Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Arbeitsunfall auf Baustelle

Im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Arbeitsunfall auf der Baustelle und der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauarbeiters. Das Bundesgericht äussert sich eingehend zu Art. 125 StGB (E.2.1.1) sowie zu Art. 229 Abs. 2 StGB und diversen Arbeitsschutznormen aus verschiedenen Rechtsgebieten (E.2.1.2). In der Sache entscheidet das Bundesgericht abweichend von der Vorinstanz und bejaht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (E.2.3.2).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft B. vor, er habe es als verantwortlicher Polier auf einer Baustelle unterlassen, eine Aussparung in der Deckenschalung hinreichend zu sichern, sodass A. bei seinen Arbeiten als Gerüstbauer durch diese Aussparung rund 2,6 Meter auf den Boden des darunterliegenden Stockwerks stürzte und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog.

Am 8. September 2020 verurteilte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu 20 Tagessätzen à Fr. 20.– Geldstrafe bedingt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A. verwies es auf den Zivilweg.

Vorinstanz

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung von B. am 5. April 2022 gut und sprach ihn von sämtlichen Vorwürfen frei (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. April 2022 (460 20 260)). Die Zivilforderungen von A. wies es ab.

Vorliegend ist vor Bundesgericht streitig, ob den Beschwerdegegner 2 als Sicherheitsverantwortlichen der Baustelle ein Verschulden am Sturz des Beschwerdeführers durch ein Loch in der Deckenschalung trifft.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 ausführlich und allgemein zunächst zu Art. 125 StGB:

«Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).  

Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).» (E.2.1.1)

Als nächstes geht das Bundesgericht im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 allgemein sehr detailliert auf Art. 229 Abs. 2 StGB sowie verschiedene Normen des Arbeitsschutzes ein:

«Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.  

Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. 

Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend, respektive hier die im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 

Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Er darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). 

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen, welche in Art. 15-19 aBauAV genauer umschrieben werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Namentlich sind gemäss Art. 17 Abs. 2 aBauAV im Gebäudeinnern Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen. Zudem sind tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen […] gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird (Art. 21 Abs. 1 und 2 VUV).» (E.2.1.2)

Das Bundesgericht stellt im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 die Ausführungen der Vorinstanz dar, welche zu einem Freispruch führten (E.2.2) und hier nicht weiter vertieft werden.

Anschliessend äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 wie folgt:

«Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Sorgfaltspflichtverletzung überzeugen nicht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 die zuständigen Vorgesetzten, insbesondere den Chefmonteur der Gerüstbauer, dahingehend instruiert hat, welche Teile des 11. Stockwerks zum Betreten freigegeben sind. Insofern trifft zwar zu, dass er seiner diesbezüglichen Informationspflicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz weist jedoch selber zu Recht darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dennoch mit einem Fehlverhalten von Arbeitnehmenden gerechnet werden muss (vgl. dazu das von der Vorinstanz zitierte Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7). Der mit der Sicherung der Baustelle betraute Beschwerdegegner 2 durfte daher gerade nicht davon ausgehen, dass kein Mitarbeiter die nicht freigegebene Bodenfläche betreten würde. Dies gilt umso mehr mit Bezug auf Hilfsarbeiter wie der Beschwerdeführer einer war und bezüglich welchen, entgegen der Vorinstanz, keine besondere Schulung oder Fachkenntnisse vorausgesetzt werden kann. Deren – auch temporärer – Einsatz auf dem Bau erscheint zudem, zumal auf Grossbaustellen, üblich. Daher war auch mit ungenügend ausgebildeten oder instruierten Personen zu rechnen. Das Argument, wonach eine Zugangskontrolle bestanden habe, geht insofern an der Sache vorbei. Dies gilt ebenso für die an sich zutreffende Erwägung der Vorinstanz, es sei für den Beschwerdegegner 2 angesichts seiner Gesamtverantwortung für die Arbeiten weder möglich noch zumutbar gewesen, die Tätigkeit jedes einzelnen Bau- und Hilfsarbeiters persönlich zu überwachen.  

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner 2 die Unfallstelle aber gegen Stürze sichern (lassen) müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 2 hatte dies offensichtlich auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzlichen Interpretation der einschlägigen Gesetzesgrundlagen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb nur permanente Bodenöffnungen gesichert werden müssten. Im Gegenteil erscheint die Gefahr, in bloss vorübergehende, eventuell während des Schalungsprozesses an wechselnden Orten entstehende Öffnungen zu stürzen, ungleich höher als bei permanenten Bodenöffnungen. Umso mehr hätten diese, wie Beschwerdeführer und Erstinstanz zu Recht annehmen, zumindest durch ein rot-weisses Absperrband gekennzeichnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass zwar nicht der Beschwerdegegner 2 selbst diese Arbeiten hätte vornehmen müssen. Es wäre ihm aber ein Leichtes gewesen, die zuständigen Schaler – auch zu deren eigenen Sicherheit – damit zu beauftragen. Ebenso hätte er die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften als zuständiger Polier kontrollieren müssen. Aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Art. 17 Abs. 2 aBauAV (oben E. 1.1.2), ergibt sich nichts Anderes. Namentlich lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass eine Sicherung nur bei permanenten Bodenöffnungen anzubringen wäre. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Sicherung oder wenigstens Kenntlichmachung provisorischer Bodenöffnungen mit Blick auf die Arbeitsabläufe der Schaler realitätsfremd wäre, wie die Vorinstanz argumentiert. Die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommene Instruktion der Chefmonteure erweist sich damit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als ungenügend. Daran ändert auch nichts, dass der nicht zum Betreten freigegebene Bereich durch die herausstehenden Armierungseisen „optisch abgegrenzt“ war. Ein Betreten war offensichtlich dennoch möglich. Im Übrigen vermag die Situation keine Ausnahme von der gesetzlichen Sicherungspflicht zu begründen, resp. ist solches nicht vorgesehen. Auch erscheint es willkürlich anzunehmen, es würde jedermann ohne Weiteres einleuchten, dass die Fläche hinter den Armierungseisen mit Bezug auf die Schalungsarbeiten noch nicht beendet sei und daher nicht betreten werden dürfe. Wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erstinstanz zu Recht vorbringt, dient die gesetzliche Vorschrift zur Sicherung von Bodenöffnungen gerade der Verhinderung von Unfällen wie dem vorliegenden. Weitere Abklärungen zur Möglichkeit des Anbringens einer Absperrung und/oder von Warnsignalen können unterbleiben. Die Zumutbarkeit solcher Massnahmen ist eine Rechtsfrage.» (E.2.3.1)

«Nachdem in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass die Bodenöffnung, in die der Beschwerdeführer stürzte, weder begehsicher abgedeckt noch sonst gesichert war, liegt seitens des Beschwerdegegners 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Da eine einfache Körperverletzung zudem erstellt ist und die Vorinstanz eine Garantenstellung sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Bodenöffnung und dem eingetretenen Taterfolg bejaht, wobei eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG), sind die Tatbestände von Art. 125 sowie von Art. 229 StGB erfüllt.» (E.2.3.2)

Die Beschwerde (des Privtklägers) wird im Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 durch das Bundesgericht gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft wird durch das Bundesgericht aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.

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