Ersatzforderungen von Dritten fallen nicht unter Art. 74a IRSG

Im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 aus dem Kanton Zürich, der auf einem Rechtshilfeersuchen Belgiens basiert, hatte das Bundesgericht erstmals die Frage zu entscheiden, ob eine Ersatzforderung (des ersuchenden Staates) unter Art. 74a IRSG subsumiert werden kann. Nach eingehender Prüfung und Auslegung der Bestimmung kommt das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.» (E.6.7 a.E.).

Sachverhalt

Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 14. März 2011 die Beschlagnahme aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen E.B. bei der C. AG (nachfolgend: „C. „) an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Geschäftsbeziehungen betroffen, nämlich die Stamm-Nr. xxx, lautend auf die A. lnc. (Vermögensstand per 16. März 2011: USD 5’526’274.–), und die Stamm-Nr. yyy, lautend auf E.B. (Vermögensstand per 2. Januar 2011: EUR 901.30).

Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die Kontosperre aufrecht. Mit Zwischenentscheid vom 19. November 2014 erklärte sie das Einverständnis zur Saldierung der Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. yyy, da diese Beziehung aufgrund aufgelaufener Bankgebühren mittlerweile einen Negativsaldo aufwies.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass der Appellationshof E.B. mit Urteil vom 26. April 2017 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt habe. Aus dem Urteil geht hervor, dass es das Gericht als erwiesen erachtet hatte, dass E.B. zwischen dem 3. August 2001 und dem 6. Dezember 2005 in Antwerpen als Geschäftsführer der D. widerrechtlich Bargeld im Gesamtbetrag von rund EUR 4.5 Mio. aus deren Vermögen entnommen hatte. Dies habe er mit fiktiven Rechnungen zu vertuschen versucht. Das Bargeld habe er in der Folge in der Schweiz auf Bankkonten eingezahlt, welche die C. für ihn persönlich bzw. für ihn und seine Ehefrau bzw. für die von ihm beherrschte Off-Shore-Gesellschaft A. lnc. geführt habe. Belgien ersuchte die Schweiz gestützt auf dieses Urteil, von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. lnc. folgende Beträge herauszugeben: EUR 3’080’225.50 zur Einziehung und EUR 1’492’896.80 zur Tilgung einer Ersatzforderung des Staats Belgien.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung in diesem zweiten Rechtshilfeverfahren und ordnete Folgendes an:

„1. Der Staatsanwaltschaft des Appellationshofs Antwerpen wird Rechtshilfe im Umfang gemäss Ziff. 2-3 des Dispositivs gewährt.

  1. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C. AG für die A. lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3’311’858 (= EUR 3’080’225.50) der A._ lnc. im Hinblick auf die Einziehung zugunsten des Staates weggenommen.
  2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C. AG für die A. lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1’605’163 (= EUR 1’492’896.80) der A. lnc. zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung von E.B. weggenommen.
  3. Im nach Vollzug der Anordnungen in Ziff. 2 und 3 verbleibenden Restbetrag wird die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechtshilfeweise für die belgischen Strafbehörden am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme aufgehoben.
  4. Die C. AG wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C. für die A. lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx einen CHF 4’917’021 entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 4’917’021 auf folgendes Bankkonto zu überweisen: […] [Postkonto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich]. […] Die C. AG wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Überweisung die mit rechtshilfeweisen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 14. März 2011 und vom 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben.
  5. Die Geldbeträge gemäss Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung werden gemäss der noch zu treffenden Teilungsvereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Schweiz (Bund und Kantone) verteilt. Der dem Königreich Belgien zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft der Teilungsvereinbarung herausgegeben. Das Bundesamt für Justiz wird ersucht, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Ergebnis des Teilungsverfahrens mitzuteilen.
  6. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
  7. [Mitteilung]
  8. [Rechtsmittelbelehrung].“

Instanzenzug

Dagegen gelangte die A. lnc. mit Beschwerde vom 28. September 2020 an das Bundesstrafgericht. Sie beantragte in der Sache, Ziff. 1-3 der Schlussverfügung aufzuheben. Eventualiter seien die in Ziff. 1 und 2 genannten Beträge um EUR 130’000 zu reduzieren. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die C. anzuweisen, das Konto freizugeben.

Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte die A. lnc. der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle die auf ihrem Konto gehaltenen Anlagen liquidieren und nur noch Geld (vornehmlich GBP) halten. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und setzte davon die C. in Kenntnis. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, sie habe die beschlagnahmten Depotwerte liquidiert und der Erlös betrage GBP 5’540’081.–.

Mit Teilentscheid vom 19. August 2022 verpflichtete das Bundesstrafgericht die Staatsanwaltschaft, die C. nach Ausführung der Überweisung von Fr. 4’917’021.– vom beschlagnahmten Konto auf das Konto der Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Kontosperren vollständig aufzuheben.

Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte die A. lnc. das Bundesstrafgericht, den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Erlasses seines Endentscheides zu berücksichtigen.

Mit Teilentscheid vom 11. November 2022 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab.

Weiterzug an das Bundesgericht

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 25. November 2022 beantragt die A. Inc., der Teilentscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2022 und entsprechend die Ziff. 1-3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 seien aufzuheben. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto bei der C. sei aufzuheben und der allenfalls bereits auf das Konto der Staatsanwaltschaft überwiesene Betrag von Fr. 4’917’021 sei ihr herauszugeben. Eventualiter sei ihr ein Betrag von EUR 130’000.– herauszugeben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei Ziff. 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung aufzuheben und der Entscheid über die Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie das Rechtshilfeersuchen betreffend die Verwendung von beschlagnahmtem Bankguthaben zur Tilgung einer Ersatzforderung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich überweise.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023

Einleitende Bemerkungen des Bundesgerichts zu Art. 84 BGG

Das Bundesgericht prüfte und bejahte zunächst im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023, ob in diesem Fall aufgrund von Art. 84 BGG eine Beschwerde zulässig sei, insbesondere ob es sich um einen «besonders bedeutenden Fall» handle, der nur mit Zurückhaltung angenommen wird:

«Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). 

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 

Hier geht es um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Zudem handelt sich um einen besonders bedeutenden Fall. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stellt sich unter anderem die vom Bundesgericht bisher nicht beantwortete Frage, ob Art. 74a IRSG (SR 351.1) über seinen Wortlaut hinaus auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Erfüllung einer Ersatzforderung erfasst. Das Bundesstrafgericht geht davon aus, es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, die vom Gericht gefüllt werden müsse. Die Frage, ob dies zutrifft, ist von grundsätzlicher Bedeutung. 

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr Rechtsmittel ist einzutreten.» (E.1)

Wortlaut von Art. 74a IRSG

Art. 74a vom Bundesgesetzüber internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März lautet wie folgt:

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.

Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:

  1. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
  2. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
  3. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.

[…]

Diverse Rügen der Beschwerdeführerin

Vor Bundesgericht werden durch die Beschwerdeführerin diverse Rügen vorgenommen, auf welche hier nicht weiter eingegangen wird (E.2 ff.).

Ausführungen des Bundesgerichts zum Thema der Ersatzforderung des belgischen Staats und Art. 74a IRSG

Hinsichtlich des Betrags von EUR 3’080’225.50 hat das Bundesstrafgericht, wie das Bundesgericht bemerkt, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Gelder gemäss den Erwägungen des Appellationshofs Antwerpen auf das im Rechtshilfeverfahren gesperrte Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, bemerkt das Bundesgericht. Ergibt sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des Entscheids des ersuchenden Staats klar, dass die betreffenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, ist dies insoweit für die Gewährung von Rechtshilfe ausreichend. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass nach der zitierten Rechtsprechung in offensichtlich klaren Fällen auf das Vorliegen eines Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheids aus dem ersuchenden Staat sogar ganz verzichtet werden kann. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Herausgabe sei nicht möglich, weil sie im Dispositiv des Urteils des Appellationshofs Antwerpen nicht genannt werde, geht deshalb fehl. Die Prüfung des Bundesstrafgerichts entspricht den Anforderungen von Art. 74a IRSG, erklärt das Bundesgericht (E.5.4).

