Juli 12, 2026 12:01 pm

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar […], weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben […] und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.» (E.4.1). «Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.» (E.4.5.4). «Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.» (E.5.4). 

Juli 8, 2026 9:10 am

Im Urteil 7B_110/2025 vom 16. Juni 2026 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bei einem Fall von mutmasslicher Sachentziehung und Sachbeschädigung. Es äusserte sich wie folgt: «Soweit der Beschwerdeführer sich auf die in der Konkursmasse befindlichen Gegenstände seines Vaters bezieht, gilt Folgendes. Für die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nicht in jedem Fall Eigentum erforderlich. Eine Antragsberechtigung fällt bei Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht nur zugunsten des Eigentümers, sondern unter Umständen auch zugunsten anderer an der Sache rechtlich geschützter Berechtigter in Betracht […]. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Konkursverwaltung habe ihm die Schlüssel zur Wohnung übergeben, um Gegenstände seines Vaters in Besitz zu nehmen. Die Übergabe der Schlüssel kann unter Umständen als Übergabe der Mittel zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände und damit als Besitzübertragung im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden […]. Ob dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine antragsbegründende, rechtlich geschützte Stellung an den fraglichen Gegenständen zugekommen ist, hängt entscheidend davon ab, ob sich die betreffenden Gegenstände im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe noch in der Wohnung befanden. Denn eine Inbesitznahme der Gegenstände durch die Schlüsselübergabe war nur möglich, wenn damit Zugang zu den Gegenständen verschafft wurde.  Zu diesen entscheidrelevanten Fragen fehlen hinreichende Feststellungen im angefochtenen Beschluss. […]. Sollte sich indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe tatsächlich der Besitz an den betreffenden Gegenständen übertragen wurde, wäre er insoweit als Träger des geschützten Rechtsguts zu qualifizieren und folglich zur Stellung eines Strafantrags berechtigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abgeklärt. […]. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen […]. Dabei wird sie namentlich zu klären haben, wann die Schlüssel übergeben wurden und ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Wohnung befanden, an denen dem Beschwerdeführer Besitz hätte verschafft werden können.» (E.3.5).

Juli 7, 2026 3:04 pm

Im Urteil 6B_820/2025 vom 4. Juni 2026 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der (Un-)Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch den Mitarbeiter (mit Rechtsanwaltspatent) des Rechtsdienstes eines Unternehmens, mutmasslich einer Rechtsschutzversicherung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben […]» (E.3.1). «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Dennoch besteht eine grundsätzliche behördliche Pflicht, eine Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Nötigenfalls - d.h. sofern nicht noch während laufender Rechtsmittelfrist möglich - ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Behebung des Mangels, wie die gültige Unterzeichnung, anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen […]. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, darf erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung deshalb regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen […].» (E.3.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, die Einsprache war aus Formgründen ungültig.

Juli 6, 2026 11:01 am

Im Urteil 7B_1105/2025 vom 12. Juni 2026 aus den Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die bei der Siegelung angerufene Anwaltskorrespondenz bereits von sich aus ausgesondert. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann […]. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil […].» (E.1.2.2). 

Juni 24, 2026 10:53 am

Im Urteil 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Solothurn (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft und der diesbezüglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen […], wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen […]. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage, wenn das Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) infolge der Straftat oder im späteren Verlauf verstorben ist. In einem solchen Fall tritt zugunsten von erbberechtigten Opferangehörigen die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ein […» (E.4.2.2). «Im Rahmen der letzten StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 468), wurde Art. 136 StPO revidiert. Die neue Fassung von Art. 136 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft einerseits (lit. a) und für das Opfer andererseits (lit. b; siehe auch der Abschnittsüberschrift vor Art. 136 StPO).» (E.4.3.3). «[…] wurde Art. 136 Abs. 1 StPO im Rahmen der letzten Gesetzesrevision mit lit. b ergänzt […]. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint […]. Das Opfer kann sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat […].» (E.4.3.5). «Aus dem Gesagten folgt, dass erbberechtigten Angehörigen eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zusteht.» (E.4.3.7).

Juni 22, 2026 3:50 am

Im Urteil 7B_811/2024 vom 2. Juni 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren. Der Beschwerdeführer berief sich dabei nicht auf Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Stattdessen machte er vorab geltend, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze die Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO. Im Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, wie folgt, nicht ein: «Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern […]. Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig.» (E.1.4).

Juni 21, 2026 10:36 am

Im Urteil 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (es ging um die strafrechtliche Landesverweisung) mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es äusserte sich wie folgt:  «Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können […].» (E.2.2.3). «Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids […]. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst […]. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären […].» (E.2.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren scheidet aus, da die Abklärungen die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - und damit Sachverhaltsfragen - betreffen. Eine Heilung ist auf Rechtsfragen beschränkt […]. Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen.» (E.2.3).

Mai 25, 2026 12:37 pm

Im Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit zahlreichen Aspekten des Siegelungsrechts, das Urteil ist eine Muss-Lektüre. Es ging um die Durchsuchung des Handys eines Arztes, der nicht der Beschuldigte war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Damit stellt sich die Frage, ob Personen siegelungsberechtigt sind, die sich zwar auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind. […]. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sind in verfassungskonformer und systematischer Auslegung so auszulegen, dass auch Personen siegelungsberechtigt sind, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind […]. Das muss zumindest dann gelten, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind. Es besteht kein Grund, diese Personen schlechter zu behandeln als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Aufzeichnungen, die bereits als beschuldigte Personen angesehen werden.» (E.3.1). «Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft aus einem Teil der persönlichen Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Indessen haben es die Strafverfolgungsbehörden, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden ist, unterlassen, die Entsiegelung im Hinblick auf betroffene Privatgeheimnisse sachlich oder zeitlich einzugrenzen.» (E.4.4.2). «Die vom Bundesgericht in Fällen wie dem vorliegenden verlangte angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt - auch mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO - voraus, dass die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgesondert werden oder dass zumindest die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent anonymisiert werden […]. Die Substanziierungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers des sichergestellten Geräts als die Siegelung beantragende Person darf in einem solchen Fall nicht gleich streng gehandhabt werden, wie wenn ausschliesslich Geheimnisrechte der die Siegelung beantragenden, beschuldigten Person tangiert sind. Soweit dem Beschwerdeführer als die Siegelung beantragender Person bezüglich der Patientendaten eine entsprechende Substanziierungspflicht überhaupt oblag, hat er unter den gegebenen Umständen jedenfalls ausreichend substanziiert erklärt, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinden und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder zumindest die konsequente Anonymisierung der Patientendaten darf daher vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Substanziierung durch den Beschwerdeführer unterbleiben.» (E.5.3). 

Mai 6, 2026 8:42 am

Im Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 aus dem Kanton Bern behandelte das Bundesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Berufungsgericht, welches rund 14 Monate für die Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils benötigte. Es äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen […]. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden […].» (E.2.6.3).  «[…]. Die Dauer von rund 14 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und das Verfahren - wie der Beschwerdeführer berechtigterweise rügt - im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat […]. Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat. […].» (E.2.6.5).

Mai 5, 2026 10:41 am

Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine Praxis, wonach bei 18 Gramm (reinem) Kokain eine mengenmässig schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor liegt. Es weist die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Basel-Stadt ab, bei der 66 Gramm Kokain sichergestellt wurden und die eine Praxisänderung forderte. Dazu das Bundesgericht: «Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C. (BGE 121 IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte "rein willkürlich festgelegt" hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.» (E.5.2.5). «Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C. abglich  (BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.» (E.5.3.1).