Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden unter anderem eine nicht unerhebliche Menge Bargeld sowie das Mobiltelefon von A. sichergestellt, dessen Siegelung dieser unverzüglich verlangte.
Entscheid Vorinstanz
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ein Gesuch um vollständige Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 hiess das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut und gab das sichergestellte Mobiltelefon ohne Einschränkungen zur Durchsuchung frei.
Weiterzug an das Bundesgericht
Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhebt A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vor Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung die sich darauf befindliche Anwaltskorrespondenz auszusondern.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023
Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzlich Zulässigkeit der Durchsuchung seines Mobiltelefons vor Bundesgericht nicht mehr. Er wendet sich einzig insofern gegen den angefochtenen Entscheid, als darauf verzichtet wurde, die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz vorgängig auszusondern. Er rügt, er sei seiner diesbezüglichen Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 248 StPO verletze (E.2)
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 zunächst allgemein zur Substantiierung von Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren wie folgt:
«Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (zum Ganzen: Urteile 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteile 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2).» (E.3.1)
Die Vorinstanz hat diesbezüglich, wie das Bundesgericht ausführt, erwogen, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz befinde, die mit E-Mail-Adressen mit den Endungen „@mffh.ch“ und „@fingerhuth.law“ geführt worden sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei E-Mail-Adressen jederzeit von überall auf das E-Mail-Konto online zugegriffen werden könne. Dem Beschwerdeführer hätte es entsprechend gemäss der Vorinstanz offen gestanden, die betreffenden E-Mails in den entsprechenden E-Mail-Konten abzurufen und sodann in seiner Eingabe konkret mit dem Datum zu bezeichnen. Des Weiteren werde gemäss der Vorinstanz nicht vorgebracht, in welcher Applikation die Korrespondenz auf dem sichergestellten Gerät zu finden sei. Dies genüge aus Sicht der Vorinstanz für eine substanziierte Behauptung nicht (E.3.2).
Dem kann gemäss dem Bundesgericht nicht gefolgt werden (E.3.3). Das Bundesgericht fährt im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 fort:
«Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen (Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2 mit Hinweis). Praxisgemäss ist es hierfür ausreichend, wenn der Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind, da so ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach der geschützten Anwaltskorrespondenz gesucht werden kann und eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich ist (Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3).» (E.3.3.1).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar, wie das Bundesgericht weiter erläutert, weder konkrete Angaben zum Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz noch zu den Namen der Anwältinnen und Anwälten gemacht. Doch hat er im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass die geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die Suffixe der fraglichen E-Mail-Adressen („@mffh.ch“ und „@fingerhuth.law“) angegeben. Inwiefern diese Angaben der Vorinstanz keine sachgerechte und gezielte Triage der sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befindlichen E-Mail-Korrespondenz erlauben sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. (E.3.3.2).
Das Bundesgericht präzisiert alsdann im Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023:
«Das Gesagte ist indessen insoweit zu präzisieren, als auf eine Nennung des exakten Speicherorts nur dann verzichtet werden darf, wenn offensichtlich ist, wo diejenigen Daten abgelegt sind, die dem angerufenen Geheimnisschutz unterliegen sollen (vgl. statt vieler BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; jeweils zur Substanziierungspflicht bei offensichtlich erfüllten [Eintretens-] Voraussetzungen).» (E.3.3.2).
Dies ist vorliegend gemäss Bundesgericht der Fall: Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass aufgrund seiner Vorbringen und den Umständen klar sei, dass sich die geschützte Anwaltskorrespondenz in der E-Mail-Applikation des Mobiltelefons befinde. Damit ist aber zugleich auch gesagt, dass mangels weitergehender Substanziierung die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, auch andere Applikationen nach allfälliger Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen, ergänzt das Bundesgericht (E.3.3.2. a.E.).
Damit erweist sich die Beschwerde gemäss dem Bundesgericht als begründet. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung allfällige sich darauf befindliche Anwaltskorrespondenz auszusondern haben (E.3.4).