Sachverhalt
Das Bezirksgericht Bremgarten stellte am 13. Juni 2019 das Verfahren gegen A. wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009 (GesG/AG; SAR 301.100) für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016 ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (teilweise), der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen bis zum 31. Dezember 2011 und der Beschimpfung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, mehrfachen Vergehens gegen das DBG (SR 642.11) und das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) und Misswirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 160.– (als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona, vom 10. Oktober 2017, wobei es den mit diesen gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafen zunächst widerrief und mit ihnen eine Gesamtstrafe bildete), und einer Busse von Fr. 10’000.–. Ferner verwies es A. für fünf Jahre des Landes, beurteilte die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Der A. erhob gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte Anschlussberufung.
Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 21. Januar 2021 das Verfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Vorwürfe wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016, Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 sowie mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern gemäss DBG [und StG/AG] für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 ein und sprach A. teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es sprach ihn der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, des mehrfachen Vergehens gegen das DBG und StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern, der Misswirtschaft und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona, vom 10. Oktober 2017, wobei es den mit diesen gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafen zunächst widerrief) sowie einer Busse von Fr. 10’000.–. Es verwies A. für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Ferner stellte es die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung von A. wegen mehrfachen Vergehens gegen das DBG und StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis März 2012 sowie vom 8. November 2016 bis 23. Januar 2018, mehrfacher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Misswirtschaft und mehrfacher Beschimpfung, zur Neufestsetzung der Sanktionen sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 6B_244/2021).
Der A. führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Misswirtschaft freizusprechen, eventualiter sei für die Misswirtschaft anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_254/2021).
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet in beiden Verfahren auf eine Stellungnahme, ersucht jedoch darum, dass das Bundesgericht in der Sache selbst neu entscheidet, falls es die Beschwerde (n) ganz oder teilweise gutheissen sollte. A. stellt und begründet im Verfahren 6B_244/2021 den Antrag, die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet im Verfahren 6B_254/2021 darauf, sich vernehmen zu lassen, teilt jedoch mit, dass sich A. am 21. September 2021 nach Deutschland abgemeldet habe.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023
Wir schauen uns hier ausgewählte Punkte des Urteils an:
Verjährungsfristen von DBG und StG/AG gehen StGB als lex specialis vor
Die Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. März 2012. Sie argumentiert, die Vorinstanz verletze Art. 189 DBG und § 256 [recte: 258) StG/AG, indem sie davon ausgehe, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, bemerkt das Bundesgericht (E.2.1).
Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, bezüglich der Taten, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 vorgeworfen würden, sei am 31. März 2019 die Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urteil S. 32), erläutert das Bundesgericht (E.2.2).
Dazu erklärt das Bundesgericht im Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023:
«Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, enthalten das DBG und das StG/AG eigene Bestimmungen zur Verjährung, die vorliegend jenen des StGB als lex specialis vorgehen. Da das zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Kraft stehende Recht nicht milder ist, gelangt vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Gemäss aArt. 189 DBG (in den vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 sowie vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Abs. 1). Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (Abs. 2). Obwohl der Wortlaut von a§ 258 StG/AG (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) von jenem von aArt. 189 DBG teilweise abweicht, lautet die Bestimmung, soweit für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevant, inhaltlich gleich.» (E.2.3)
Die Verjährungsfrist begann, wie das Bundesgericht weiter erläutert, vorliegend mit der letzten vorgeworfenen Tathandlung am 31. März 2012 zu laufen, wurde durch die Strafverfolgungshandlungen, letztmals durch das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juni 2019, unterbrochen und begann nach jeder Unterbrechung neu zu laufen. Auch die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht verstrichen. Die Vorinstanz verletzt folglich Bundesrecht und wendet kantonales Recht willkürlich (nicht) an, indem sie davon ausgeht, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, und das Verfahren bezüglich der angeblichen Veruntreuung von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 einstellt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich in diesem Punkt als begründet, entscheidet das Bundesgericht (E.2.3 a.E.).
Strafrechtliche Landesverweisung, EMRK und FZA
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die Landesverweisung und rügt, die Vorinstanz gewichte verschiedene Kriterien falsch und verletze Art. 66 [recte: 66a] Abs. 2 StGB, indem sie das Vorliegen eines Härtefalls verneine (E.6.1).
Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt zum Härtefall:
«Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).» (E.6.3.2)
«Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1).
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis).» (E.6.3.3)
«Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien vom 27. Mai 2021 [Nr. 54978/17], § 49; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27. April 2010 [Nr. 16318/07], § 44; K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Recueil CourEDH 2001-VII S. 257 § 150; Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; je mit Hinweisen). Dabei werden neben den ehelichen auch andere (sogenannte „de facto“) Familienbeziehungen („d’autres liens familiaux ‚de facto'“) vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Parteien ausserhalb jeglicher ehelichen Bindung zusammenleben oder sich die Kontinuität bzw. Stabilität („constance“) ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O, § 49; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017 [Nr. 25358/12], § 140; Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 45; L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004 [Nr. 45582/99], § 36; Kroon und andere gegen die Niederlande vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, § 30; je mit Hinweisen). Auch zwischen einer erwachsenen Person resp. erwachsenen Personen und einem Kind kann unter gewissen Umständen trotz Fehlens eines biologischen oder rechtlich anerkannten Verwandtschaftsverhältnisses eine „de facto“ Familienbeziehung existieren. Dies unter der Voraussetzung, dass zwischen ihnen eine echte persönliche Bindung besteht (Urteile des EGMR C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022 [Nr. 29775/18 und Nr. 29693/19], §§ 49; Paradiso und Campanelli gegen Italien, a.a.O., § 148; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des familiären Charakters („caractère familial“) einer Beziehung sind mehrere Elemente zu berücksichtigen, wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen (Urteil des EGMR Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 48). Auch wenn sich die Festlegung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nicht rechtfertigt – als massgeblich erweist sich die Qualität der Beziehung im Einzelfall -, handelt es sich bei der Zeitspanne, während der ein Zusammenleben angedauert hat, nichtsdestotrotz um einen Schlüsselfaktor (Urteil des EGMR Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O., § 57). Ausnahmsweise („exceptionally“) können jedoch auch andere Umstände eine genügende Konstanz („sufficient constancy“) der Verbindung belegen (Urteil des EGMR Kopf und Liberda gegen Österreich vom 17. Januar 2012 [Nr. 1598/06], § 35: zum Ganzen: Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3).» (E.6.3.4)
«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.6; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).» (E.6.3.5)
«Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).» (E.6.3.6)
Bezogen auf den Fall hält das Bundesgericht die Landesverweisung, auch mit Erörterung des FZA, für rechtskonform:
«Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen ist unbegründet. Die Vorinstanz gelangt mit kurzer, jedoch überzeugender Begründung zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeht. Sie hält bei der Interessenabwägung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vielfältig straffällig wurde und über Jahre hinweg eine Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern wie dem Vermögen Dritter, dem Vertrauen in die Richtigkeit von Urkunden und der finanziellen Sicherheit seiner Arbeitnehmer an den Tag legte. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel äussert. Es wurde bereits im Rahmen der Beurteilung der Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss und einzig in Berücksichtigung des Widerrufs bzw. der zu vollziehenden Geldstrafe vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abgesehen werden kann (vgl. E. 5.5; Urteil S. 42, 45). Der Beschwerdeführer hat trotz teilweiser einschlägigen Vorstrafen während den laufenden Verfahren sowie den laufenden Probezeiten unbeirrt delinquiert und damit einen immensen finanziellen Schaden für Privatpersonen und den Staat verursacht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit. Zwar trifft zu, dass die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers im Kontext seiner geschäftlichen Tätigkeit stand und er nun im Rentenalter ist. Dies führt entgegen seinem Vorbringen nicht dazu, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr ausgeht. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer – in Deutschland – weiterhin arbeitstätig. Es ist damit keineswegs auszuschliessen, dass er – im Falle eines Absehens von einer Landesverweisung – auch in der Schweiz weiterhin arbeitstätig sein oder gar ein Unternehmen gründen sowie führen könnte. Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Umstände lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz Erreichen des Rentenalters künftig die öffentliche Ordnung erneut stören wird. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeht und die Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA als rechtmässig erachtet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.» (E.6.4.5)