Im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Arbeitsunfall auf der Baustelle und der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauarbeiters. Das Bundesgericht äussert sich eingehend zu Art. 125 StGB (E.2.1.1) sowie zu Art. 229 Abs. 2 StGB und diversen Arbeitsschutznormen aus verschiedenen Rechtsgebieten (E.2.1.2). In der Sache entscheidet das Bundesgericht abweichend von der Vorinstanz und bejaht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (E.2.3.2).
Im Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Qualifikation eines Tötungsdelikts (die Vorinstanz nahm einen Mord an). Dabei machte das Bundesgericht lehrbuchartige Ausführungen zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des Mordes (Art. 112 StGB) sowie des Totschlags (Art. 113 StGB). Das Urteil ist ein «must-read» bei Tötungsdelikten.
Strafart: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?
Im Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit den Grundsätzen der Strafzumessung, der Frage der Ausfällung einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe, dem bedingten Vollzug sowie der Begründungspflicht der Gerichte. Dabei erklärte es u.a. auch: «Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.» (E.2.3.2)
Im Urteil 6B_869/2022 vom 22. März 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung bei Differenzen aus der Start-up-Szene. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie deshalb darlegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne vertiefte materielle Prüfung und stellt an deren Begründung strenge Anforderungen.» (E.1.1). Nach eingehender Prüfung, inbesondere von Themen des Aktienrechts, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Betreffend der geltend gemachten Genugtuung bemerkte es: «Es ist notorisch, dass in der kompetitiven Gründerszene auch juristisch mit harten Bandagen gekämpft wird; selbst wenn sich die Anzeige wegen Urkundenfälschung als ungerechtfertigt erweisen sollte, vermag dies einen zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch noch nicht zu indizieren.» (E.1.3.2 a.E).
Festsetzung der Ersatzforderung setzt Beurteilung der finanziellen Verhältnisse voraus
Im Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Ersatzforderungen, namentlich bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen (E.4). Dazu erklärte das Bundesgericht u.a.: «Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.» (E.4.3). Dies bedingt eine umfassende Auseinandersetzung der urteilenden Instanz mit den Vermögensverhältnissen der betroffenen Person (E.4.4. f.).
Prüfungsschema bei strafrechtlicher Landesverweisung
Im Urteil vom 6B_207/2022 vom 27. März 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung. Es hiess eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, welche sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich richtete, welches noch «knapp» von einer Landesverweisung Abstand nahm. Das Urteil ist sehr lesenswert, sowohl wegen der generell-abstrakten Ausführungen zur Landesverweisung (E.1.2) als auch aufgrund der Anwendung der Kriterien im Einzelfall.
Im Urteil 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Würdigung der Aussageverweigerung von zwei Beschuldigten. Es äusserte sich dabei wie folgt: «Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. […] Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht […]. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf.» (E.2.4.1). Diese Ausführungen sind sehr kritisch zu betrachten.
Durchsuchung von Opferhandy zulässig
Im Urteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023 aus dem Kantons Zürich behandelte das Bundesgericht die Frage der Entsiegelung und Durchsuchung des Handys des mutmasslichen Opfers eines Vergewaltigungsdelikts. Das Bundesgericht macht dabei die folgende Schlüsselaussage: «Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften.» (E.4.3) Weiter betont es, dass eine prozessuale Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nach der einschlägigen Praxis denn auch insbesondere für angebliche intime Video- und Bilddateien gilt, auch bei Opfern von Straftaten (E.4.3. a.E. und E.4.4).
Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_777/2022 vom 16. März 2023 die Verurteilung des französischen Komikers Dieudonné durch das Genfer Kantonsgericht wegen Rassendiskriminierung. Für seine 2019 bei Auftritten in Nyon und Genf gemachte Äusserung, dass die Gaskammern nie existiert hätten, kann er sich nicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen.
Gründe für Wechsel der amtlichen Verteidigung und Entscheid ob ex tunc oder ex nunc?
Im Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Ersatz einer amtlichen Verteidigerin durch einen anderen Rechtsanwalt. Zunächst behandelt das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen Verteidigungswechsel: «Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden.» (E.2.2). Weiter prüfte das Bundesgericht einzelfallbezogen ob der Wechsel ex nunc oder ex tunc zu erfolgen habe und entschied hier auf ex nunc (E.2.8).