Im Urteil 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023 aus dem Kanton-Basel Stadt, wo es um den Tod eines Kindes bei der Geburt und das ärztliche Verschulden geht, äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, welche Dokumente dem Sachverständigen zu übergeben sind. Dabei obliegt der Verfahrensleitung ein «grosser Ermessensspielraum»: «Es obliegt somit der Verfahrensleitung, der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln und die Verfahrensakten hierzu entsprechend zu triagieren. Sie verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum.» (E.3.3)
Abgrenzung von polizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit
Im sehr lesenswerten Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 aus dem Kanton Luzern ging es um eine Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Luzern wegen Kaninchen- und Hundehaltung. Zur Diskussion stand vor Bundesgericht die Frage ob es sich dabei um einer polizeiliche oder um eine strafprozessuale Massnahme handelte. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Fall eingehend zur «fliessend verlaufenden» Abgrenzung von polizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit (E.2.5.2 ff.), u.a. wie folgt: «Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht […]. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich […]. Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht […]. Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO.» (E.2.5.2).
Landesverweisung: Bedeutung des Kinderinteresses und Erforderlichkeit der Interessenabwägung
Im Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall der Schändung und sexuellen Belästigung sowie der strafrechtlichen Landesverweisugn eines Bürgers von Costa Rica. Das Urteil ist bezüglich der Landesverweisung sehr lesenswert. Das Bundesgericht nimmt eine umfassende Darstellung seiner Praxis vor (E.6.3.1 ff.). Es geht dann im Detail auf den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein (E.6.3.3 f.). Das Bundesgericht betont das Kinderinteresse (E.6.3.5). Und es muss eine detaillierte Interessenabwägung vorgenommen werden, erläutert das Bundesgericht: «Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen.» (E.6.7.6 f.).
Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren
Im Urteil 6B_402/2022 vom 24. April 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Körperverletzung eines damals 64 Jahre alten Rechtsanwalts durch einen 17-jährigen Beschuldigten. Zur Diskussion standen verschiedene strafrechtliche Themen, u.a. auch der Notwehrexzess. Das Bundesgericht bestätigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots im kantonalen Verfahren und betonte auch, dass dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren eine erhöhte Bedeutung zukomme (E.4.4.3).
Rechtsirrtum beim vorsätzlichen Vergehen gegen das Waffengesetz
Im für die Praxis zum Waffengesetz sehr wichtigen Urteil 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG). Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, billigte dem Beschwerdeführer zwar zu, sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, gelangt aber zum Schluss, dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz wie folgt: «Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums bejaht. Ein gewissenhafter Dritter in der gleichen Situation hätte sich zumindest Gedanken darüber gemacht, ob es sich bei einem Nunchaku (auch Würgeholz genannt) um einen gefährlichen Gegenstand oder um eine Waffe handeln könnte.» (E.1.5).
Ausstandpflicht in eigener Sache bei Personen von Strafbehörden
Im Urteil 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 aus dem Kanton Luzern ging es um das Thema des Ausstandes einer Polizistin, welche Geschädigte im Verfahren ist, in welchem sie auch als Polizistin Handlungen vornahm. Das Bundesgericht sprach sich für eine Ausstandpflicht i.S.v. Art. 56 lit. a StPO aus: «Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf.» (E.3)
Voraussetzungen für DNA-Proben und DNA-Profile
Im Urteil 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils bei Diebstahlsdelikten. Zunächst nahm es eine allgemeine Auslegeordnung bezüglich DNA-Profilen vor (E.3.1). Vorliegend ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass das DNA-Profil der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen soll. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB) und dem Beschwerdeführer gar gewerbs- und bandenmässige Begehung vorgeworfen wird, tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität), betont das Bundesgericht. Hier kann grundsätzlich nicht mehr von Delikten «einer gewissen Schwere» ausgegangen werden. Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig, entscheidet das Bundesgericht. (E.3.4).
Anspruch auf amtliche Verteidigung
Im Urteil 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob in einem «Bagatellfall» ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bestehen kann. Das Bundesgericht erläutert generell-abstrakt den Anspruch auf amtliche Verteidigung (E.2.1). Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht den Anspruch, was aber nicht heisst, dass es in «Bagatellfällen» nicht dennoch einen solchen geben kann.
Im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um die Beurteilung die Ausschreibung eines strafrechtlichen Landesverweises in das Schengener Informationssystem (SIS) eines britischen Staatsbürgers und die Auswirkungen des Brexits darauf. Das Bundesgericht kam zum folgenden Entscheid: Die Ausschreibung im SIS keine Sanktion und unterscheidet sich insofern von der Ausweisungsverfügung selbst. Das Argument des Beschwerdeführers, dass auf die Ausschreibungsverfügung im SIS die gleichen Grundsätze wie auf die Landesverweisung anzuwenden seien, geht somit fehl. Da die Ausschreibung im SIS-Register dem Vollstreckungsrecht bzw. dem Polizeirecht unterliegt, ist die Notwendigkeit dieses Eintrags nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch den Strafrichter gilt. Im vorliegenden Fall war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Strafurteils, d.h. im Jahr 2022, kein Schengen-Staat mehr, sodass der Beschwerdeführer zu Recht als "Drittstaatsangehöriger" im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrachtet wurde, unabhängig davon, ob die Straftaten vor dem Austritt des Landes aus dem Schengen-Raum am 1. Januar 2021 begangen wurden. Die Grundsätze des Rückwirkungsverbots des Strafgesetzes und der lex mitior (Art. 2 StGB) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (E.1.6).
Kriterien für leichten Fall von unrechtmässigem Bezug von Sozialleistungen oder Sozialhilfe von Art. 148a StGB
Das Bundesgericht legt im Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich die Kriterien zur Beurteilung fest, ob bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe von Art. 148a Abs. 1 StGB von einem leichten Fall von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist, der keine Landesverweisung rechtfertigt. Das Bundesgericht kommt nach eingehender Auseinandersetzung mit der Thematik, inklusive Literatur und eigener bisheriger Praxis (E.1.5), zum Fazit: «In der Kürze lässt sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken.» (E.1.5.9). Das Bundesgericht betont zudem, dass immer auch der Tatbestand des Betrugs zu prüfen ist (E.1.5.8).