Hinsichtlich des Betrags von EUR 1’492’896.80 ergibt sich, wie das Bundesgericht weiter ausführt, aus den vorinstanzlichen Ausführungen, dass es sich dabei um eine Forderung des belgischen Staats gegen E.B. handle, der mit einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vergleichbar sei. (E.5.5).

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1’492’896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG), bemerkt das Bundesgericht einleitend (E.6.1).

Das Bundesgericht nimmt dazu im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 detailliert wie folgt Stellung:

«Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abs. 1 umfassen gemäss Abs. 2 Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde (lit. a), das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (lit. b) und Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (lit. c). Abs. 4 zählt die Konstellationen auf, in denen Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind (lit. a), eine Behörde Rechte daran geltend macht (lit. b), eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (lit. c) oder wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind (lit. d).» (E.6.2)

«Gemäss BGE 129 II 453 setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dies ist der Fall, wenn das Schicksal des ursprünglichen Erlöses der Straftat sicher, insbesondere durch seine „Papierspur“ („paper trail“), nachvollzogen werden kann, was auf eine Ersatzforderung gerade nicht zutrifft (a.a.O., E. 4.1; ebenso: Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4 Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (a.a.O., E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).» (E.6.3)

«Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausging, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. aStGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 25 Ziff. 241). Art. 59 Ziff. 2 aStGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen.  

Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. 

Das BJ teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG). Die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Auffassung, dass Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG umfasst werden und weist auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide hin, wenn zwei verschiedene Behörden mit der gleichen Rechtshilfesache befasst wären. Anders als das Bundesstrafgericht sei sie allerdings der Auffassung, dass die Zuständigkeit bzw. das Verfahren nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die betroffene Person Gläubiger in der Schweiz habe. Dies könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zentral sei, dass die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten die Folgen eines SchKG-Arrests habe und der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an einer Pfändung teilnehme. Dies bedeute, dass nur Gläubigerinnen, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichten, zu derselben Pfändungsgruppe gehörten und an der Verteilung partizipierten. Das richtige Vorgehen bestehe deshalb darin, abzuklären, ob der beschlagnahmte Vermögenswert von anderen Gläubigern innerhalb von 30 Tagen nach der strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet oder verarrestiert worden sei. Sei dies nicht der Fall, könne der beschlagnahmte Vermögenswert zur Tilgung der Ersatzforderung der ersuchenden Behörde verwendet und dieser herausgegeben werden.» (E.6.4)

«In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art 74a IRSG; DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwUe; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d’objets et de valeurs: réflexions à l’occasion de la modification de l’EIMP, in: Etudes en l’honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).» (E.6.5)

«Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).  

Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). 

Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.6.6)

«Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben.  

Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der Art. 58 ff. aStGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs „weitgehend“ bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). 

Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. 

Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Auch die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, die in jedem Fall nur Gläubiger, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichen, an der Verteilung teilhaben lassen will, ist mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen abzulehnen. Sie übersieht zudem, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme ein Sicherungsinstrument ist, das weder Teil der Zwangsvollstreckung bildet noch diese auch nur einleitet (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Sie kann deshalb auch nicht die Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110 f. SchKG) auslösen, eine Frist, die im Übrigen nur für die Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) gilt. 

Unzutreffend ist schliesslich auch das Argument der Vorinstanz, die Annahme einer Gesetzeslücke entspreche der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Wie weiter oben dargelegt (E. 2.2 hiervor), sieht diese Bestimmung sogar explizit die Möglichkeit vor, dass der ersuchte Staat ein Einziehungsverfahren nach innerstaatlichem Recht durchführt. 

Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.» (E.6.7)

Das Bundesgericht entscheidet im Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 wie folgt:

«Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als damit die sich auf die Ersatzforderung beziehenden Teile der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt wurden. Dies betrifft zunächst Ziff. 3 der Schlussverfügung, darüber hinaus jedoch auch deren Ziff. 4 (Aufhebung der Beschlagnahme) und Ziff. 5 (Überweisung auf das Postkonto der Staatsanwaltschaft). Derjenige Teil des Guthabens, der zur Tilgung der Ersatzforderung herausgegeben werden sollte, bleibt somit beschlagnahmt. Die Sache ist in diesem Umfang ans BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 103 f. IRSG). Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen.» (E.9)

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