Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (zuvor die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) führt eine Strafuntersuchung gegen den Arzt A. wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) von Patientinnen und der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB).
Am 28. April 2020 nahm die Kantonspolizei in der Arztpraxis des Beschuldigten eine erste Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie unter anderem ein Mobiltelefon und eine Videokamera („SpyCam“) sicher. Der Beschuldigte verlangte die Siegelung dieser Geräte, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. und 12. Mai 2020 diesbezüglich Entsiegelungsgesuche beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht stellte.
Instanzenzug
Mit Teilurteil vom 21. Juli 2020 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2020 hinsichtlich der Videokamera gut und gab diese der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei.
Mit Teilurteil vom 10. Dezember 2020 hiess das ZMG das Entsiegelungsgesuch vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des am 28. April 2020 sichergestellten Mobiltelefons teilweise gut und gab einen Teil der Aufzeichnungen (nämlich die Bild- und Videoaufnahmen der „Kategorie A“) ebenfalls zur Durchsuchung frei. Eine vom Beschuldigten gegen das Teilurteil vom 10. Dezember 2020 (Mobiltelefon, Aufzeichnungen der „Kategorie A“) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_662/2020).
Am 2. Mai 2022 fanden in der Arztpraxis des Beschuldigten und an seinem Wohnort weitere Hausdurchsuchungen statt. Dabei wurden in der Praxis insbesondere drei (weitere) Mobiltelefone, drei USB-Sticks, eine CD/Disc und zwei Personal Computers sowie am Wohnort ein „SanDisk micro SD Adapter“, zwei (weitere) USB-Sticks, ein iPad, eine Videokassette und zwei (weitere) Mobiltelefone sichergestellt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Mai 2022 stellte dessen Verteidiger ein Siegelungsbegehren für die am 2. Mai 2022 sichergestellten Geräte und Datenträger. Auf Nachfrage der Staatsanwältin hin bestätigte die Verteidigung mit E-Mail vom 11. Mai 2022, dass am Siegelungsbegehren festgehalten werde. Am 12. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auch diesbezüglich ein Entsiegelungsgesuch.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte des Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), ohne Einholung von Vernehmlassungen fest, dass bezüglich der am 2. Mai 2022 sichergestellten Geräte und Datenträger kein gültiges Siegelungsbegehren vorliege, daher auf das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2022 nicht eingetreten werde und die betreffenden Geräte und Datenträger (nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung) an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben seien.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers über das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2022 einen Entscheid zu fällen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben am 14. Juni bzw. 1. Juli 2022 je auf Stellungnahmen verzichtet. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022
Das Bundesgericht nahm zunächst wie folgt zum Thema des rechtlichen Gehörs Stellung:
«Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Rechtsuchenden den gesetzlichen Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_303/2022 E. 2.1; 1B_604/2021 E. 5.1; 1B_49/2021 E. 5.3; Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3).» (E.4.1).
Das Bundesgericht nahm wie folgt generell-abstrakt zum Thema Siegelung Stellung:
«Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).» (E.4.3).
«Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) detailliert zu begründen hätte (zit. Urteil 1B_303/2022 E. 2.4; Urteile 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder „Begründung“ von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (zit. Urteil 1B_273/2021 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3.4, E. 4.3.4, E. 4.3.6, mit Hinweisen).
Damit aufgrund eines Siegelungsbegehrens eine gültige Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail darlegen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen (zit. Urteile 1B_303/2022 E. 2.4; 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; Urteil 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht werden (zit. Urteile 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die knappe Angabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – prozessual geboten erscheinen (zit. Urteile 1B_303/2022 E. 2.4; 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; Urteil 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung hingegen nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisrechte als Durchsuchungshindernis ausdrücklich angerufen (zit. Urteile 1B_273/ 2021 E. 3.3; 1B_219/2017 E. 3.1; 1B_382/2017 E. 3.1).» (E.4.4).
Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, wie das Bundesgericht erläutert, der Beschwerdeführer habe weder bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 noch bei der (gleichentags erfolgten) staatsanwaltlichen Hafteinvernahme (oder in der E-Mail vom 11. Mai 2022 der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft) einen Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss und kursorisch geltend gemacht. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, anlässlich seiner polizeilichen Befragung zum Siegelungsbegehren sei für ihn und die Sachbearbeiterin klar gewesen, dass sich unter den gesiegelten Aufzeichnungen auch höchstpersönliche Daten und schützenswerte Daten Dritter befänden, die unter das Arztgeheimnis fielen. Auch für die Staatsanwältin sei anlässlich der Hafteinvernahme deutlich erkennbar gewesen, warum die Siegelung verlangt wurde, was diese auch anlässlich eines Telefongesprächs vom 23. Mai 2022 mit dem Verteidiger bestätigt habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft auch im Entsiegelungsgesuch klar zum Ausdruck gebracht, dass das Arztgeheimnis bzw. „Patientendaten“ als Siegelungsgrund im Raum stünden (vgl. oben, E. 3). Die anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien willkürlich.
Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft haben sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu diesen Vorbringen des Beschuldigten geäussert.
Es ist hier durch das Bundesgericht allerdings nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 – oder anderweitig vor Erlass des angefochtenen Entscheides am 19. Mai 2022 – einen Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss und kursorisch genannt hat und das Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch schon deshalb bundesrechtswidrig erschiene (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 248 StPO). Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) :
Die Parteien haben den bundesrechtlich garantierten Anspruch, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor das ZMG einen Entscheid fällt, der sie in ihren gesetzlich geschützten Rechten tangiert (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im angefochtenen Entscheid werden die am 2. Mai 2022 sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. Damit droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung von allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisrechten. Als die Vorinstanz in Aussicht nahm, ein gültiges Siegelungsbegehren zu verneinen, deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 nicht einzutreten und die sichergestellten Geräte und Datenträger zur Durchsuchung freizugeben, hätte der Entsiegelungsrichter den Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen zu dieser Verfahrenserledigung Stellung nehmen lassen müssen. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) durfte der Beschwerdeführer – nach faktisch erfolgter Siegelung und Eingang des Entsiegelungsgesuches beim ZMG – davon ausgehen, dass dieses entweder ein kontradiktorisches Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) durchführen oder ihn wenigstens zu einer allfälligen Erledigung mittels Prozessurteil (Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch) anhören würde. Stattdessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere erhielt er vorinstanzlich keine Gelegenheit, den Entsiegelungsrichter auf seine Sachdarstellung betreffend kursorische Darlegung von Siegelungsgründen gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin bzw. der Staatsanwältin hinzuweisen und diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten enthalten denn auch (im Wesentlichen) nur das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid. (E.4.5).
Das Bundesgericht kommt zur Schlussfolgerung: «Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO. Eine allfällige „Heilung“ der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist hier schon mangels ausreichender Kognition des Bundesgerichtes (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht möglich (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung – nach erfolgter Einräumung des rechtlichen Gehörs – zurückzuweisen. Sofern sich nach entsprechender Prüfung durch das ZMG ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss angerufen hat, dürfte das ZMG – gestützt auf die oben (E. 4.4) dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes – auf das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2022 mit entsprechender Begründung nicht eintreten. Andernfalls wäre diesbezüglich das kontradiktorische Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO durchzuführen.» (E.4.6)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 19. Mai 2022 des Bezirksgerichtes Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch as Bundesgericht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen.