Im Urteil 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit einem Berufungskläger, der für den Verteidiger für über ein Jahr unerreichbar war und ihm keine Instruktionen zur Berufungsverhandlung geben konnte. Der Verteidiger ersuchte um Ladungsabnahme für die Berufungsverhandlung und beantragte eine erstmalige befristete Sistierung des Berufungsverfahren. Zugleich ersuchte der Verteidiger um Fristansetzung, um dem Gericht innert 5 Arbeitstagen Mitteilung zu machen, sobald er vom Berufungskläger eine Rückmeldung über die Fortsetzung des Berufungsverfahrens oder einen Rückzug der Berufung erhalten habe. Mit Beschluss schrieb die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Das Bundesgericht stützte die Ansicht des Obergerichts des Kantons Zürich. Es nahm dabei auf seine Praxis Bezug und erklärte u.a. Folgendes: «Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein […]. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass ein solcher Wille beim Beschwerdeführer fehlt.» (E.2.4.2).
Im Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit dem Beweisantrag der Einnahme der Mutter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die strafrechtliche Landesverweisung, ein Beweisantrag, über den das Gericht nicht entschieden hatte, was nach Ansicht des Bundesgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Dazu das Bundesgericht: «Die der Beschwerdeführer zu Recht rügt, geht aus dem angefochtenen Entscheid indes nicht hervor, ob über den Beweisantrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache überhaupt entschieden worden ist (vgl. Beschwerde S. 3). Damit verletzt die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.1.3)
Im Urteil 1B_410/2022 vom 27. März 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren bei welchem der Vorwurf des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Raum stand. Das Bundesgericht nahm eine umfassende Betrachtung vor und stützte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs des ZMG u.a. wie folgt: «Bei der untersuchten Straftat handelt es sich in diesem Sinne um ein minder schweres Vergehen und um ein Antragsdelikt. Dies ist im Lichte von Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO mitzuberücksichtigen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass bereits diverse Beweismittel erhoben werden konnten, die auf einen Tatverdacht hinweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 5-9). Die Staatsanwaltschaft vermag auch die Erwägung der Vorinstanz (E. 5 S. 12) nicht zu entkräften, dass die Strafanzeigerin selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes etwas beitragen könnte bzw. dass bei ihr geeignete Datenträger ediert und Organe oder Angestellte befragt werden könnten. Diese Gesichtspunkte fallen in Anwendung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ins Gewicht.» (E.3.5)
Im Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 aus dem Kanton Zug behandelte das Bundesgericht einen Fall aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Dabei machte das Bundesgericht lehrbuchartige Ausführungen zum Tatbestand der Misswirtschaft von Art. 165 Ziff. 1 StGB, ausdrücklich noch auf das alte Aktienrecht bezogen (E.1.1.1)
Ausweis- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme
Im Urteil 1B_5/2023 vom 23. März 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Ausweis- und Schriftensperre. Es nahm u.a. wie folgt Stellung: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Ausweis- und Schriftensperre anstelle von Sicherheitshaft von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nicht periodisch überprüft werden, sondern kann sie grundsätzlich unbefristet bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens angeordnet werden ([…]). Insoweit ist der Grundrechtsschutz durch das Recht der beschuldigten Person, bei der Verfahrensleitung jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahme zu beantragen, hinreichend garantiert […]» (E.2.6.2)
Keine Gnade bei verpasster Frist vor Bundesgericht
Im Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch durch einen neuen Anwalt nach versäumter Beschwerdefrist durch einen anderen Anwalt (aufgrund von Fehler bei Fristenberechnung). Das Bundesgericht wies das Gesuch ab und argumentierte: «Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien vereinbar sind.» (E.3.4)
Im Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 aus dem Kanton Bern setzte sich das Bundesgericht eingehend mit Art. 8 EMRK und der strafrechtlichen Landesverweisung auseinander. Es erstaunt, dass dieses Leiturteil des Bundesgerichts nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist. Hier eine der Schlüsselstellen des Urteils: «Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. […] In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich […], doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen […].» (E.1.2.3). Im vorliegenden Fall ging es um Enkel und vor allem einen Enkel.
Im Urteil 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines Spaniers. Dabei erklärte das Bundesgericht, dass es in Sachen BetmG-Delikten und Landesverweisung eine stets strenge Praxis verfolge (E.1.6). Neben der detaillierten Ausführungen zur Landesverweisung und zum FZA ging das Bundesgericht auch explizit auf Art. 8 EMRK ein: «Unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen aber selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.» (E.1.7)
Anwalt als Beschuldiger im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 aus dem Kanton Zürich nahm das Bundesgericht zum Thema Entsiegelung und Durchsuchung von Daten eines beschuldigten Anwalts wie folgt Stellung: «Vorliegend ist der Beschwerdeführer selbst beschuldigt und kann sich deshalb nur insoweit auf das Anwaltsgeheimnis berufen, als die zu entsiegelnden Daten keinen Sachzusammenhang zu der gegen ihn laufenden Untersuchung aufweisen. Dass sich solche Daten unter den zu entsiegelnden Computerdaten befinden, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich.» (E.5.3)
Berufungsverhandlung vor Obergericht Zürich im «Raiffeisen»-Verfahren (SB230113) im Juli 2024
Das Obergericht Zürich hat im «Raiffeisen»-Verfahren (SB230113) erste prozessleitende Entscheide gefällt. Die Verhandlung wird voraussichtlich im Juli 2024 stattfinden.
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