Februar 18, 2025 12:23 pm

Im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausverbot. Es hiess die Beschwerde gegen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gut: «Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.2.3). «Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, geht die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich vom falschen Vorfall aus […]» (E.2.4).

Februar 18, 2025 8:16 am

Im Urteil 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht erneut emit dem neuen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr). Der Beschuldigte hatte bei einem Raubdelikt eine Handklappsäge mitgeführt und damit und den Worten «I kill you» zwei Personen massiv bedroht, wenn auch nicht verletzt. Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall den Haftgrund u.a. wie folgt: «Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden […]. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist […]. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind […].» (E.4.4). Bezüglich des Prognoseelementes lag ein Gutachten vor (E.5.2).

Februar 17, 2025 5:46 am

Im Urteil 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt aus dem Jahr 2016. Es hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Punkt, nämlich Begründung der Strafe, gut. Hier eine Schlüsselstelle: «Daran ändert auch die (sinngemässe) Alternativbegründung der Vorinstanz nichts, gemäss der sie "selbst unter Anwendung des Asperationsprinzips" auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, jedenfalls aber auf eine "deutlich höhere Strafe" als die erste Instanz erkannt hätte, es indes wegen des Verschlechterungsverbotes bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben habe. Insofern sie damit alternativ von der Festsetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord ausgeht, übersieht sie einerseits, dass keine Konstellation vorliegt, in der mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen worden sind. Die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe infolge Asperation fällt damit ausser Betracht […]. Andererseits entzieht sie sich mit ihren blossen Hinweisen auf eine (zeitige) Gesamtfreiheitsstrafe, die "deutlich höher" ausgefallen wäre, und das Verschlechterungsverbot der Vornahme einer eigenen Strafzumessung. Zwar legt sie anhand einer jeweils "isolierten Betrachtung" die Strafen für weitere Delikte fest. Indem sie aber (alternativ) weder eine zeitige Einsatzstrafe für den Mord festsetzt respektive nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb diese (allenfalls) deutlich über der von der Vorinstanz ausgefällten Einsatzstrafe zu liegen hätte, noch aufzeigt, wie sie diese anhand des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte (allenfalls) konkret erhöht hätte, unterlässt sie es, eine methodisch korrekte Strafzumessung vorzunehmen. Damit liegt keine nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung und folglich keine Begründung vor, anhand derer der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage an die höhere Instanz weiterziehen könnte.  Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung einzugehen.» (E.5.5.3).

Februar 14, 2025 11:37 am

Die Bundesanwaltschaft (BA) erhält keinen Zugriff auf Daten, die sie im Rahmen ihrer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit Covid 19-Geschäften des Bundesrates beim damaligen Kommunikationschef des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) und beim CEO der Ringier AG sichergestellt hat. Der journalistische Quellenschutz steht einer Entsiegelung entgegen. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) den Entscheid des Berner Zwangsmassnahmengerichts. Hier sind einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-) Reporter, zu verstehen. Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Im Bereich der gedruckten Medien üben, neben den Redaktoren, jedenfalls die Typographen bzw. Seitengestalter und Drucker eigenständige Teilfunktionen aus. Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen [...]. Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens [...].» (E.3.4). «Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes") kommt es nicht darauf an, wo sich die dem Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO unterliegenden Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort "Verkehr". Dieses spricht zusätzlich dafür, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die der Beschuldigte dem Journalisten zugesandt hat, sondern auch für solche, die umgekehrt der Journalist dem Beschuldigten zugesandt hat und sich somit bei diesem befinden. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste er damit rechnen, dass die Unterlagen beim Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen, was dem Wächteramt der Medien abträglich wäre [...]» (E.3.5).

Februar 13, 2025 9:16 am

Im Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der «Covid-19-Parade für Frieden, Freiheit und Demokratie» vom 31. Oktober 2020, bei der die Teilnehmenden keine Maske trugen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, welcher u.a. Rügen zur «lex mitior» (E.3.1) sowie zur Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der Unschuldsvermutung (E.4.1) vorbrachte.

