Dezember 6, 2023 12:07 pm

Im Urteil 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um einen Verkehrsunfall und den Grundsatz von «ne bis in idem» bei Teileinstellungsverfügungen. Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: ««Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung machen Teileinstellungsverfügungen, auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betreffen und letztlich unangefochten blieben, einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter Tatumstände eingestellt wird.» (E.2.2)

Dezember 5, 2023 4:09 am

Im Urteil 1C_627/2023 vom 23. November 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um ein Rechtshilfeersuchen aus Deutschland für die Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, und verwies generell-abstrakt auf Folgendes: «Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu.» (E.1.1).

Dezember 4, 2023 4:56 am

Im Urteil 7B_794/2023 vom 9. November 2023 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Frage, welche Verfahrensdauer in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des Freiheitsentzugs zu differenzieren.» (E.3.2.1). «Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt.» (E.3.2.2). Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht (E.5.1).

Dezember 1, 2023 4:11 pm

Im Urteil 7B_843/2023 vom 20. November 2023 (zur amtl. Publikation vorgesehen) aus dem Kanton Luzern geht es um die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO (E.2). Zu prüfen ist dabei gemäss dem Bundesgericht in einem ersten und zentralen Schritt, ob im hängigen Nachverfahren die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft droht. Im vorliegenden Fall geht es um die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) nach Art. 65 Abs. 1 StGB (E.4.3.1). Das Bundesgericht hat, wie es im Urteil bemerkt, die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB bis als zulässig erachtet, wenn sich nach der Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können sowie andere Voraussetzungen erfüllt sind (E.4.3.2). Das Bundesgericht verweist dann aber auf ein neueres, einschränkendes EGMR-Urteil: «Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil W.A. gegen die Schweiz indessen nun klargestellt, dass ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu Ungunsten einer Person konventionsrechtlich nur zulässig sei, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen würden (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen die Schweiz vom 2. November 2021, Nr. 38958/16, § 42-45 und § 71). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche lediglich die nachträgliche Anordnung einer Sanktion begründen, reichen gemäss dieser jüngsten Rechtsprechung des EGMR nicht aus.» (E.4.3.3.).

November 30, 2023 3:12 am

Der Bundesrat hat beschlossen, eine Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) per 1. Februar 2024 in Kraft zu setzen. Künftig wird mit Busse bestraft, wer in einem Angebotsprospekt oder in einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Damit wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen.

November 29, 2023 1:08 pm

Das geltende Geldspielrecht weist eine Lücke auf: Es regelt nicht, wer für die Aufhebung von Spielsperren zuständig ist, die von einer nicht mehr existierenden Spielbank ausgesprochen wurden. Um diese Lücke zu schliessen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 eine Änderung der Geldspielverordnung (VGS) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2024 wird in solchen Fällen die nächstgelegene Spielbank für die Aufhebung einer Spielsperre zuständig sein.

November 29, 2023 11:31 am

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat das Strafverfahren gegen einen Vater wegen angeblicher schwerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter sowie weiterer Straftaten zu Recht eingestellt. Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 die Beschwerde der Mutter des Kindes ab. Das Solothurner Obergericht durfte gestützt auf umfassende Beweiserhebungen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes von einem klaren Fall ausgehen, der die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ohne den Grundsatz in «in dubio pro duriore» zu verletzen. (E.3.6.1 und E.3.6.2). Zu bemerken ist aus prozessualer Sicht, dass die Beschwerde, wäre sie nicht aus materiellen Gründen abgewiesen worden, allenfalls aus formellen Gründen gescheitert wäre, da die Mutter im eigenen Namen und nicht im Namen der Tochter als Partei auftrat (die Frage liess das Bundesgericht offen, thematisierte sie aber): «Die Beschwerdeführerin ficht die Einstellung des Verfahrens in eigenem Namen an, nicht aber in jenem ihrer Tochter. Es handelt sich um Sexualdelikte, die dem Beschwerdegegner zum Nachteil der gemeinsamen Tochter zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weder Schadenersatzansprüche noch Genugtuungsforderungen in eigenem Namen bzw. im Namen der Tochter geltend. Sie erwähnt auch mit keinem Wort, dass sie solche geltend machen wolle. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der das Sorge- und Obhutsrecht zukomme, familienrechtlich verpflichtet fühle, Beschwerde zu erheben (Beschwerde S. 4). Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Begründungsobliegenheit hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nachkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile 6B_1016/2022 vom 24. März 2023 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen; 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2). Diese Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs indessen offen bleiben.».

November 28, 2023 4:24 am

Im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasst sich das Bundesgericht mit Beweisfragen bei einem Tötungsdelikt. Die Kernausführungen betreffen erstens die Einvernahme von Zeugen auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, u.a. wie folgt: «Das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf persönliche Teilnahme gilt nur für Einvernahmen in der Schweiz […]. Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, ist nach Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK […]» (E.3.4.4). Zweitens geht das Bundesgericht im Detail auf das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht ein, u.a. wie folgt: «Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. […] Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz.» E.4.2.2).

November 27, 2023 1:45 pm

Im Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des Vorliegens eines Härtefalls bei der Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen. Dazu erklärte das Bundesgericht u.a. Folgendes: «Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. […] ). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen.» (E.3.2.3).

November 22, 2023 3:39 pm

Im Urteil 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt heisst das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend der Strafzumessung bei in Mittäterschaft begangenen Sexualdelikten teilweise gut (E.6.2). Der Fall, auch als Fall «Elsässerstrasse» bekannt, löste auch wegen der mündlichen Begründung des erstinstanzlichen Gerichts ein grosses Medienecho aus.