Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 sprach das Kreisgericht Wil A. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es ordnete den Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Januar 2020 und der Reststrafe von 122 Tagen gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Juni 2019 an. Es verurteilte ihn unter Bildung einer Gesamtstrafe sowie teilweise im Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Januar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 89 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Weiter verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und zu einer Busse von Fr. 500.–. Das Kreisgericht Wil ordnete zudem eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an und verwies A. für die Dauer von acht Jahren des Landes.
Instanzenzug
Die dagegen von A. eingelegte Berufung, beschränkt auf die Landesverweisung, wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab. Es bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 23. Dezember 2020 (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Dezember 2021 (ST.2021.34-SK3 / Proz. Nr. ST.2019.43052).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. (E.1)
Zum Anspruch des rechtlichen Gehörts äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 wie folgt:
«Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 142 II 218 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).» (E.1.2.1)
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird, bemerkt das Bundesgericht weiter (E.1.2.2).
Dazu erklärt das Bundesgericht im Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023:
«Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass die Verteidigung am 26. Oktober 2021 die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt und die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag am 28. Oktober 2021 abgewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 4). Wie der Beschwerdeführer korrekt darlegt, führt die Vorinstanz aus, die Lebensumstände und persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers seien in den Akten ausreichend dokumentiert; ausserdem werde er an der Verhandlung eingehend auch zur Person befragt werden, weshalb der Antrag mangels Relevanz abgewiesen werde. Er könne aber an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden (kantonale Akten, act. B/32; Beschwerde Ziff. 2). Dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie in seiner Beschwerde dargetan – an seinem Beweisantrag festgehalten und diesen erneuert hat. Der Präsident im vorinstanzlichen Verfahren führte in der Folge aus, über den Beweisantrag werde in der Beratung in der Hauptsache entschieden. Falls eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers als nötig angesehen werde, müsse allenfalls nochmals eine Verhandlung durchgeführt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2021, kantonale Akten, act. B/38, S. 3).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, geht aus dem angefochtenen Entscheid indes nicht hervor, ob über den Beweisantrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache überhaupt entschieden worden ist (vgl. Beschwerde S. 3). Damit verletzt die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.1.3).
Die Beschwerde ist durch das Bundesgericht im Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Beweisantrags des Beschwerdeführers und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (E.3).
Auf di anderen Rügen ist hier nicht einzugehen.