Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ist keine Sanktion

Im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um die Beurteilung die Ausschreibung eines strafrechtlichen Landesverweises in das Schengener Informationssystem (SIS) eines britischen Staatsbürgers und die Auswirkungen des Brexits darauf. Das Bundesgericht kam zum folgenden Entscheid: Die Ausschreibung im SIS keine Sanktion und unterscheidet sich insofern von der Ausweisungsverfügung selbst. Das Argument des Beschwerdeführers, dass auf die Ausschreibungsverfügung im SIS die gleichen Grundsätze wie auf die Landesverweisung anzuwenden seien, geht somit fehl. Da die Ausschreibung im SIS-Register dem Vollstreckungsrecht bzw. dem Polizeirecht unterliegt, ist die Notwendigkeit dieses Eintrags nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch den Strafrichter gilt. Im vorliegenden Fall war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Strafurteils, d.h. im Jahr 2022, kein Schengen-Staat mehr, sodass der Beschwerdeführer zu Recht als „Drittstaatsangehöriger“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrachtet wurde, unabhängig davon, ob die Straftaten vor dem Austritt des Landes aus dem Schengen-Raum am 1. Januar 2021 begangen wurden. Die Grundsätze des Rückwirkungsverbots des Strafgesetzes und der lex mitior (Art. 2 StGB) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (E.1.6).

Sachverhalt

Mit Urteil vom 12. April 2022 stellte das Strafgericht des Bezirks La Côte fest, dass sich A. der Tätlichkeit, des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Bannbruchs schuldig gemacht hatte, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, die teilweise die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 19. Februar 2020 ausgesprochene Strafe ergänzt, sowie zu einer Geldstrafe von 800 Franken. Es ordnete zudem seine lebenslange Ausweisung aus der Schweiz sowie die Eintragung dieser Ausweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) an und ordnete die Aufrechterhaltung der Haft von A. an, um die Vollstreckung der Strafe und der Ausweisungsmassnahme zu gewährleisten.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. legt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 10. November 2022 ein. Er beantragt hauptsächlich, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dieses dahingehend abzuändern, dass seine lebenslange Ausweisung aus der Schweiz nicht im SIS eingetragen wird. Subsidiär beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an den Strafappellationshof des Kantonsgerichts zu einem neuen Entscheid. Zudem beantragt er die Gewährung der Prozesskostenhilfe und die aufschiebende Wirkung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023

Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht die gegen ihn verhängte lebenslange Ausweisung nicht an, sondern nur seine Eintragung im SIS-Register. Er macht geltend, dass er, da er britischer Staatsbürger ist, der „Brexit“ am 31. Januar 2020 stattfand, das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Mitglied des Schengenraums ist und die Taten, für die er verurteilt wurde, teilweise vor dem „Brexit“ und insgesamt vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Schengenraum stattfanden, nicht als Drittstaatsangehöriger betrachtet werden dürfe. Indem das kantonale Gericht die Eintragung seiner Ausweisung im SIS-Register bestätigte, verletzte es das eigentliche Rückwirkungsverbot bzw. die Ausnahme der lex mitior (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB) und damit die Grundsätze der Gleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 1 StGB und 7 EMRK) sowie die Grundsätze des Willkürverbots und des Schutzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Das angefochtene Urteil verletzte zudem Art. 3 Ziff. 4 und Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1861. (E.1.1)

Das Bundesgericht nimmt dazu im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 wie folgt allgemein, im Sinne einer ersten Auslegeordnung, Stellung:

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Strafgesetz nur auf Taten anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden (Grundsatz der Nichtrückwirkung des Strafgesetzes). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch ein neues Gesetz auf die vor ihm liegenden Taten anwendbar, wenn einerseits der Täter nach seinem Inkrafttreten vor Gericht gestellt wird und andererseits das neue Gesetz für den Täter günstiger ist als das alte (Ausnahme der lex mitior). Daraus folgt, dass grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht angewendet wird, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter günstiger (BGE 147 IV 241 E. 4.2.1).

Die Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der lex mitior gelten für alle gesetzlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die strafrechtlichen Folgen der Strafbarkeit festlegen (vgl. BGE 117 IV 369 E. 4d; 68 IV 60 E. 1b). So bezieht sich Art. 2 StGB auf Gesetze zur Strafbarkeit, aber auch auf Gesetze zur Bestrafung (Dongois/Lubishtani, Commentaire romand, Code pénal I, 2e éd., 2021, Nr. 13 zu Art. 2; Hurtado Pozo/Godel, Droit pénal général, 3ème éd. 2019, Nr. 230). Das Rückwirkungsverbot gilt daher grundsätzlich auch für Massnahmen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Richter die Landesverweisung nur anordnen kann, wenn der Täter die Straftat, die Anlass für die Anordnung der Landesverweisung ist, nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). (E.1.2.1)

Als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nahm die Schweiz die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (im Folgenden: SIS-II-Verordnung; ABl. ), die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils in Kraft war (im Folgenden: Verordnung (EU) 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 14; Urteile 6B_403/2022 vom 31. August 2022 E. 3.1; 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.1).

