesgericht die Frage der Strafbarkeit wegen qualifiziert grober Verkehrsverletzung durch den Beifahrer eines Teslas. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. […]. Da der Gesetzeswortlaut einer derartigen Auslegung nicht entgegenstehe, könne Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe […]» (E.4.2.3). «In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft begangen werden könne. FIOLKA hält dazu fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen. Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. […].» (E.4.2.4). «Dieser Auffassung ist zu folgen. Stichhaltige Gründe, weshalb die in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Delikte gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung ist somit auch auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) anwendbar, weshalb die Begehung in Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist.» (E.4.2.5). Das Bundesgericht bejahte im konkreten - sehr spezifischen - Fall das Vorliegen der Mittäterschaft, u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz wendet die Grundsätze der Mittäterschaft korrekt an. Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten, das Fahrzeug insgesamt dreimal massiv zu beschleunigen. Er gab die Route vor, instruierte den Mitbeschuldigten und leitete ihn massgeblich an. Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer den "Ludicrous Modus" aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliege.» (E.4.3.2).