Zeitpunkt der Stellung von Beweisanträgen durch Verteidigung und Kostenauflage gestützt auf Art. 417 StPO
Im Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer unzulässigen Kostenauflage an den amtlichen Verteidiger betreffend Stellung von Beweisanträgen (erst) an der Hauptverhandlung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Zwar stellt die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO die Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, welche eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann […]. Im blossen Umstand, dass die Verteidigung erst anlässlich der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt hat, ist jedoch grundsätzlich keine schwere Pflichtverletzung bzw. kein eigentlicher Kunstfehler im oben genannten Sinne […] zu erkennen, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand rechtfertigen würde. Denn Beweisanträge können bis zum Abschluss des gerichtlichen Beweisverfahrens gestellt werden. Zudem dürfen sie nicht allein wegen verspäteter Geltendmachung abgewiesen werden […]. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers liegt, zu entscheiden, welche Beweisanträge er im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet […]. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO Beweisanträge namens und im Auftrag seines Klienten "vorsorglich" hätte stellen dürfen. Seine Unterlassung, dies zu tun, kann als solche jedoch nicht als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall teilte die Verteidigung dem Gericht innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO zudem mit, dass bloss "derzeit" auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet werde. Anders als in der Situation, in welcher auf die Aufforderung zur Stellung von Beweisanträgen innert der angesetzten Frist etwa gar nicht reagiert wird, war in der vorliegenden Situation mit der Stellung von Beweisanträgen anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung damit eher zu rechnen. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO bei verspäteter Stellung von Beweisanträgen gerechtfertigt wäre, etwa wenn konkrete Anzeichen einer absichtlichen Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung vorliegen würden, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Solche Anzeichen sind hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer bestätigt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.2.4).
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