Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, führte ein Strafverfahren gegen A. wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und weiteren Delikten. Am 6. Juli 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Abnahme einer DNA-Probe mittels Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils an.
Instanzenzug
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. April 2022 beantragt A. vor Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die bereits abgenommene DNA-Probe zu vernichten und das DNA-Profil zu löschen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2022 an seinen Anträgen fest.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 einleitend wie folgt zur Probe und zum DNA-Profil:
«Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteile 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).» (Ziff. 3.1)
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl sei als Verbrechenstatbestand und mithin als schwerwiegendes Delikt zu qualifizieren, bemerkt das Bundesgericht. Zwar liessen sich Ladendiebstähle grundsätzlich nicht mithilfe eines DNA-Profils aufklären, da bei Delikten in Supermärkten regelmässig keine DNA-Spuren gesichert würden. Sofern jedoch wie im vorliegenden Fall davon ausgegangen werde, dass Drittpersonen am Diebstahl beteiligt seien und eine Lieferkette mit potentieller Abnehmerschaft des Diebesguts bestehe, könnten DNA-Spuren und ein DNA-Profil dem Nachweis der Täterschaft dienen, ist die Ansicht der Vorinstanz. Die Probeabnahme und Erstellung eines DNA-Profils hielten daher vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, schliesst die Vorinstanz (E.3.2).
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zulässig sei, DNA-Profile einzig zur Verhinderung künftiger Delikte zu erstellen, da seiner Ansicht nach hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Bezogen auf den konkreten Fall macht er weiter geltend, es fehle an der erforderlichen Schwere der vergangenen oder künftig zu befürchtenden Delikte. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, um welche Straftaten es sich dabei überhaupt handeln soll. Der ihm aktuell vorgeworfene Diebstahl von Alkoholika im Wert von knapp über Fr. 2’000.– sei – selbst wenn er gewerbs- und bandenmässig begangen werde – nicht schwerwiegend genug. Im Übrigen sei er nur wegen Ladendiebstählen vorbestraft, welche die erforderliche Schwere ebenfalls nicht erreichten. Auch sei die Erstellung eines DNA-Profils nur zulässig, wenn sich die zu befürchtenden Delikte durch DNA-Spuren am Tatort aufklären liessen, was bei Ladendiebstählen nicht zutreffe, bemerkt der Beschwerdeführer. (E.3.3).
Überzeugend sind gemäss Bundesgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit der Probenahme und DNA-Profilerstellung im konkreten Fall: Vorliegend ist davon auszugehen, dass sein DNA-Profil der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen soll. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB) und dem Beschwerdeführer gar gewerbs- und bandenmässige Begehung vorgeworfen wird, tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität), betont das Bundesgericht. Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit grundsätzlich nicht mehr von Delikten „einer gewissen Schwere“ ausgegangen werden. Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig, entscheidet das Bundesgericht. (E.3.4).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Urteil 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 gut.