Sachverhalt
Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. zweitinstanzlich der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 300.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 3’000.– respektive 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter bestimmte es den Kanton Graubünden als Vollzugskanton und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das schriftlich begründete Urteil wurde dem damaligen Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt B. am 16. Dezember 2022 zugestellt.
Am 1. Februar 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein (Verfahren 6B_174/2023).
Daraufhin teilte das Bundesgericht A. mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass es die Beschwerde als verspätet erachte und räumte ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2023 ein.
Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 Bundesgericht vom 26. April 2023
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangt A. durch seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesgericht und reicht eine von seinem neuen Rechtsvertreter signierte, inhaltlich aber mit der Rechtsschrift vom 1. Februar 2023 identische Beschwerde ein (Verfahren 6B_461/2023).
Zu prüfen ist vor Bundesgericht, ob dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann. (E.3).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, dass die Fristversäumnis auf eine fehlerhafte Fristberechnung seines damaligen Rechtsanwalts zurückzuführen sei. Er selbst trage keine Schuld daran, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Das Verpassen der Frist sei seinem ehemaligen Rechtsanwalt zuzurechnen und könne ihm nicht angelastet werden. Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze, welche für ausschliesslich dem Anwalt anzurechnende Fristversäumnisse in Fällen notwendiger Verteidigung angewendet werden, müssten vorliegend greifen. Im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens könne es nicht angehen, ihn für den groben Fehler seines früheren Rechtsvertreters in dem Sinne „zu bestrafen“, als er seines Rechts verlustig gehe, ein verurteilendes Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. Die Beschwerdefrist sei nach Art. 50 BGG wiederherzustellen und auf seine Beschwerde in Strafsachen sei einzutreten. (E.3.1)
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 wie folgt:
«Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).» (E.3.2)
«Der Beschwerdeführer führt aus, dass sein früherer Verteidiger die Beschwerde aufgrund einer fehlerhaften Fristberechnung verspätet eingereicht hat. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt damit ausser Betracht. Die in der Praxis hierfür verlangte „klare Schuldlosigkeit“ liegt nicht vor. Dass der Gesuchsteller persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich auch die Fehlleistungen des Anwalts zurechnen zu lassen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertreten lassen muss und es ihr entsprechend nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, kommt diese Ausnahme indes nicht zur Anwendung (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in solchen Konstellationen nicht. Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Soweit er die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist – unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung – im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien vereinbar sind (vgl. betreffend das Verfahren nach StPO: Urteil 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1 und 1.5.2 f., zur Publikation vorgesehen; betreffend das Verfahren nach BGG: Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.5 f., zur Publikation vorgesehen). Darauf ist nicht zurückzukommen.» (E.3.3)
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen und auf die verspätet eingereichten Beschwerden vom 1. Februar 2023 und vom 20. Februar 2023 ist nicht einzutreten, entscheidet das Bundesgericht (E.4).