Wechsel des amtlichen Verteidigers
Im Urteil 7B_1417/2025 vom 21. August 2026 aus dem Kanton Aargau trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde betreffend des Wechsels der amtlichen Verteidigung nicht ein. Es äusserte sich hierzu wie folgt: «Eine erhebliche Pflichtverletzung des bisherigen amtlichen Verteidigers macht der Beschwerdeführer nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich stattdessen auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Diese vermeintliche Störung erläutert er jedoch nicht näher. Er macht einzig geltend, es sei der bisherige Verteidiger selber (und nicht er als Beschuldigter), welcher das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich gestört ansehe, womit eine effektive und engagierte Verteidigung objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer jedoch in eigenem Namen Beschwerde. Zur hinreichenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen wäre er gehalten, unter Nennung konkreter Hinweise (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4) darzulegen, weshalb das Vertrauensverhältnis (auch) aus seiner Sicht erheblich gestört sein soll. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis seines Verteidigers, das es diesem verwehren würde, interne Gründe aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen, verfängt deshalb nicht. Da keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt.» (E.1.3.2).»
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