April 28, 2026 10:50 am

Im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO und Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).» (E.3.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.» (E.3.2.3).  

April 28, 2026 10:27 am

Im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der stationären therapeutischen Massnahme von Art. 59 ff. StGB, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden.» (E.2.2.1). «Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant […]. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind […]. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten […].» (E.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zurück: «Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.» (E.2.6).

April 19, 2026 11:33 am

Im Urteil 7B_28/2025 vom 23. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Verletzungen des Siegelungsrechts durch die Strafbehörden. Einerseits ging es um die rechtsgenügende Anrufung von Siegelungsgründen (E.2). Anderseits standen Fehler im Siegelungsablauf zur Diskussion (E.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut und liess das Mobiltelefon an den Beschwerdeführer retournieren: «Zusammengefasst unterliefen den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Siegelungsverfahren mehrere Verfahrensfehler, wobei namentlich die nach Kenntnis des Siegelungsantrags während mehr als zwei Wochen unterbliebene Siegelung des Mobiltelefons schwer wiegt. Dies schliesst eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus und das Entsiegelungsbegehren ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). Antragsgemäss ist das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zu seinen bei der Strafanstalt Pöschwies gelagerten persönlichen Effekten herauszugeben.» (E.3.5).  

April 19, 2026 11:02 am

Im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) mit dem Thema verdeckte Fahndung. Es ging dabei auf die Abgrenzung von verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung ein sowie auf die Voraussetzungen: «Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese gesetzliche Voraussetzung konkretisiert das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Sie bedingt, dass auf alternative Untersuchungshandlungen eingegangen wird bzw. diese geprüft werden […].» (E.1.2.4). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, wie folgt: Diese Darlegungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erläutert lediglich in genereller Weise, weshalb bei alleiniger Durchführung einer Hausdurchsuchung die Ermittlungen aussichtslos gewesen sowie unverhältnismässig erschwert worden wären und eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. […]. Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert. Jedenfalls lässt sich die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. […].» (E.1.4.2).  «Die an der Anordnung der verdeckten Fahndung geübte Kritik des Beschwerdeführers […] erweist sich hingegen betreffend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Sinne des Gesagten als berechtigt. […]» (E.1.5).

März 27, 2026 2:17 pm

Im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema stationäre Massnahmen. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft […]» (E.6.2.1). Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. […]. Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.» (E.6.3). 

März 27, 2026 1:58 pm

Im Urteil 7B_209/2026 vom 13. März 2026 aus dem Kanton Graubünden ging es um ein abgelehntes Gesuch um die Verschiebung einer Berufungsverhandlung, zu welcher ohne vorgängige Terminabsprache vorgeladen wurde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit […]. Daran fehlt es, wenn ein Termin ohne vorgängige Abstimmung angesetzt wird und anschliessend sämtliche Ersatztermine ebenfalls ausschliesslich in einem eng begrenzten Zeitraum von drei Wochen liegen, obschon die geltend gemachte Verhinderung auf bereits zuvor verfügten behördlichen Vorladungen beruht. Der Beschwerdeführer behauptet die Verhinderung seiner Verteidigerin denn auch nicht bloss, sondern belegt sie mit Vorladungen der Bundesanwaltschaft. Damit tut er seiner Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO Genüge. Die Vorinstanz durfte diese belegte Terminkollision nicht mit dem Hinweis relativieren, es fehle ein Nachweis absoluter Verhinderung. Bei der geltend gemachten Kollision mit Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren, in welchem die Verteidigerin ebenfalls in notwendiger Verteidigung tätig ist, liegt zumindest eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor […]. Wird ein Termin ohne vorgängige Absprache festgesetzt und wird anschliessend eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.  Weiter überzeugt auch die Annahme der Vorinstanz nicht, eine Substitution im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft sei ohne Weiteres zumutbar. […]. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen.» (E.2.4).

März 18, 2026 9:15 am

Im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Schändung eines Jugendlichen durch einen Medizinstudenten im 7. Semester mit Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil u.a. die Vereinbarkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit den völkerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere Art. 8 EMRK u.a. wie folgt: «Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.» (E.6.5.2). «Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist […]. Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. […]. Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.5.3). «Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen […].  Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. […]. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. […]. Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.» (E.6.5.4.2).

März 17, 2026 12:06 pm

Im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 aus dem Kanton Aargau (in Fünferbesetzung ergangen) äusserte sich das Bundesgericht umfassend und im Sinne eines Leitfadens zum aktuellen rechtlichen Stand bei der strafrechtlichen Landesverweisung, einschliesslich EMRK-Aspekten (E.2.3); es ist eine absolute «Pflichtlektüre». Fallbezogen schützte es die Landesverweisung des brasilianischen Staatsbürgers, in der Schweiz verheiratet und als Vater einer Tochter (Jahrgang 2016) lebte, u.a. wie folgt: «Angesichts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der teilweisen Bestreitung der erstellten Straftaten anlässlich der Berufungsverhandlung vermag die Vorinstanz mit Blick auf eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schwerwiegende Verletzung eines hochwertigen Rechtsgutes jedenfalls erhebliche Bewährungsbedenken zu Recht nicht auszuschliessen […]. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus dem wiederholten Verweis auf das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die tatsächlichen Verhältnisse, welche diesem EGMR-Urteil zu Grunde lagen, nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind […]. Sodann verfügt der erst seit Ende September 2021 in der Schweiz lebende […] Beschwerdeführer offensichtlich nicht über den Status eines Langzeitimmigranten […. Schliesslich fehlt es an negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf das Familienleben, da dieses wie in der Vergangenheit in Brasilien weitergeführt werden kann, zumal sämtliche Familienmitglieder Portugiesisch sprechen (E. 2.2).» (E.2.4.6).

März 17, 2026 11:26 am

Beim Bundesstrafgericht sind die Eingangszahlen insgesamt gestiegen, während der Erledigungsquotient weitgehend stabil blieb, wie das Gericht heute mitteilt. Zwischen den einzelnen Kammern bestehen erhebliche Unterschiede. Der Erledigungsquotient lag über alle Kammern hinweg bei 93 %. Wie in den Vorjahren stiessen zahlreiche Verfahren sowohl national als auch international auf ein grosses Medieninteresse. Dies betraf insbesondere die Bereiche Bestechung ausländischer Amtsträger, Terrorismus und Sprengstoffdelikte an Geldautomaten.

März 11, 2026 2:37 pm

Ein 1989 wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte an Minderjährigen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilter Mann erhält keinen begleiteten Hafturlaub. Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos und der derzeit fehlenden Aussicht auf ein deliktfreies Leben in Freiheit fällt dies nicht in Betracht, so entschied das Bundesgericht im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026.