Im Urteil 6B_208/2021, 6B_209/2021 vom 29. März 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus befasste ich das Bundesgericht mit einem Tandem-Gleitschirmflug mit Strömungsabriss und Absturz. Kern des Urteils bildet die Frage, ob der Tanden-Gleitschirmflug unter den Tatbestand von Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) subsumiert werden kann. Das Bundesgericht setzt sich damit ausführlich, auch mit Diskussion der eigenen Rechtsprechung sowie der Literatur auseinander und verneint diese Qualifikation, u.a. wie folgt: «Wer sich hingegen bewusst zur Teilnahme an einer riskanten Stuntfahrt entschliesst, würde auch dann nicht unter Art. 237 StGB fallen, wenn er den Stuntfahrer nicht persönlich kennt. Er ist diesem gegenüber kein von den Gefahren des öffentlichen Verkehrs zufällig Betroffener. In jedem Fall bleibt die Anwendbarkeit der allein die Individualrechtsgüter schützenden Strafbestimmungen von obigen Überlegungen unberührt.» (E.5.2.4). Dieses Leiturteil ist eine Pflichtlektüre für alle Gleitschirmflieger und für alle Fälle der Strafverteidigung, wo Art. 237 StGB zur Diskussion steht.
Restriktive Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr
Im Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2023 vom 27. April 2023 aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht die Frage des Vorliegens des restriktiv handzuhabenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu beurteilen, wobei auch bereits ein Gutachten vorlag. Im Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte das Bundesgericht den Haftgrund wie folgt: «Insgesamt ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum exzessiv von Suchtmitteln Gebrauch macht und unter Einfluss der Suchtmittel allenfalls Gewalt anwenden könnte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Risiken und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung "untragbar hoch" sind für die Allgemeinheit. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv angewendet werden und dessen Anwendung auf Ersttäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss, festzuhalten, dass mit der Haftentlassung Risiken für die Allgemeinheit einhergehen, diese jedoch nicht untragbar hoch sind.» (E.4.3).
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren
Im Urteil 1B_174/2023 vom 21. April 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um die Überschreitung der 96-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, um 70 Minuten. Das Bundesgericht sah darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und urteilte: «Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Sachgericht der Rechtsverletzung bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.» (E.2.4.3)
Tätigkeitsverbot von Art. 67 StGB und Ausnahmen davon
Im Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 aus dem Kanton St. Gallen (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht in einer grossen Breite und Tiefe mit Hinweisen auf Materialien und Literatur mit dem Thema Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sowie der Ausnahmen davon nach Art. 67 Abs. 4bis StGB sowie dem unbestimmten Rechtsbegriff des «besonderes leichten Falles». Dieses Leiturteil ist eine absolute Pflichtlektüre für die Strafverteidigung, wenn die Anordnung von Tätigkeitsverboten zur Diskussion stehen.
Adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess
Das Urteil 6B_1084/2022, 6B_1096/2022 vom 5. April 2023 aus dem Kanton Zug ist ein Leiturteil für das Wirtschaftsstrafrecht und für die Privatklägerschaft. Das Bundesgericht äussert sich einerseits ausführlich zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Ansprüchen der Privatklägerschaft. Andererseits entschied es, dass das Strafgericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über ausservertragliche Schadenersatzansprüche entscheiden muss, auch wenn diese allenfalls mit vertraglichen konkurrieren (E.6.3). Wenn nötig, hat das Strafgericht ein Beweisverfahren durchzuführen: «Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Anders als bei einem Freispruch (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) hatte die Vorinstanz daher auf die Zivilklage einzutreten, selbst wenn ihr der Sachverhalt nicht spruchreif erschien. Die Vorinstanz hätte in diesem Fall, gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Privatklägerinnen, nötigenfalls ein Beweisverfahren durchführen müssen.» (E.6.2.5). Weiter äusserte sich das Bundesgericht zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (E.4) sowie zur Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 StGB (E.7).
Keine Strafmilderung aus «achtenswerten Beweggründen» bei Straftaten an Klima-Aktionen
Das Genfer Kantonsgericht muss die Strafe gegen einen Mann neu festsetzen, der bei einem «Marsch für das Klima» rote Handabdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt hat. Gemäss Urteil 6B_620/2022 vom 30. März 2023 des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht ihm insbesondere zu Unrecht zugebilligt, aus «achtenswerten Beweggründen» gehandelt zu haben.
Im Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren und der Substanttierungspflicht betreffend Anwaltskorrespondenz. Dazu äusserte sich das Bundesgericht: «Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch bzw. überspitzt formalistisch angesetzt werden […]. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und ist damit deren Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich […]. Voraussetzung für eine hinreichende Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses ist zudem, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tatsächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird.» (E.3.3.1)
Roger Harris nicht zur Beschwerde gegen ihn betreffenden Ausstandsbeschlüsse legitimiert
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1B_643/2022, 1B_645/2022 vom 6. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich mit dem Thema der Beschwerdelegitimation des aus den Massenmedien bekannten Richters Roger Harris gegen ihn betreffende Ausstandsgesuche. Dazu das Bundesgericht: «[…], dass ein Richter gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens ebensowenig zur Beschwerde befugt sei wie gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz […]. An dieser Rechtsprechung, die unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531) zur staatsrechtlichen Beschwerde erging, ist auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 festzuhalten.» (E.2).
Im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Arbeitsunfall auf der Baustelle und der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauarbeiters. Das Bundesgericht äussert sich eingehend zu Art. 125 StGB (E.2.1.1) sowie zu Art. 229 Abs. 2 StGB und diversen Arbeitsschutznormen aus verschiedenen Rechtsgebieten (E.2.1.2). In der Sache entscheidet das Bundesgericht abweichend von der Vorinstanz und bejaht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (E.2.3.2).
Im Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Qualifikation eines Tötungsdelikts (die Vorinstanz nahm einen Mord an). Dabei machte das Bundesgericht lehrbuchartige Ausführungen zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des Mordes (Art. 112 StGB) sowie des Totschlags (Art. 113 StGB). Das Urteil ist ein «must-read» bei Tötungsdelikten.