Verhältnismässigkeitsprinzip bei DNA-Profilen

Urteil 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 befasste sich das Bundesgericht in einem Fall aus Basel-Landschaft mit den Voraussetzungen an die Erstellung von DNA-Profilen. Nach ausführlichen allgemeinen Ausführungen zum DNA-Profil (E.2) sowie zum Verhältnismässigkeitsprinzip (E.4.1) verneinte das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall die Verhältnismässigkeit (E.4.4) und hiess die Beschwerde gut (E.5).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Ihm wird vorgeworfen, er habe sich am 30. März 2021 mit zwei anderen Personen zum Firmengelände eines Unternehmens in Pratteln begeben, um Treibstoff zu stehlen. Während seine Komplizen die Tankdeckel der auf dem Firmengelände parkierten Lastwagen aufgebrochen und mittels Handpumpe Treibstoff aus deren Tanks in Benzinkanister abgefüllt hätten, habe A. Wache gehalten.

Instanzenzug

Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 15. Juni 2021 die erkennungsdienstliche Erfassung, die DNA-Probenahme (Wangenschleimhautabstrich, WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. November 2021 ab.

Weiterzug an das Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2021 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juni 2021 aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu untersagen, „eine (erneute) erkennungsdienstliche Erfassung durchzuführen und eine Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen respektive vornehmen zu lassen“.

Die Vorinstanz hat am 9. Mai 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 18. Mai 2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 13. Juni 2022 repliziert.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022

Eintretensvoraussetzungen

Bezüglich den Eintretensvoraussetzungen äusserte sich das Bundesgericht wie folgt:

«Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  

Die strittigen Zwangsmassnahmen dienen nicht allein der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Vielmehr sind sie auch mit Blick auf allfällige andere bereits begangene oder künftige Delikte angeordnet worden. Ihnen kommt somit eine über das Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteile 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 372 E. 1; je mit Hinweisen). 

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der Zwangsmassnahmenanordnung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Damit ist er nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.» (E.1.1).

Generelle Ausführungen zum DNA-Profil

Zum DNA-Profil äusserte sich das Bundesgericht zunächst in allgemeiner Art und Weise wie folgt:

«Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Das gilt auch für andere Personen, insbesondere Opfer oder Tatortberechtigte, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Die Erstellung eines DNA-Profils soll auch erlauben, Täter von vergangenen oder künftigen Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind (vgl. Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil 1B_409/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 

Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). 

Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 SPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).» (E.2).

Zum Verhältnismässigkeitsprinzip bei DNA-Profilen, welche nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens dienen, machte das Bundesgericht die folgende Stellungnahme:

«Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).» (E.4.1).

Fallspezifische Ausführungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines Tatverdachts (E.3).

Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht sowohl die Notwendigkeit des DNA-Profils für das laufende Verfahren als auch die Verhältnismässigkeit:

«Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wie die angeordneten Zwangsmassnahmen der Aufklärung der Anlasstat dienen sollen und Aufschluss über die Rollenverteilung geben könnten; dies insbesondere angesichts der unterlassenen Spurensicherung. Demnach wäre die Anordnung von erkennungsdienstlichen Massnahmen, Probenahme und Erstellung des DNA-Profils nur verhältnismässig, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Auch dafür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Den Vorakten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen im Jahre 2012 begangener Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges verurteilt. Zudem wurde er im Jahr 2016 des Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe schuldig gesprochen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch keinerlei Hinweise auf Suchtmittelabhängigkeit und daraus folgender Beschaffungskriminalität aus den Vorakten ersichtlich. Schliesslich lässt auch die zu untersuchende Anlasstat nicht auf ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer schliessen, selbst wenn zurzeit nicht von einem lediglich geringfügigen Schaden im Sinne von Art. 172ter StGB ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Unter diesen Umständen erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen als nicht verhältnismässig.» (E.4.4).

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut (E.5).

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