August 6, 2026 1:22 pm

Im Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024, 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 befasste sich das Bundesgericht mit einem Ensiegelungsverfahren in einem Wirtschaftsstrafrechtsfall. Das Bundesgericht äussert sich zu verschiedenen Aspekten des Siegelungsrechts, insbesondere auch zum Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es äussert sich u.a. wie folgt: «In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer bzw. seiner eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen».  «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin 2, des Beschwerdeführers 3, des Beschwerdeführers 4 und der Beschwerdeführerin 6, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, in mehrfacher Hinsicht als begründet erweist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ([…].» (E.4.5). Das Bundesgericht heisst die Mehrzahl der Beschwerden gut. Das Urteil ist eine «Muss-Lektüre» im Siegelungsrecht.

Juli 28, 2026 10:36 am

Im Urteil 7B_523/2025 vom 19. Juni 2026 aus dem Kanton Graubünden befasste sich das Bundesgericht erneut mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons (im Eigentum einer AG), welche nicht beschuldigte Person im Strafverfahren war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Geschäftsgeheimnisse bzw. Geschäftsschutzinteressen fallen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht unter Art. 264 StPO […]. Sie bilden daher im Entsiegelungsverfahren kein Hindernis gegen die Durchsuchung. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass Geschäftsgeheimnisse gegebenenfalls im weiteren Verfahren durch Einschränkungen der Akteneinsicht zu schützen sind. […].» (E.3.3). «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).» (E.4.2). «Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des hinreichend konkret umschriebenen möglichen Untersuchungsbezugs der auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten, der bereits erfolgten gerichtlichen Aussonderung geschützter Daten und des Fehlens eines gleich geeigneten milderen Mittels erweist sich die Freigabe der nach der Triage verbliebenen Daten zur Durchsuchung als verhältnismässig. Nach erfolgter Durchsuchung dürfen nur jene Daten formell beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden, die einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.» (E.4.3.4).

Juli 24, 2026 1:11 pm

Im Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall eines Betrugsvorwurfs gegenüber einem angestellten Anwalt («Salary Partner»). Das Bundesgericht äusserte sich zu verschiedenen Punkten wie folgt: «Vorliegend lässt sich deshalb alleine daraus, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR untersteht, keine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführenden 2-5 herleiten. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und seiner Tätigkeit eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zukam.  […]. Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als "Salaried Partner" auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H. hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten […]. Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen […]. Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen - in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer - eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu.» (E.4.5.4). «Die Verfolgung von gewerbsmässigem (wie auch von einfachem) Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [vor 1. Januar 2007]).» (E.5.3). «Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten, neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).» (E.5.3.1). «Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).» (E.5.3.2). «Die Rüge erweist sich als begründet. Vorliegend fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers, denn dazwischen liegen teilweise mehrere Jahre (vgl. BGE 149 IV 240 E. 3.1; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Eine gewerbsmässige Begehung alleine begründet keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb). Eine solche ist nur zurückhaltend anzunehmen.» (5.4.1). «Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den Folgen einer abweichenden Schadensberechnung für die Zivil- und Ersatzforderungen zu befassen haben. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 ist vorliegend auch bei der Beurteilung der Zivilklage unbeachtlich, ob er allenfalls über vertragliche Ansprüche gegenüber den Beschwerdeführenden 2-5 verfügt (vgl. E. 4.8.4.2 oben). Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4).» (E.7.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Juli 20, 2026 4:17 am

Im Urteil 6B_657/2024, 6B_662/2024 vom 24. Juni 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen), welches in Fünferbesetzung ergangen ist, befasste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage, ob Art. 229 Abs. 1 StGB auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB ist auch auf Art. 229 Abs. 1 StGB anzuwenden. Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Eventualvorsatz hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben ist demnach ausgeschlossen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Hingegen genügt hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsätzliches Handeln.» (E.4.3.6). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «Die Beschwerden sind diesbezüglich gutzuheissen und die Schuldsprüche hinsichtlich vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen müssen, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich des Absturzrisikos der beteiligten Dachdecker und der daraus folgenden Gefahr für Leib und Leben sicheres Wissen nachgewiesen werden kann (blosses "hätten wissen müssen" genügt nicht). Falls den beiden Beschwerdeführern sicheres Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Dachdecker nachgewiesen werden kann, ist auch das für den direkten Vorsatz erforderliche Willenselement zu bejahen, da bei sicherem Wissen um das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht mehr auf das Ausbleiben derselben vertraut werden kann.» (E.4.3.8).

