Juli 24, 2026 1:11 pm
Im Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall eines Betrugsvorwurfs gegenüber einem angestellten Anwalt («Salary Partner»). Das Bundesgericht äusserte sich zu verschiedenen Punkten wie folgt: «Vorliegend lässt sich deshalb alleine daraus, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR untersteht, keine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführenden 2-5 herleiten. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und seiner Tätigkeit eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zukam. […]. Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als "Salaried Partner" auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H. hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten […]. Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen […]. Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen - in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer - eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu.» (E.4.5.4). «Die Verfolgung von gewerbsmässigem (wie auch von einfachem) Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [vor 1. Januar 2007]).» (E.5.3). «Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten, neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).» (E.5.3.1). «Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).» (E.5.3.2). «Die Rüge erweist sich als begründet. Vorliegend fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers, denn dazwischen liegen teilweise mehrere Jahre (vgl. BGE 149 IV 240 E. 3.1; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Eine gewerbsmässige Begehung alleine begründet keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb). Eine solche ist nur zurückhaltend anzunehmen.» (5.4.1). «Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den Folgen einer abweichenden Schadensberechnung für die Zivil- und Ersatzforderungen zu befassen haben. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 ist vorliegend auch bei der Beurteilung der Zivilklage unbeachtlich, ob er allenfalls über vertragliche Ansprüche gegenüber den Beschwerdeführenden 2-5 verfügt (vgl. E. 4.8.4.2 oben). Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4).» (E.7.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
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