Nach Art. 3 Ziff. 4 VO (EU) 2018/1861 ist ein „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, mit Ausnahme von Personen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger gleichwertig sind.

Die Aufnahme einer Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in das SIS wird im vorliegenden Fall anhand der Bestimmungen der Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 geprüft. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht zwei alternative Bedingungen vor (ähnlich wie unter der SIS-II-Verordnung), unter denen die Mitgliedstaaten eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung vornehmen können. Dies ist der Fall, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Beurteilung der persönlichen Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Folgen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung umfasst, zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher nach seinem innerstaatlichen Recht eine gerichtliche oder administrative Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung vorgenommen hat (Buchstabe a). a) oder wenn der Mitgliedstaat gemäss Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt hat (Bst. b). Nach Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung fallen Situationen, die unter § 1 Buchst. a dieses Artikels fallen, insbesondere dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Buchst. a). a); wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass ein Drittstaatsangehöriger eine schwere Straftat, einschliesslich einer terroristischen Straftat, begangen hat, oder wenn es klare Hinweise auf seine Absicht gibt, eine solche Straftat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu begehen (Buchstabe b); oder wenn ein Drittstaatsangehöriger die nationalen oder EU-Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen (Buchstabe c). (E.1.2.2)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wurde am 31. Januar 2020 beschlossen („Brexit“; vgl. BGE 147 III 491 E. 6.1.1). Die Modalitäten des Austritts wurden im Abkommen vom 24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7 ff.) geregelt, das unter anderem eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vorsah. 30. Juni 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die weitere Anwendung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich während der Übergangszeit nach dessen Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 (SR 0.122.1) wurde vereinbart, dass der Begriff „Mitgliedstaat der EU“ für die schweizerische Gesetzgebung das Vereinigte Königreich während der Übergangszeit weiterhin einschliesst (vgl. BGE 147 III 491 E. 6.1.1).

Das Vereinigte Königreich ist seit dem endgültigen Inkrafttreten des Brexit am 1. Januar 2021 nicht mehr „Mitglied“ des Schengen-Raums. Dies bedeutet insbesondere, dass der provisorische Zugang des Vereinigten Königreichs zum SIS, der seit dem 13. April 2015 bestand, endgültig abgeschaltet und die Daten im zentralen System C-SIS vollständig gelöscht wurden. Obwohl das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine punktuelle Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich „Justiz und Inneres“ vorsieht (z.B. im Rahmen der Prümer Zusammenarbeit), sieht es keine (vollständige oder teilweise) Teilnahme an Schengen oder Dublin vor (Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] zuhanden der GPK-EJPD/ChF über den Stand der Umsetzung von Schengen/Dublin 2020/21 vom 28. Mai 2021, S.6). (E.1.2.3)

Die Positionen der Parteien fasst das Bundesgericht im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 wie folgt zusammen:

Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass der Zweck der Vorschriften über die Eintragung in das SIS-Register darin bestand, die Mitgliedstaaten vor der Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen zu schützen, der eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit in ihrem Hoheitsgebiet darstellen würde. In diesem Sinne musste die Beurteilung der Notwendigkeit der Eintragung in das SIS-Register also zum Zeitpunkt der Ausweisung auf nationaler Ebene erfolgen und es gab keinen Raum für die lex mitior. Es ging nicht darum, die Situation zum Zeitpunkt der Tat mit der Situation zum Zeitpunkt der Verhängung der Massnahme zu vergleichen, da nur die Situation zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme ausschlaggebend war, um eine individuelle Bewertung vorzunehmen, die eine Beurteilung der persönlichen Situation des Verurteilten umfasste, und um zu entscheiden, ob eine Meldung an andere Mitgliedstaaten erforderlich war. Die im Jahr 2022 ausgesprochene lebenslange Ausweisung des Beschwerdeführers, eines britischen Staatsangehörigen, der zumindest seit dem 1. Januar 2021 zum „Drittstaat“ geworden ist, musste daher sehr wohl im SIS-Register eingetragen werden (angefochtenes Urteil, E. 7.3). (E.1.3)

