Sachverhalt
Das Bezirksgericht Baden sprach A. mit Urteil vom 14. August 2018 der mehrfachen, teilweise versuchten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (infolge Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollstreckt). Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an, ohne den Vollzug der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufzuschieben.
Am 15. Dezember 2020 hatte A. zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fiel auf den 15. Juni 2022.
Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), prüfte ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 von einer solchen ab. Eine weitere die bedingte Entlassung von A. (als verfrüht) ablehnende Verfügung des AJV erging am 24. März 2022.
Das AJV verfügte am 30. Mai 2022 die bedingte Entlassung von A. per 14. Juni 2022. Es setzte eine Probezeit von einem Jahr fest. Für deren Dauer ordnete es Bewährungshilfe an und erteilte es Weisungen (Totalabstinenz von Alkohol; Verpflichtung, sich regelmässig mit geeigneten, durch die Vollzugsbehörde zu bestimmenden Mitteln über die Einhaltung des Konsumverbots auszuweisen, und Ermächtigung der Bewährungshilfe, die Abstinenzkontrolle auf andere Suchtmittel auszuweiten; Kontaktverbot zum Opfer; Weiterführung der ambulanten Massnahme). Zudem schrieb es ihn für die Dauer der Probezeit national im polizeilichen Fahndungsregister bezüglich die erteilten Weisungen aus. Den nicht verbüssten Strafrest legte es auf einen Tag Freiheitsstrafe fest.
Instanzenzug
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A. gegen die Verfügung des AJV vom 30. Mai 2022 mit Urteil vom 10. August 2022 vollumfänglich ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2022 sei aufzuheben. Er sei nicht bedingt, sondern per 15. Juni 2022 nach Vollbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. August 2018 angeordnete ambulante Therapie sei weiterzuführen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (E.2.1).
Das Bundesgericht äussert sich zur bedingten Entlassung allgemein im Urteil 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 wie folgt:
«Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der Revision ist nicht mehr positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen (BGE 133 IV 201 E. 2.2). Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Institut der bedingten Entlassung bringt folglich notwendigerweise mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Es fusst auf der Prämisse, dass sich in der Regel nach Ablauf von zwei Dritteln der zu verbüssenden Freiheitsstrafe im Strafvollzug kaum noch relevante Verbesserungen an der Rückfallgefahr der verurteilten Person einstellen, während die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB) weitere Möglichkeiten bietet, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen. Neben der Möglichkeit einer rechtzeitigen, schrittweisen Anpassung an das Leben in Freiheit und der Vermeidung von allfälligen Haftschäden liegen Vorteile der bedingten Entlassung auch darin, dass die bedingt entlassene Person wegen des bei Fehlverhalten drohenden Vollzugs der Reststrafe eher bereit ist, sich normkonform zu verhalten, als sie dies nach verbüsster Strafe wäre, und dass bei Problemen im Umgang mit der Freiheit eine Krisenintervention durch Rückversetzung und gezielte therapeutische Angebote wahrgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 124 IV 193 E. 4d mit Hinweisen; vgl. auch VERASANI/ KOLLER, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 118 f.; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 86 StGB). Das Institut der bedingten Entlassung will mithin die sich bei Entlassung in Freiheit ergebenden Umstände, mit denen jede zeitlich befristet inhaftierte Person konfrontiert sein wird, nutzbar machen für die Resozialisierung, welche oberstes Ziel des Strafvollzugs darstellt (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.4.1; 129 IV 161 E. 4.2; 122 IV 56 E. 3a; je mit Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Rechtsprechung demgemäss eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteil 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4.3.1 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1).»(E.2.2).
Zum konkret zu beurteilenden Sachverhalt der recht ungewöhnlichen bedingten Entlassung äussert sich das Bundesgericht wie folgt:
«Die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist nachweislich erfüllt. Hingegen stellt die Vorinstanz weder ein positives Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers noch die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen, fest. Vielmehr stellt sie beim Beschwerdeführer insgesamt eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (körperliche und sexuelle Gewalt im häuslichen Kontext), namentlich unter Alkoholeinfluss, fest und schlussfolgert sie deshalb eine ungünstige Legalprognose. Gestützt darauf bestätigt die Vorinstanz die mit Verfügung der Erstinstanz vom 30. Mai 2022 angeordnete bedingte Entlassung (und damit verbunden die Probezeit, Bewährungshilfe sowie Weisungen). Im Gegensatz dazu lehnte die Erstinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zeitnah mit Verfügung vom 24. März 2022 noch ab. Die Vorinstanz begründet die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug einen Tag vor dem ordentlichen Strafende der 4.5-jährigen Freiheitsstrafe damit, dass die bei ihm festgestellte ungünstige Legalprognose mit spezialpräventiven Massnahmen während der Probezeit allenfalls noch verbessert werden könne. Dabei erachtet sie es als zulässig, die fehlende Voraussetzung betreffend die Prognose als Anlass zu nehmen, um die bedingte Entlassung verbunden mit Bewährungsmassnahmen zu rechtfertigen. Indes schliesst die Vorinstanz selbst unter Zuhilfenahme einer Probezeit, Bewährungshilfe sowie von Weisungen nicht auf eine für die bedingte Entlassung erforderliche Prognose. Sodann sind die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug unzutreffend. Zwar reicht ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug für die positive Legalprognose nicht aus und kann das Verhalten im Strafvollzug eine bedingte Entlassung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1 und 1.5.6). Gleichwohl ist es ihm Rahmen der Beurteilung einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.2.1). Somit sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung, soweit sie dargetan sind, nicht erfüllt. Folglich sind weder die bedingte Entlassung noch die in diesem Zusammenhang getroffenen Anordnungen betreffend die Probezeit, Bewährungshilfe sowie Weisungen rechtmässig. Der Entlassungsentscheid verstösst gegen Bundesrecht.» (E.2.4.1).
«Ungeachtet dieser Rechtslage, d.h. den fehlenden Voraussetzungen der bedingten Entlassung, kann die der Vorinstanz gemäss ihrer Begründung zugekommene Intention, die ungünstige Legalprognose des Beschwerdeführers im Auge zu behalten und allenfalls zu verbessern, vorliegend nicht auf dem Weg der bedingten Entlassung verwirklicht werden. Zwar prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 StGB) und hat sie dies im Falle der Verweigerung mindestens einmal jährlich neu zu prüfen (vgl. Art. 86 Abs. 3 StGB). Sie kann die bedingte Entlassung auch gegen den Willen des Gefangenen anordnen (vgl. BGE 101 Ib 452 E. 1). Jedoch kommt die bedingte Entlassung einen Tag vor dem ordentlichen Strafende einer 4.5-jährigen Freiheitsstrafe einem Gesamtvollzug annähernd gleich und ist mit dem Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung nicht vereinbar (vgl. oben E. 2.2). Der Nutzen entsprechender Bewährungsmassnahmen erscheint überdies angesichts der verbleibenden Reststrafe von einem Tag fraglich.» (E.2.4.2).