Im Urteil 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 aus dem Kanton Aargau ging es um den Verdacht von Delikten eines Mannes gegenüber seiner ehemaligen Partnerin. Das Bundesgericht nahm in diesem Entscheid umfassend zum Thema DNA-Profile sowie Art. 197 Abs. 1 StPO Stellung (E.2). Betreffend der Abnahme von DNA zur Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots allerdings erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die DNA-Analyse jedoch nicht aus» (E.2.6). Im vorliegenden Fall sprach sich das Bundesgericht gegen die Abnahme der DNA aus, weil nur künftige Delikte gegen eine bestimmte Person zur Diskussion stehen konnten (E.2.8).
Beweiswürdigung bei einfacher Körperverletzung von Baby
Im Urteil 6B_1364/2022 vom 18. Januar 2023 ging es um die Verurteilung eines Mannes aus dem Kanton Bern wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil seines damals sieben Wochen alten Sohnes. In diesem Urteil setzt sich das Bundesgericht, auch wenn es dem Beschwerdeführer appellatorische Kritik vorwirft und betont, dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukomme (E.2.4.3), eingehend mit der wörtlich «sorgfältigen Beweiswürdigung» durch die Vorinstanz und der hierbei verwendeten Beweismittel auseinander (E.2.2). Das Bundesgericht scheint dabei, zumindest implizit, einen grossen Wert auf den Umfang und die Art der vor der Vorinstanz herbeigezogenen Beweise zu legen.
Im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht der Frage der Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren. Im konkreten Fall wurde die Aussonderung von Anwaltskorrespondenz verlangt, unter Angabe der beiden relevanten Anwaltskanzlei-E-Mail-Adressen. Das Bundesgericht erklärte hierzu: «Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen […]. Praxisgemäss ist es hierfür ausreichend, wenn der Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind, da so ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach der geschützten Anwaltskorrespondenz gesucht werden kann und eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich ist.» (E.3.3.1). Das Gesagte ist indessen insoweit zu präzisieren, als auf eine Nennung des exakten Speicherorts nur dann verzichtet werden darf, wenn offensichtlich ist, wo diejenigen Daten abgelegt sind, die dem angerufenen Geheimnisschutz unterliegen sollen.» (E.3.3.2). Diese Ausführungen sind selbstverständlich nicht auf Anwaltskorrespondenz beschränkt.
Bedingte Entlassung einen Tag vor Verbüssung der Haftstrafe
Im Urteil 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einer ungewöhnlichen Konstellation der bedingten Entlassung von Art. 86 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau. Die zuständige Behörde AJV entliess den Beschwerdeführer einen Tag vor der Vollverbüssung seiner Strafe bedingt mit Auflagen aus dem Strafvollzug. Das Bundesgericht macht in diesem Urteil einerseits wertvolle generell-abstrakte Ausführungen zur bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (E.2.2). Andererseits entscheidet es gegen den «ungewöhnlichen» Entlassungsentscheid des AJV (E.2.4.1 und E.2.4.2).
Aktueller Stand der Praxis zum Härtefall bei Landesverweisung
Im Urteil 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 ging es um einen Betäubungsmittelfall aus dem Kanton Zürich. Das Bundesgericht gab ihn diesem Entscheid eine schöne allgemeine Übersicht über den geltenden Stand der Grundsätze zur strafrechtlichen Landesverweisung und des Vorliegens eines Härtefalls (E.4.3.1 und E.4.3.2).
Im Urteil 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 befasste sich das Bundesgericht mit einem Wirtschaftsstraffall aus dem Kanton St. Gallen. Wir betrachten hier lediglich die Ausführungen zur echten Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG und Art. 146 StGB (E.6.4).
Verhältnismässigkeitsprinzip bei DNA-Profilen
Urteil 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 befasste sich das Bundesgericht in einem Fall aus Basel-Landschaft mit den Voraussetzungen an die Erstellung von DNA-Profilen. Nach ausführlichen allgemeinen Ausführungen zum DNA-Profil (E.2) sowie zum Verhältnismässigkeitsprinzip (E.4.1) verneinte das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall die Verhältnismässigkeit (E.4.4) und hiess die Beschwerde gut (E.5).
Das Bundesgericht hat die Schaffung einer zweiten strafrechtlichen Abteilung auf den 1. Juli 2023 beschlossen. Das Gericht führt damit seine interne Reorganisation weiter, die es nach dem Scheitern der Revision des Bundesgerichtsgesetzes 2020 eingeleitet hatte.
Kein Vorliegen von Kollusionsgefahr
Im Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht im einem Basler Fall wo es um den Tatbestand des Angriffs geht, mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dazu führte es aus: «Entscheidend für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach der erwähnten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.» (E.3.4). Das Bundesgericht verneinte im vorliegenden Fall – was aus der Sicht der Strafverteidigung sehr erfreulich ist – das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Das Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 sollte also von den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern gerne und oft zitiert werden.
Rechtliches Gehör im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 geht es um die Frage der Siegelung von einem Mobiltelefon und einer Videokamera in der Voruntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Schändung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch einen Arzt. Vor Bundesgericht ging um das Thema der Siegelung, genauer um die Anforderungen an ein Siegelungsbegehren (E.4.3 f.) sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Entsiegelungsverfahren (E.4.6).
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