Anspruch auf amtliche Verteidigung

Im Urteil 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob in einem «Bagatellfall» ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bestehen kann. Das Bundesgericht erläutert generell-abstrakt den Anspruch auf amtliche Verteidigung (E.2.1). Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht den Anspruch, was aber nicht heisst, dass es in «Bagatellfällen» nicht dennoch einen solchen geben kann.

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A. der Sachentziehung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.–. A. erhob dagegen Einsprache. Ausserdem ersuchte er um Bestellung einer amtlichen Verteidigung, da er mittellos sei. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. November 2022 ab.

Instanzenzug

Gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung gelangte A. mit Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (eröffnet am 21. Januar 2023) wies dieses das Rechtsmittel ab.

Weiterzug an das Bundesgericht

Mit Eingabe vom 12. Februar 2023 erhebt A. Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A. hat sich nicht mehr geäussert.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 wie folgt zum Anspruch auf amtliche Verteidigung:

«Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).  

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteil 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe wie familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, in Betracht (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Selbst in Bagatellfällen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteile 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2; 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).» (E.2.1)

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil, wie das Bundesgericht erläutert, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je Fr. 30.–) und einer Busse von Fr. 100.– verurteilt worden. Der Fall weise zudem weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. So sei dieser insbesondere in der Lage gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache und gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2022 betreffend amtliche Verteidigung Beschwerde zu erheben. Schliesslich liege auch keine Ausnahmesituation vor, die eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers als für die Wahrung seiner Interessen erforderlich erscheinen liesse, erklärt die Vorinstanz gemäss Bundesgericht. (E.2.2)

Die Vorinstanz hat gemäss dem Bundesgericht somit den genannten Kriterien für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung Rechnung getragen. Ihre Beurteilung, wonach vorliegend keine solche anzuordnen sei, ist durch das Bundesgericht nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die in Frage stehende Strafe ist von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO auszugehen. Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, ebenso wenig Umstände, die trotz Vorliegens eines Bagatellfalls ausnahmsweise die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Damit durfte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 109 BGG), schliesst das Bundesgericht (E.2.3).

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