Restriktive Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr

Im Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2023 vom 27. April 2023 aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht die Frage des Vorliegens des restriktiv handzuhabenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu beurteilen, wobei auch bereits ein Gutachten vorlag. Im Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte das Bundesgericht den Haftgrund wie folgt: «Insgesamt ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum exzessiv von Suchtmitteln Gebrauch macht und unter Einfluss der Suchtmittel allenfalls Gewalt anwenden könnte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Risiken und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung „untragbar hoch“ sind für die Allgemeinheit. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv angewendet werden und dessen Anwendung auf Ersttäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss, festzuhalten, dass mit der Haftentlassung Risiken für die Allgemeinheit einhergehen, diese jedoch nicht untragbar hoch sind.» (E.4.3).

Sachverhalt

Dem A. wird vorgeworfen, B. in der Nacht vom 26. Februar 2022 in der Nähe des Bahnhofs U. mit einem Messer mehrere Stiche bzw. Schnittverletzungen zugefügt zu haben, insbesondere einen Stich in den Oberkörper. Sowohl A. wie auch B. seien zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen. Die Tat habe sich nach einem gemeinsamen Einkauf an der Tankstelle beim Bahnhof U. und einem längeren Geplänkel zwischen den beiden Männern ereignet. Mit Urteil vom 6. Februar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. A. hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft von A. einstweilen längstens bis zum 6. Juni 2023.

Instanzenzug

Eine dagegen von A. mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. März 2023 ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen diesen Beschluss erhebt A. am 11. April 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_195/2023 vom 27. April 2023

Untersuchungs- und Sicherheitshaft können angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht hat das Vorliegen von sog. „qualifizierter Wiederholungsgefahr“ bejaht; der Beschwerdeführer bestreitet diesen Haftgrund vor Bundesgericht (E.2).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_195/2023 vom 27. April 2023 zunächst allgemein zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr und betonte auch in diesem Urteil die Notwendigkeit der restriktiven Handhabung dieses Haftgrunds:

«Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht Wiederholungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Drei Elemente sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 2).  

Zwar anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2).» (E.2.1)

«Anhand des Vortatenerfordenisses wird der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (sogenannte „qualifizierte Wiederholungsgefahr“; BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr sind höher, wenn keine oder nur eine einzige Vortat vorliegt, als wenn mindestens deren zwei vorliegen. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteile 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  

Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind zudem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.6 ff. mit Hinweisen). 

Schliesslich ist eine negative bzw. ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr zwar notwendig, grundsätzlich jedoch auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch nach dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8).» (E.2.2)

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, indem die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr bejaht habe, verletze sie Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. (E.3.1).

Vorliegend ist vor Bundesgericht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer keine Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen hat. Wie dargelegt, kann zwar in sehr speziellen Konstellationen vom Vortatenerfordernis abgesehen werden; die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf Ersttäter muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der anzuwendende Massstab ist dabei die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit (vgl. oben E. 2.2). (E.4.1)

Das Bundesgericht verneint Urteil 1B_195/2023 vom 27. April 2023 das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, auch unter Einbezug des vorliegenden Gutachtens, wie folgt:

«Die Schwere der Tat allein rechtfertigt die Bejahung der Wiederholungsgefahr vorliegend nicht; es müssen noch andere Elemente vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass vom Beschwerdeführer ein grosses Risiko für die Allgemeinheit ausgeht. Gemäss dem erwähnten, von Dr. med. C. erstellten psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2022 ist beim Beschwerdeführer von einer mittelgradigen Rückfallgefahr für zukünftige Gewalthandlungen auszugehen. Die Gefahr, erneut gewalttätig zu werden, wird insbesondere bzw. fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch festgestellt. So wird im Gutachten unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer distanziere sich durchgehend von Gewalt und sei bis zum vorliegenden strafrechtlichen Vorwurf nicht mit Gewalthandlungen in Erscheinung getreten. Es wird ihm weder eine ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten noch eine übermässige Aggressivität attestiert; das Gutachten zeigt auch keine angestaute Wut oder eine eskalierende Gesamtsituation auf.  

Des Weiteren stellt das Gutachten beim Beschwerdeführer eine problematische Persönlichkeitsentwicklung mit unzureichender Emotionsregulation, einer deutlich verzögerten emotionalen Reife, fehlender Tagesstruktur und vor allem eine Suchtmittelabhängigkeit fest. Auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung oder die komplette Fehlwahrnehmung der Realität wird hingegen nicht geschlossen. 

Insgesamt ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum exzessiv von Suchtmitteln Gebrauch macht und unter Einfluss der Suchtmittel allenfalls Gewalt anwenden könnte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Risiken und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung „untragbar hoch“ sind für die Allgemeinheit. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv angewendet werden und dessen Anwendung auf Ersttäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss, festzuhalten, dass mit der Haftentlassung Risiken für die Allgemeinheit einhergehen, diese jedoch nicht untragbar hoch sind.» (E.4.3)

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