Februar 12, 2025 12:14 pm

Nach Ansicht einer knappen Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) soll der Mord als besonders schwere Straftat nicht mehr verjähren. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) vor. Der Bundesrat nimmt an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 zu einem entsprechenden Vorschlag der RK-S Stellung.

Februar 10, 2025 10:09 am

Im Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 aus dem Kanton Zug befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall, bei welchem wichtige Beweise im Ausland, genauer in Österreich und in den USA, erhoben wurde. Der Beschwerdeführer drang mit zwei Rügen durch, nämlich der Unverwertbarkeit der im Ausland erhobenen Beweise (mit Ausführungen des Bundesgerichts zur zur Cyber Crime Convention (CCC [SR.0.311.43])) (E.4) sowie zur unzulässigen Beschaffung von Randdaten (E.5). Der komplexe und hochtechnische Entscheid des Bundesgerichts ist sehr lesenswert.

Februar 6, 2025 3:32 pm

Im Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) äusserte sich das Bundesgericht zum Grundsatz von «nemo tenetur» bei ohne Rechtsbelehrung erfragten PIN-Codes von Handys. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: Durch das Instrument der informellen Befragung dürfen die Garantien von Art. 158 und 159 StPO nicht unterlaufen werden. Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Die rein formelle Betrachtungsweise von Art. 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Einvernahmebegriffs greift daher zu kurz. […]. Der Schutzgedanke des "nemo-tenetur"-Grundsatzes, der auch den "Miranda Warning" zugrunde liegt, liegt darin, dass auf das Selbstbelastungsprivileg gültig nur verzichten kann, wer zuvor darüber informiert wurde, dass er Träger dieses Rechts ist und wenn sichergestellt ist, dass er diese Belehrung auch verstanden hat. Das muss umso mehr gelten, wenn die Angaben der beschuldigten Person in irgendeiner Form Eingang in die Strafakte finden, sei es nun als Protokolle, Aktennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dabei spielt es auch keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person diese Angaben macht, sei dies im Polizeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu einem Augenschein oder anlässlich einer Hausdurchsuchung etc. […]. Die Strafverfolgungsbehörden überschreiten daher ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie trotz eines konkreten Tatverdachts nicht zu einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme der verdächtigten Person mit vorheriger Rechtsbelehrung übergehen. Verfahrensrechtlich liegt in solchen Fällen eine "erste Einvernahme der beschuldigten Person" vor, bei der sowohl die Protokollierungsvorschriften (Art. 78, 143 Abs. 2 StPO) als auch die Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO missachtet wurden, sodass die Aussagen nach Abs. 2 unverwertbar sind […]» (E.2.4.5). Weiter äussert sich das Bundesgericht zur Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes: «Hinsichtlich der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nahm der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltende Art. 141 Abs. 4 StPO lediglich auf Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht jedoch den zugehörigen Abs. 1 Bezug. Ob im Falle einer absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO eine strikte Fernwirkung eintreten und Art. 141 Abs. 4 StPO keine Anwendung finden sollte, war in der Lehre umstritten und wurde in BGE 138 IV 169 E. 3.2 offengelassen. Im Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, die vor dem Inkrafttreten der vereinheitlichten StPO geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung (die für die Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach unterschied, ob sich die Unverwertbarkeit des Primärbeweises aus einem absoluten oder relativen Beweisverwertungsverbot ergab), gelte im Hinblick auf den ab 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Art. 141 Abs. 4 StPO - der nunmehr ausdrücklich Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO umfasst - weiterhin (Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4). Folglich ist in casu nicht von einer strikten Fernwirkung auszugehen und Art. 141 Abs. 4 StPO findet Anwendung. Demnach wäre jedoch aufzuzeigen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können. Ein derartiger Nachweis ist regelmässig nur schwer zu erbringen (vgl. Huwiler/Studer, a.a.O., S. 56) und fehlt im vorliegenden Fall. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt steht sodann nicht fest, dass die im Hinblick auf die Schuldsprüche in Sachen B., C., D. und E. vorinstanzlich gewürdigten Folgebeweise auch ohne aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers stammende Daten hätten erlangt werden können. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen der ersten Instanz ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Somit erweisen sich sämtliche von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel als unverwertbar.» (E.2.5.2).

