Im Urteil 7B_1105/2025 vom 12. Juni 2026 aus den Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die bei der Siegelung angerufene Anwaltskorrespondenz bereits von sich aus ausgesondert. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann […]. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil […].» (E.1.2.2).
Im Urteil 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Solothurn (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft und der diesbezüglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen […], wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn das Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) infolge der Straftat oder im späteren Verlauf verstorben ist. In einem solchen Fall tritt zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ein […» (E.4.2.2). «Im Rahmen der letzten StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 468), wurde Art. 136 StPO revidiert. Die neue Fassung von Art. 136 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft einerseits (lit. a) und für das Opfer andererseits (lit. b; siehe auch der Abschnittsüberschrift vor Art. 136 StPO).» (E.4.3.3). «[…] wurde Art. 136 Abs. 1 StPO im Rahmen der letzten Gesetzesrevision mit lit. b ergänzt […]. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint […]. Das Opfer kann sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat […].» (E.4.3.5). «Aus dem Gesagten folgt, dass erbberechtigten Angehörigen eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.» (E.4.3.7).
Einwände im Entsiegelungsverfahren bedürfen Anrufung von schützenswerten Geheimnissen
Im Urteil 7B_811/2024 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren. Der Beschwerdeführer berief sich dabei nicht auf Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Stattdessen machte er vorab geltend, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze die Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO. Im Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, wie folgt, nicht ein: «Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern […]. Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig.» (E.1.4).
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur
Im Urteil 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (es ging um die strafrechtliche Landesverweisung) mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es äusserte sich wie folgt: «Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können […].» (E.2.2.3). «Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids […]. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst […]. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären […].» (E.2.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren scheidet aus, da die Abklärungen die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - und damit Sachverhaltsfragen - betreffen. Eine Heilung ist auf Rechtsfragen beschränkt […]. Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen.» (E.2.3).
Rechte von Dritten im Entsiegelungsverfahren, Schutz von Berufsgeheimnissen, Triageerfordernis und prozessuale Fragen
Im Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit zahlreichen Aspekten des Siegelungsrechts, das Urteil ist eine Muss-Lektüre. Es ging um die Durchsuchung des Handys eines Arztes, der nicht der Beschuldigte war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Damit stellt sich die Frage, ob Personen siegelungsberechtigt sind, die sich zwar auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind. […]. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sind in verfassungskonformer und systematischer Auslegung so auszulegen, dass auch Personen siegelungsberechtigt sind, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind […]. Das muss zumindest dann gelten, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind. Es besteht kein Grund, diese Personen schlechter zu behandeln als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Aufzeichnungen, die bereits als beschuldigte Personen angesehen werden.» (E.3.1). «Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft aus einem Teil der persönlichen Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Indessen haben es die Strafverfolgungsbehörden, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden ist, unterlassen, die Entsiegelung im Hinblick auf betroffene Privatgeheimnisse sachlich oder zeitlich einzugrenzen.» (E.4.4.2). «Die vom Bundesgericht in Fällen wie dem vorliegenden verlangte angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt - auch mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO - voraus, dass die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgesondert werden oder dass zumindest die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent anonymisiert werden […]. Die Substanziierungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers des sichergestellten Geräts als die Siegelung beantragende Person darf in einem solchen Fall nicht gleich streng gehandhabt werden, wie wenn ausschliesslich Geheimnisrechte der die Siegelung beantragenden, beschuldigten Person tangiert sind. Soweit dem Beschwerdeführer als die Siegelung beantragender Person bezüglich der Patientendaten eine entsprechende Substanziierungspflicht überhaupt oblag, hat er unter den gegebenen Umständen jedenfalls ausreichend substanziiert erklärt, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinden und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder zumindest die konsequente Anonymisierung der Patientendaten darf daher vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Substanziierung durch den Beschwerdeführer unterbleiben.» (E.5.3).
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung
Im Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 aus dem Kanton Bern behandelte das Bundesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Berufungsgericht, welches rund 14 Monate für die Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils benötigte. Es äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen […]. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden […].» (E.2.6.3). «[…]. Die Dauer von rund 14 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und das Verfahren - wie der Beschwerdeführer berechtigterweise rügt - im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat […]. Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat. […].» (E.2.6.5).
Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine Praxis, wonach bei 18 Gramm (reinem) Kokain eine mengenmässig schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor liegt. Es weist die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Basel-Stadt ab, bei der 66 Gramm Kokain sichergestellt wurden und die eine Praxisänderung forderte. Dazu das Bundesgericht: «Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C. (BGE 121 IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte "rein willkürlich festgelegt" hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.» (E.5.2.5). «Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C. abglich (BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.» (E.5.3.1).
Im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO und Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).» (E.3.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.» (E.3.2.3).
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit von stationären Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB
Im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der stationären therapeutischen Massnahme von Art. 59 ff. StGB, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden.» (E.2.2.1). «Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant […]. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind […]. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten […].» (E.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zurück: «Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.» (E.2.6).
Feuerwerk der Siegelungsfehler
Im Urteil 7B_28/2025 vom 23. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Verletzungen des Siegelungsrechts durch die Strafbehörden. Einerseits ging es um die rechtsgenügende Anrufung von Siegelungsgründen (E.2). Anderseits standen Fehler im Siegelungsablauf zur Diskussion (E.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut und liess das Mobiltelefon an den Beschwerdeführer retournieren: «Zusammengefasst unterliefen den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Siegelungsverfahren mehrere Verfahrensfehler, wobei namentlich die nach Kenntnis des Siegelungsantrags während mehr als zwei Wochen unterbliebene Siegelung des Mobiltelefons schwer wiegt. Dies schliesst eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus und das Entsiegelungsbegehren ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). Antragsgemäss ist das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zu seinen bei der Strafanstalt Pöschwies gelagerten persönlichen Effekten herauszugeben.» (E.3.5).
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