Qualifikation von Tötungsdelikten: Vorsätzliche Tötung, Mord oder Totschlag?

Im Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Qualifikation eines Tötungsdelikts (die Vorinstanz nahm einen Mord an). Dabei machte das Bundesgericht lehrbuchartige Ausführungen zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des Mordes (Art. 112 StGB) sowie des Totschlags (Art. 113 StGB). Das Urteil ist ein «must-read» bei Tötungsdelikten.

Sachverhalt

In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 10. Juni 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A. am 22. September 2022 wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Behandlung an (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. September 2022 (SST.2022.64)). Zudem sprach es eine Landesverweisung von 15 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus.

Weiterzug an das Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Mordes freizusprechen und wegen mehrfachen Totschlags (Art. 113 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Oberexpertise und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor Bundesgericht vor, sie habe verkannt, dass er in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt habe.

Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil in allgemeiner Art und Weise zur Abgrenzung von Mord, vorsätzlicher Tötung und Totschlag:

«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelt er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.» (E.1.2.1)

Zur Qualifikation als Totschlag

«Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.  

Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteile 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 1.1; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2; 6B_271/2015 und 6B_313/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2; 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 IV 61; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen).» (E.1.2.2)

Zur Qualifikation als Mord

«Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein für die Annahme von Mord. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubs, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selbst, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen).» (E.1.2.3)

Dazu kamen noch andere Rügen des Beschwerdeführers, auch welche hier nicht eingegangen werden soll.

Das Bundesgericht beanstandete die Qualifikation als Mord durch  die Vorinstanz nicht und machte dazu folgende Ausführungen: «Nach dem Gesagten legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte, als er seine Ehefrau und seine Schwägerin tötete. Sie verneint daher den Tatbestand des mehrfachen Totschlags zu Recht. Zu einer möglichen Qualifikation der Taten als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Verurteilung wegen mehrfachen Mordes ist rechtens. Die Strafhöhe ficht der Beschwerdeführer nicht an. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie eine lebenslange Strafe ausspricht.» (E.1.7)

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