Januar 29, 2026 3:48 pm

In dieser Folge Freispruch bespricht Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, anhand der Hauptverhandlung des Urteils GG 250 130 des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2026 (nicht rechtskräftig, es gilt selbstverständlich gegenüber Sanija Ameti die Unschuldsvermutung) den Tatbestand von Art. 261 StGB «Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit». Diejenigen Massenmedien, welche echte Gerichtsberichterstattung betrieben haben (andere haben den Prozess für politische Propaganda benutzt), übersahen mehrheitlich einige spannende rechtliche Fragestellungen. Viel Spass beim Zuhören!

Januar 29, 2026 9:46 am

Im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers in einem Mordfall, der für die Berufung «eingewechselt» wurde. Das Obergericht des Kantons Kantons Aargau hatte die Entschädigung mit CHF 7'800 festgelegt, die Honorarnote betrug CHF 33'802.90. Der Verteidiger obsiegte mehrheitlich mit seiner Honorarbeschwerde, welche auch Auslagen betraf vor Bundesgericht: «Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitestgehend berechtigt:» (E.3.4). Das Bundesgericht wollte aber nicht reformatorisch entscheiden: «Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren einen reformatorischen Entscheid […].Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage […]» (E.3.5).  

Januar 27, 2026 11:41 am

In dieser Folge «Freispruch» von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, wird, zum ersten Mal mit neuer Moderation Francesca, das Thema der Untersuchungshaft besprochen. Die Untersuchungshaft sowie die Voraussetzungen, die zu ihrer Anordnung erfüllt sein müssen, werden anhand des Falls Crans-Montana (nicht tagesaktuell) besprochen. Ein Augenmerk wird dabei insbesondere auf die Fluchtgefahr gelegt. Zudem werden Ersatzmassnahmen wie die Schriftensperre und das Electronic Monitoring besprochen. Selbstverständlich gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung. Viel Spass beim Zuhören!

Januar 22, 2026 3:24 pm

Im Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO durch die Ansetzung der Hauptverhandlung in der ferneren Zukunft. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, ordnete aber keine Haftentlassung an:  «Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung […].  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen […]. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar […].Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte […].» (E.4.2). «Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen […] Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen […]. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist […]» (E.5.1).

Januar 21, 2026 3:20 pm

Im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand des Raubs, der Gehilfenschaft zum Raub, dem Anklageprinzip sowie der Frage der Entschädigung bei widerrechtlicher Telefonüberwachung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen […]. Eine Anklage wegen Raubes muss damit zwingend eine Nötigungshandlung umschreiben.» (E.3.5.1). «Nach der publizierten Rechtsprechung kann Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Die Haupttat ist solange nicht beendet, wie nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt wird […]. Ein Diebstahl ist mit der Sicherung der Beute beziehungsweise mit dem Eintritt der Bereicherung beendet […]. Für den Raub, bei dem das Opfer zur Duldung eines Diebstahls genötigt wird […] gilt das analog: Auch dieser ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat […]. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.» (E.4.2.2). Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut.

Januar 19, 2026 10:32 am

In dieser Folge «Freispruch» von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht werden zwei Urteile zu den Grundrechten im Strafrecht behandelt. Als erstes wird das ⁠Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ⁠diskutiert, in dem es um die Abweisung der Beschwerde einer Teilnehmerin an einer Klimaaktion, die die Quaibrücke und Uraniastrasse in Zürich blockierte. Weiter wird das Urteil ⁠Nejjar v. Switzerland (EGMR Nr. 9087/18 vom 11. Dezember 2025)⁠ erläutert, in dem es um die Rückzugsfiktion im Strafverfahren in Verbindung mit grundrechtlichen Garantien geht. Viel Spass beim Zuhören!

Januar 18, 2026 7:25 am

Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5). 

Januar 10, 2026 12:17 pm

Im Urteil 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung. Es kam zum folgenden Schluss: «Auch wenn bloss der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung führte, d.h. die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, entband dies die Staatsanwaltschaft nicht, ihre bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Denn der Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen die bedingungslose Anwesenheitspflicht vor, zumal er nicht als "kann-Vorschrift" formuliert ist. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch dann eine Erscheinenspflicht trifft, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, d.h. lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen.» (E.2.2.3). «Auch Art. 405 Abs. 2 StPO entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass es sich ohnehin um keinen einfachen Fall handelt, der einer Dispensation zugänglich wäre, zumal eine erhebliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, die einen bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ausschliesst. Eine Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft in Fällen, in welche diese eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten beantragt, stellt auch keine übermässigen Anforderungen an die Ressourcen der Behörden, zumal weniger als fünf Prozent aller in den letzten Jahren ausgesprochenen Strafen betroffen sind Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sowie das Recht des Beschwerdeführers auf ein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sind damit verletzt […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.2.4).

Januar 8, 2026 6:58 am

Es hat noch wenige Plätze frei. Melden Sie sich jetzt an (bis spätestens Montag, 13, Januar 2026, 10:00 Uhr, vorbehalten bleiben freie Plätze): Starten Sie in das neue Jahr 2026 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referentinnen und Referenten präsentieren am Donnerstag, den 15. Januar 2026, im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über Mediation und alternative Streitbeilegung sowie Einblicke in die Traumatologie bei Stichwaffenverletzungen bis zum traditionellen Rückblick auf die besonders praxisrelevanten strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts aus dem ereignisreichen Jahr 2025. Neu wenden wir japanisches Zeitmanagement an; das Programm wird auf die Minute genau eingehalten. Erstmals haben wir mit Stephan Groth, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Strafrecht, Partner Landmann & Partner AG, auch einen Moderator für diese traditionelle Veranstaltung.

Januar 8, 2026 6:50 am

In dieser Jahresauftaktfolge Nummer 12 von «Freispruch» wird von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, ein Jahresausblick 2026 vorgenommen. Zu Beginn sind jedoch die Strafrechtnachrichten aus der Festtagszeit 2025, darunter insbesondere der Nachruf auf Prof. Stefan Trechsel, der am 22. Dez. 2025 verstarb. Im Rahmen des Jahresausblicks 2026 werden u.a. der neue Straftatbestand der Nachstellung (Stalking) gemäss Art. 181b StGB und der "Fall Binningen" besprochen.