September 22, 2023 4:33 am

Im Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 aus dem Kanton Fribourg ging es um ein SVG-Delikt und eine Busse von CHF 200. Das Bundesgericht machte in diesem u.a. Ausführungen zum Thema Anspruch auf Konfrontation mit Auskunftsperson (E.2) sowie Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E.4). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann dagegen der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.» (E.4.1). Das Urteil sollte herangezogen werden, wenn es um das Thema des Anspruchs auf eine mündliche Berufungsverhandlung geht.

September 20, 2023 7:20 am

Im Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 aus dem Kanton Zürich geht es einerseits um die Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft in einem Fall des Verdachts von Geldwäscherei (E.2 und E.3). Andererseits und vor allem geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung im bundesgerichtlichen Haftbeschwerdeverfahren (E.4). Das Bundesgericht erklärt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstrecke. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. […] In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. (E.4.3). Im vorliegenden Fall hatte hätte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht. (E.4.4). Hochinteressant ist der Einwand des Anwalts des Beschwerdeführers, dass er keinen Vorschuss aus «Verbrechererlös» entgegennehmen könne. Das Bundesgericht hielt das Thema offenbar für relevant, äusserte sich aber nur wie folgt dazu: «Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei es seinem Rechtsvertreter derzeit nicht möglich, einen Kostenvorschuss von ihm anzunehmen. Er weist damit sinngemäss auf die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hin, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird (vgl. Art. 305 bis StGB; PIETH/SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 305bis StGB; DAMIAN K. GRAF, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 16 zu Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz weist zwar in ihrem Entscheid selbst darauf hin, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus illegaler Herkunft stammen könnten, geht aber mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach es seinem Rechtsvertreter aus ebendiesem Grund nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss anzunehmen.» (E.4.5)

September 19, 2023 1:47 pm

Im Urteil 7B_417/2023 vom 4. September 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Kollusionsgefahr bei Delikten aus dem Zuhälter- und Rotlichtmilieu. Das Bundesgericht nahm hierzu u.a. wie folgt Stellung: «Es gilt weiter zu beachten, dass sich die überwiegende Mehrheit der Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens im Zuhälter- bzw. Rotlichtmilieu bewegen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, begünstigt das damit verbundene Machtgefälle zwischen den noch jungen mutmasslichen Opfer und den Beschuldigten Kollusionshandlungen zusätzlich […]. Das Kollusionsrisiko erscheint damit mit Blick auf die bereits erfolgten Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers gar erhöht zu sein. Zu beachten ist weiter auch, dass der Tatvorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution bisher primär auf den Aussagen der mutmasslichen Opfer fusst. Es handelt sich somit um einen Indizienprozess und den ungetrübten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt daher ein grosser Stellenwert zu. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen.» (E.3.5.3).

September 18, 2023 5:12 am

Im Urteil 7B_475/2023 vom 6. September 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Urteil befasst sich einerseits eingehend mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (E.4.1 ff.). Andererseits steht die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft und die Frage des Anspruchs auf eine Entlassung nach verbüssten zwei Dritteln der Strafe zur Diskussion (E.5.1 ff.). Die Beschwerde wurde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

September 15, 2023 9:08 am

Eine aussagekräftige Kinder- und Jugendhilfestatistik wäre ein wichtiges Instrument, um Kinder vor Gewalt zu schützen und Lücken im Beratungs-angebot für Familien zu schliessen. Die Datenlage zu Gewalt an Kindern ist allerdings stark fragmentiert, da für den Kindesschutz in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig sind. Für eine nationale Statistik fehlt eine umfassende rechtliche Grundlage. Dies hält der Bundesrat in einem Bericht fest, den er an seiner Sitzung vom 15. September 2023 verabschiedet hat.

September 15, 2023 8:31 am

Im Urteil 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 aus dem Kanton St. Gallen ging um die Haftbedingungen eines Beschuldigten in Untersuchungshaft, u.a. auch um Familienbesuche am Wochenende. Der Entscheid ist sehr lesenswert, dass da das Bundesgericht generell-abstrakt zu den rechtlichen Grundlagen, auch zur EMKR, Stellung nimmt (E.2.1 ff.). Zentral ist die folgende Aussage des Bundesgerichts: «Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden.» (E.2.3 a.E.). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abgewiesen wurde, sind die fallbezogenen Ausführungen dennoch sehr interessant und zeigen auch auf, wie solche Fälle vor Bundesgericht gewonnen werden könnten.

September 12, 2023 3:32 pm

Im Urteil 6B_184/2022 vom 18. August 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Beweiswürdigung bei einem Betäubungsmitteldelikt. Das Bundesgericht machte zunächst allgemeine, lehrbuchartige Ausführungen zum Thema der Beweise und der Beweiswürdigung (E.1.2.2 ff.). Bezüglich des Falles hiess es die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Anhand der für den vorliegenden Fall aufgezeigten, konkreten Umstände hätte die Vorinstanz aber nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten dürfen, so etwa auf eine Befragung des mutmasslichen Abnehmers B. oder derjenigen Polizeibeamten, die die Übergabe eines "kleinen weissen Gegenstandes" beobachtet haben. Damit ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und verfällt in Willkür, wenn sie den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.1.3 a.E.).

September 8, 2023 10:56 am

Im Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 aus dem Kanton Zürich – welches leider nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist – befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich bei einem slowenischen Staatsbürger, der wegen gewerbsmässigem Betrug sowie Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde. Das Bundesgericht setzt sich im Urteil sowohl mit dem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Art. 5 Anhang I FZA auseinander. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet […].  Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen […]. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt.» (E.1.2.2). Das Bundesgericht bestätigt das Absehen von der Landesverweisung der Vorinstanz (E.2).

September 7, 2023 2:43 pm

Im Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um die Frage des Ausstandes eines Staatsanwaltes. Das Bundesgericht äussert sich hier in grundsätzlicher Art und Weise wie folgt: «Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3). Daraus folgt auch, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als er die seines Erachtens relevanten Dokumente aus dem Vorverfahren als Beilagen eingereicht hat. Sein entsprechendes Ersuchen ist daher abzuweisen.» (E.4). Weiter befasst sich das Bundesgericht im Detail mit diversen Rügen der Verletzung von Art. 56 lit. a StPO und Art. 56 lit. f StPO und weist die Beschwerde ab bzw. verneint das Vorliegen eines Ausstandsgrundes.