Februar 6, 2025 1:40 pm

Im Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 (zur amtl. Publ. Vorgesehen) aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum revidierten Art. 236 StPO (u.a. Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug). Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Der Gesetzgeber hat Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Januar 2024 in der Überlegung geändert, es sei den Vollzugsorganen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750). Aus diesem Grund sieht Art. 236 Abs. 1 StPO in seiner heutigen Fassung vor, dass der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug neu nur noch unter der zusätzlichen Bedingung gewährt werden darf, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung bereits dahingehend ausgelegt, dass mit der Revision die Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs geändert wurden (Urteil 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach neuem Recht darf demnach der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (BENJAMIN F. BRÄGGER, Analyse, a.a.O., S. 411 und 420; PALUMBO/PERESSIN/EGOND, Réforme du CPP: quels changements en matière de détention?, Anwaltsrevue 4/2024 S. 163).» (E.3.5). «Durch die Revision von Art. 236 StPO ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit über den Entscheid von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug überholt. Hat die Verfahrensleitung mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs bereits entschieden, dass der Haftzweck letzterem nicht entgegensteht, gibt es keinen Grund mehr, dass sie im Nachgang dieses Entscheids auch für Gesuche betreffend Vollzugslockerungen zuständig sein müsste, um die Vereinbarkeit der beantragten Vollzugslockerung mit dem Haftzweck zu prüfen. Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen über Fachwissen und Erfahrung in diesem Gebiet und können effektiv auf allfällige Änderungen der Verhältnisse reagieren (vgl. Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.4). Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliegt somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Damit die kantonalen Vollzugsbehörden über die beantragten Vollzugslockerungen entscheiden können, sind ihnen von der Verfahrensleitung alle dafür benötigten Informationen zu übermitteln, darunter insbesondere die Erkenntnisse betreffend Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Sie können vor einem Entscheid über Vollzugslockerungen die Verfahrensleitung zur Stellungnahme auffordern (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslexikon, a.a.O., S. 724 f.). Die Verfahrensleitung darf die im vorzeitigen Strafvollzug befindliche beschuldigte Person - nach altem und neuem Recht - von Amtes wegen zurück in die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzen, wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug nachträglich wegfallen, etwa weil eine neue Kollusionsgefahr aufgetaucht ist (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 236 StPO; RONC/VAN DER STROOM, Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, AJP 2020 S. 434). Dasselbe muss gelten, wenn einer beschuldigten Person, welcher der vorzeitige Strafvollzug unter altem Recht gewährt wurde, nach neuem Recht nicht mehr bewilligt werden könnte.» (E.3.7).

Februar 6, 2025 8:36 am

Im Urteil 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich, welches in Fünferbesetzung ergangen ist und zur Pflichtlektüre 2025 zur strafrechtlichen Landesverweisung gehört, befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und der Pflicht des Berufungsgerichts, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB umfassend zu prüfen sowie diversen anderen Themen bei der strafrechtlichen Landesverweisung, wie u.a. EMRK-Praxis und Noven vor Bundesgericht (E.5). Hier eine Schlüsselstelle des Urteils «Die Vorinstanz nimmt somit insgesamt keine rechtsgenügende Härtefallprüfung vor. Sie legt im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht betroffen und entsprechend nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Die von ihr angeordnete Landesverweisung verstösst daher gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte diese im neuen Verfahren zum Schluss gelangen, es liege im Lichte der gesamten, konkreten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wird sie zudem eine vertiefte, umfassende und ausreichend solid begründete Interessenabwägung vornehmen müssen […]. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass prima vista eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem jüngsten Urteil des EMGR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) zu bestehen scheint: Der Beschwerdeführer ist ein Ersttäter; es wird ihm ein noch leichtes Verschulden attestiert; die ausgefällte Strafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe, wobei diese bedingt vollziehbar ausgesprochen wurde und der Entschluss zum lediglich einmal durchgeführten Betäubungsmitteltransport bloss ein spontaner war, was allenfalls bei der Frage der Rückfallgefahr einzubeziehen ist […].» (E.5.8). Weiter befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des genügenden Tatvorhalts (E.2.3).