Festnahme bei Kundgebung in Luzern: Nacktleibesvisitation und Inhaftierung über Nacht waren unzulässig
Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar […], weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben […] und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.» (E.4.1). «Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.» (E.4.5.4). «Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.» (E.5.4).
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