Rechte von Dritten im Entsiegelungsverfahren, Schutz von Berufsgeheimnissen, Triageerfordernis und prozessuale Fragen
Im Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit zahlreichen Aspekten des Siegelungsrechts, das Urteil ist eine Muss-Lektüre. Es ging um die Durchsuchung des Handys eines Arztes, der nicht der Beschuldigte war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Damit stellt sich die Frage, ob Personen siegelungsberechtigt sind, die sich zwar auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind. […]. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sind in verfassungskonformer und systematischer Auslegung so auszulegen, dass auch Personen siegelungsberechtigt sind, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen, aber im Strafverfahren nicht beschuldigt sind […]. Das muss zumindest dann gelten, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind. Es besteht kein Grund, diese Personen schlechter zu behandeln als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Aufzeichnungen, die bereits als beschuldigte Personen angesehen werden.» (E.3.1). «Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft aus einem Teil der persönlichen Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Indessen haben es die Strafverfolgungsbehörden, obwohl gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden ist, unterlassen, die Entsiegelung im Hinblick auf betroffene Privatgeheimnisse sachlich oder zeitlich einzugrenzen.» (E.4.4.2). «Die vom Bundesgericht in Fällen wie dem vorliegenden verlangte angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt - auch mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO - voraus, dass die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung des Geräts und vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgesondert werden oder dass zumindest die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotografien und Videos von Patientinnen und Patienten konsequent anonymisiert werden […]. Die Substanziierungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers des sichergestellten Geräts als die Siegelung beantragende Person darf in einem solchen Fall nicht gleich streng gehandhabt werden, wie wenn ausschliesslich Geheimnisrechte der die Siegelung beantragenden, beschuldigten Person tangiert sind. Soweit dem Beschwerdeführer als die Siegelung beantragender Person bezüglich der Patientendaten eine entsprechende Substanziierungspflicht überhaupt oblag, hat er unter den gegebenen Umständen jedenfalls ausreichend substanziiert erklärt, welche Art von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinden und wo sie gespeichert sind. Die Aussonderung oder zumindest die konsequente Anonymisierung der Patientendaten darf daher vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Substanziierung durch den Beschwerdeführer unterbleiben.» (E.5.3).
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