Juli 17, 2026 1:30 pm

Im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026 aus dem Kanton Schaffhausen behandelt das Bundesgericht die Frage der Strafbarkeit wegen qualifiziert grober Verkehrsverletzung durch den Beifahrer eines Teslas. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. […]. Da der Gesetzeswortlaut einer derartigen Auslegung nicht entgegenstehe, könne Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe […]» (E.4.2.3). «In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft begangen werden könne. FIOLKA hält dazu fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen. Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. […].» (E.4.2.4). «Dieser Auffassung ist zu folgen. Stichhaltige Gründe, weshalb die in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Delikte gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung ist somit auch auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) anwendbar, weshalb die Begehung in Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist.» (E.4.2.5). Das Bundesgericht bejahte im konkreten - sehr spezifischen - Fall das Vorliegen der Mittäterschaft, u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz wendet die Grundsätze der Mittäterschaft korrekt an. Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten, das Fahrzeug insgesamt dreimal massiv zu beschleunigen. Er gab die Route vor, instruierte den Mitbeschuldigten und leitete ihn massgeblich an. Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer den "Ludicrous Modus" aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliege.» (E.4.3.2).  

Juli 12, 2026 12:01 pm

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar […], weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben […] und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.» (E.4.1). «Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.» (E.4.5.4). «Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.» (E.5.4). 

Juli 8, 2026 9:10 am

Im Urteil 7B_110/2025 vom 16. Juni 2026 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bei einem Fall von mutmasslicher Sachentziehung und Sachbeschädigung. Es äusserte sich wie folgt: «Soweit der Beschwerdeführer sich auf die in der Konkursmasse befindlichen Gegenstände seines Vaters bezieht, gilt Folgendes. Für die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nicht in jedem Fall Eigentum erforderlich. Eine Antragsberechtigung fällt bei Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht nur zugunsten des Eigentümers, sondern unter Umständen auch zugunsten anderer an der Sache rechtlich geschützter Berechtigter in Betracht […]. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Konkursverwaltung habe ihm die Schlüssel zur Wohnung übergeben, um Gegenstände seines Vaters in Besitz zu nehmen. Die Übergabe der Schlüssel kann unter Umständen als Übergabe der Mittel zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände und damit als Besitzübertragung im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden […]. Ob dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine antragsbegründende, rechtlich geschützte Stellung an den fraglichen Gegenständen zugekommen ist, hängt entscheidend davon ab, ob sich die betreffenden Gegenstände im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe noch in der Wohnung befanden. Denn eine Inbesitznahme der Gegenstände durch die Schlüsselübergabe war nur möglich, wenn damit Zugang zu den Gegenständen verschafft wurde.  Zu diesen entscheidrelevanten Fragen fehlen hinreichende Feststellungen im angefochtenen Beschluss. […]. Sollte sich indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe tatsächlich der Besitz an den betreffenden Gegenständen übertragen wurde, wäre er insoweit als Träger des geschützten Rechtsguts zu qualifizieren und folglich zur Stellung eines Strafantrags berechtigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abgeklärt. […]. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen […]. Dabei wird sie namentlich zu klären haben, wann die Schlüssel übergeben wurden und ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Wohnung befanden, an denen dem Beschwerdeführer Besitz hätte verschafft werden können.» (E.3.5).

Juli 7, 2026 3:04 pm

Im Urteil 6B_820/2025 vom 4. Juni 2026 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der (Un-)Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch den Mitarbeiter (mit Rechtsanwaltspatent) des Rechtsdienstes eines Unternehmens, mutmasslich einer Rechtsschutzversicherung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben […]» (E.3.1). «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Dennoch besteht eine grundsätzliche behördliche Pflicht, eine Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Nötigenfalls - d.h. sofern nicht noch während laufender Rechtsmittelfrist möglich - ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Behebung des Mangels, wie die gültige Unterzeichnung, anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen […]. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, darf erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung deshalb regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen […].» (E.3.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, die Einsprache war aus Formgründen ungültig.

Juli 6, 2026 11:01 am

Im Urteil 7B_1105/2025 vom 12. Juni 2026 aus den Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die bei der Siegelung angerufene Anwaltskorrespondenz bereits von sich aus ausgesondert. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann […]. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil […].» (E.1.2.2). 

Juni 24, 2026 10:53 am

Im Urteil 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Solothurn (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft und der diesbezüglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen […], wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn das Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) infolge der Straftat oder im späteren Verlauf verstorben ist. In einem solchen Fall tritt zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ein […» (E.4.2.2). «Im Rahmen der letzten StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 468), wurde Art. 136 StPO revidiert. Die neue Fassung von Art. 136 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft einerseits (lit. a) und für das Opfer andererseits (lit. b; siehe auch der Abschnittsüberschrift vor Art. 136 StPO).» (E.4.3.3). «[…] wurde Art. 136 Abs. 1 StPO im Rahmen der letzten Gesetzesrevision mit lit. b ergänzt […]. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint […]. Das Opfer kann sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat […].» (E.4.3.5). «Aus dem Gesagten folgt, dass erbberechtigten Angehörigen eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.» (E.4.3.7).