Beweiswürdigung bei einfacher Körperverletzung von Baby

Im Urteil 6B_1364/2022 vom 18. Januar 2023 ging es um die Verurteilung eines Mannes aus dem Kanton Bern wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil seines damals sieben Wochen alten Sohnes. In diesem Urteil setzt sich das Bundesgericht, auch wenn es dem Beschwerdeführer appellatorische Kritik vorwirft und betont, dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukomme (E.2.4.3), eingehend mit der wörtlich «sorgfältigen Beweiswürdigung» durch die Vorinstanz und der hierbei verwendeten Beweismittel auseinander (E.2.2). Das Bundesgericht scheint dabei, zumindest implizit, einen grossen Wert auf den Umfang und die Art der vor der Vorinstanz herbeigezogenen Beweise zu legen.

Sachverhalt

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A. am 18. Februar 2021 wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.–, einer Verbindungsbusse von Fr. 360.– und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.–. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei.

Instanzenzug

Dagegen ging die Generalstaatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern in Berufung.

Am 4. August 2022 stellte das Obergericht fest, dass die regionalgerichtlichen Schuldsprüche wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung und die Übertretungsbusse von Fr. 500.– in Rechtskraft erwachsen waren.

Zusätzlich verurteilte das Obergericht A. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1364/2022 vom 18. Januar 2023

Dem Beschwerdeführer wird, wie das Bundesgericht einleitend bemerkt, mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil seines damals sieben Wochen jungen Sohns vorgeworfen. Er soll dem Säugling zwischen dem 21. und 25. Februar 2019 auf unbekannte Art und Weise diverse Knochenbrüche zugefügt haben, nämlich einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelknochens, Eckfrakturen beim linken und rechten Oberschenkelknochen, eine Eckfraktur beim rechten Schienbein sowie einen Korbhenkelbruch beim linken Schienbein (E.2.1).

Das Bundesgericht äussert sich zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie folgt: «Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt die Strafanzeige des Inselspitals Bern, den Anzeigerapport, die Arztberichte der Kinderklinik des Inselspitals Bern, die rechtsmedizinische Befunddokumentation, das rechtsmedizinische Aktengutachten, die Berichte der Poliklinik des Inselspitals Bern, die molekulargenetische Analyse, das radiologische Gutachten, die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Berichte des Psychiaters über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und den Verlaufsbericht des Psychiaters über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers.  Sodann würdigt die Vorinstanz eingehend die Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Ex-Frau, dessen Adoptivvaters und der Sachverständigen. Schliesslich klärt die Vorinstanz, unter welchen Umständen die Verletzungen des Säuglings entstanden sind und wer ihm die Verletzungen weshalb zugefügt hat.» (E.2.2)

Nach dieser ausführlichen Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz, wie das Bundesgericht fortfährt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Impulskontrollstörung, Emotionsregulationsschwierigkeiten und ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidet, welche das Bundesgericht noch weiter erläutert. (E.2.3).

Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht vor, der Verdacht auf eine Kindsmisshandlung habe nicht mit Sicherheit erhärtet werden können. Das radiologische Gutachten habe den Befund als „hoch suggestiv für non-akzidentielle Verletzungen“ bezeichnet. Dieser Wortlaut deute eher darauf hin, dass nur Hinweise für eine körperliche Misshandlung bestünden, „jedoch keine hohe Sicherheit“. Abgesehen von den Knochenbrüchen seien keine weiteren Anzeichen eines Schütteltraumas festgestellt worden. Unmittelbar nach dem Vorfall seien nur konventionelle Röntgenaufnahmen erstellt worden. Eine Magnetresonanztomographie oder Ophthalmoskopie zum Nachweis von Retinablutungen sei unterblieben. Eine Schädelsonographie sei am 22. Mai 2019 gemacht worden, wobei zur weiteren Abklärung eine Magnetresonanztomographie empfohlen worden sei. Die Magnetresonanztomographie vom 5. Juni 2019 und die augenärztliche Untersuchung hätten keine retinalen Einblutungen gezeigt.  Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht weiter auf die Nationale Kinderschutzstatistik 2021 der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und die Aufstellung des Bundesamts für Statistik zu häuslicher Gewalt im Jahr 2021. Damit will er aufzeigen, dass die Vorinstanz tatsachenwidrige Annahmen und Vorurteile in ihre Beweiswürdigung habe einfliessen lasse. So leitet er etwa aus den Statistiken ab, dass „immerhin 34,9%“der einfachen Körperverletzungen durch Mütter begangen würden, weshalb eine Täterschaft des Vaters nicht leichtfertig angenommen werden dürfe. Weiter wirft der Beschwerdeführer vor Bundesgericht der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass das radiologische Gutachten nur auf konventionellen Röntgenbildern beruhe. Bei den weiteren Untersuchungen seien keine Symptome eines Schütteltraumas festgestellt worden. Die Vorinstanz gewichte entlastende Beweise und Indizien weniger stark. Dass eine Person psychisch krank sei, reiche bei einer solchen Beweislage nicht für eine Verurteilung aus. Beweise, welche für eine Täterschaft der Kindsmutter sprechen, seien nicht berücksichtigt oder einseitig gewürdigt worden. Die Vorinstanz erachte es daher nach dem Ausschlussprinzip als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen des Säuglings verursacht habe. Die Verurteilung verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. (E.2.4.1)

Die Rüge ist gemäss dem Bundesgericht unbegründet (E.2.4.2). Dazu das Bundesgericht: «Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, zeigt er nicht im Ansatz auf. Mit deren ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen präsentiert er allgemeine statistische Daten und weist die Verantwortung für die Verletzungen des Säuglings seiner Ex-Frau zu. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen psychischen Zustand berücksichtigt. So weist sie überzeugend darauf hin, dass er nach der Geburt des Sohns täglich Cannabis konsumiert, ganze Nächte mit Computerspielen verbracht und Gegenstände zerstört habe. Zudem verweist sie schlüssig auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine Fremdgefährdung möglich gewesen sei. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender, namentlich angesichts anderer unstrittig verursachter Verletzungen (vgl. E. 2.5), als die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers.» (E.2.4.3).

Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des Vorfalls vom 24./25. Februar 2019 (E.2.5). Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet (E.2.5.3).

Kommentare (0)