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Rückwirkungsverbot vollumfänglich auf die strafrechtlichen Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung anwendbar sei. A majore ad minus müsse derselbe Grundsatz auch für die Eintragung dieser Landesverweisung in das SIS-Register gelten. Das Argument des kantonalen Gerichts, dass die Eintragung im SIS-Register ein Sicherheitsziel verfolge, ging ins Leere, da das gesamte Strafrecht ein solches Ziel verfolgte. So konnte er, sofern er nicht gegen das eigentliche Rückwirkungsverbot verstiess, nicht als Drittstaatsangehöriger betrachtet werden, da die letzte Tat begangen wurde, als das Vereinigte Königreich noch Teil des Schengen-Raums war. Angenommen, das maßgebliche Datum wäre nicht der 1. Januar 2021 (Austritt aus dem Schengen-Raum), sondern der 31. Januar 2020 (Brexit), dann würde der Grundsatz der lex mitior voll zur Anwendung kommen und auch die Anwendung des für den Verurteilten günstigsten Rechts gebieten, d.h. das Recht, ihn als EU-Bürger zu betrachten, was in diesem Fall seine Eintragung in das SIS-Register ausschließen würde. (E.1.4)

Das Bundesgericht kommt dann im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 zur Schlussfolgerung:

Gemäss Rechtsprechung ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Teil des Vollzugs- bzw. Polizeirechts (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4; siehe auch: Kommentar des Bundesamts für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Umsetzung der strafrechtlichen Landesverweisung, S. 7 [nachfolgend: Kommentar des BJ]). Sie hat zweifellos weitreichende Folgen, da den betroffenen Personen die Einreise in die Schengen-Staaten ohne vorherigen Beschluss untersagt wird. Die Ausschreibung im SIS ist jedoch keine Sanktion – im Gegensatz zur Ausweisung selbst, die in Art. 66a ff. StGB (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e bis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]). Bei der Verabschiedung der Verordnung über die Umsetzung der strafrechtlichen Landesverweisung wurde daher weitgehend davon ausgegangen, dass aus gesetzgeberischer Sicht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht zwingend dem sachbearbeitenden Strafgericht vorbehalten ist, sondern dass der Gesetzgeber die entsprechende Kompetenz auch in der N-SIS-Verordnung (Verordnung des Bundesrates vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [SR 362.1]) an das SEM hätte delegieren können. 0]) an das SEM als Vollzugsbehörde, das bereits über die Ausschreibung von ausländerrechtlich verhängten Einreiseverboten im SIS entscheidet. Wie der Kommentar des BJ zeigt, sprechen letztlich praktische bzw. prozessökonomische Gründe für die Zuständigkeit des Gerichts, das die Sache materiell beurteilt. Diese Zuständigkeit ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in den Bereich des Vollzugs fällt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit dem die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren verhindert werden soll, nicht für die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gilt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 und die dort zitierten Verweise).

Im Verwaltungsrecht stellt die Tatsache, dass eine Einreiseverbotsverfügung (Art. 67 LEI) auf strafrechtlichen Verurteilungen beruht, die vor dem Inkrafttreten des AuG (und des LEI) ausgesprochen wurden, keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzen dar. Das Einreiseverbot zielt nämlich nicht darauf ab, ein bestimmtes Verhalten wie beispielsweise früher begangene Straftaten zu bestrafen. Diese müssen jedoch berücksichtigt werden, um eine Prognose zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu erstellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-848/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 3.3; F-1356/2019 vom 4. August 2020 E. 3.3). (E.1.5)

Nach dem oben Gesagten ist die Ausschreibung im SIS keine Sanktion und unterscheidet sich insofern von der Ausweisungsverfügung selbst. Das Argument des Beschwerdeführers, dass auf die Ausschreibungsverfügung im SIS die gleichen Grundsätze wie auf die Landesverweisung anzuwenden seien, geht somit fehl. Da die Ausschreibung im SIS-Register dem Vollstreckungsrecht bzw. dem Polizeirecht unterliegt, ist die Notwendigkeit dieses Eintrags nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch den Strafrichter gilt. Im vorliegenden Fall war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Strafurteils, d.h. im Jahr 2022, kein Schengen-Staat mehr, sodass der Beschwerdeführer zu Recht als „Drittstaatsangehöriger“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrachtet wurde, unabhängig davon, ob die Straftaten vor dem Austritt des Landes aus dem Schengen-Raum am 1. Januar 2021 begangen wurden. Die Grundsätze des Rückwirkungsverbots des Strafgesetzes und der lex mitior (Art. 2 StGB) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung. (E.1.6)

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen seine Eintragung im SIS-Register geltend. (E.1.7)

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

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