Juni 30, 2023 10:47 am

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 einen politisch-strategischen Krisenstab «Datenabfluss» mandatiert. Der departementsübergreifende Krisenstab soll die laufenden Arbeiten zur Bewältigung des Ransomware-Angriffes auf die Firma Xplain, von dem auch Daten aus der Bundesverwaltung betroffen sind, koordinieren und Massnahmen vorschlagen. Zudem lässt der Bundesrat ein Mandat für eine Administrativuntersuchung erarbeiten. Auch hat er entschieden, bestehende Verträge mit Informatikdienstleistern des Bundes überprüfen und nötigenfalls so anpassen zu lassen, dass die Cybersicherheit der Dienstleister verbessert wird und der Bund im Fall eines erfolgreichen Angriffs rasch reagieren kann. Schliesslich lässt er Massnahmen prüfen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die heute von Xplain für die Polizei sowie für Sicherheits- und Migrationsbehörden erbrachten essenziellen Leistungen in jedem Fall gewährleistet werden können.

Juni 30, 2023 4:21 am

Im Auftrag des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC hat Walder Wyss AG ein ausführliches Rechtsgutachten mit dem Titel “Strafbarkeit von Ethical Hacking” erstellt. Das Nationale Testinstitut für Cybersicherheit NTC untersucht digitale Produkte und Infrastrukturen, die nicht oder nicht ausreichend geprüft werden - auch auf eigene Initiative. Das Aufspüren von Sicherheitslücken ohne ausdrücklichen Auftrag und ohne Einwilligung wirft Fragen nach einer allfälligen Strafbarkeit auf. Nach schweizerischem Recht macht sich strafbar, wer unbefugt die Zugangssicherung eines fremden Systems überwindet oder dies versucht. Zudem stellt das Strafgesetzbuch die Manipulation und Veränderung von Daten unter Strafe.

Juni 29, 2023 1:16 pm

Im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 behandelt das Bundesgericht eine Auslieferung eines serbischen und bulgarischen Staatsangehörigen nach Serbien. Das Bundesgericht machte hierbei interessante Ausführungen zum Auslieferungsrecht. Im Zentrum steht die folgende: «Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips wird grundsätzlich durch die Formulierung von Auflagen im Rechtshilfeentscheid sichergestellt […]. Bei der Auslieferung zwecks Strafverfolgung genügt es in aller Regel, die Auslieferung für bestimmte Delikte zu verweigern, weil damit für die Behörden des ersuchenden Staates ohne Weiteres klar ist, dass diese nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden dürfen. Schwieriger ist es, wenn die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur teilweise bewilligt wird. Diesfalls liegt im ersuchenden Staat bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, an das die Strafvollzugsbehörden grundsätzlich gebunden sind. Wird darin die Strafe nicht nach den einzelnen Delikten aufgegliedert, sondern einheitlich festgesetzt, besteht eine gewisse Gefahr, dass die Strafe vollständig vollzogen wird, unter Verletzung des Spezialitätsprinzips, sofern die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine neue Strafe festgesetzt werden muss, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte. Im vorliegenden Fall ist daher eine entsprechende Auflage im Entscheiddispositiv zu formulieren […]. Eine entsprechende Zusicherung Serbiens ist dagegen entbehrlich.» (E.3.6.2).

Juni 28, 2023 10:32 am

Eine Ärztin hat sich mit der Abgabe des Mittels Natrium-Pentobarbital an eine suizidwillige Person entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft keines Tötungsdelikts schuldig gemacht. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1087/2021, 6B_1120/2021 vom 22. Mai 2023 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab. Die Beschwerde der Ärztin heisst es gut. Das Kantonsgericht muss weitere Abklärungen zum Sachverhalt treffen und neu entscheiden.

Juni 23, 2023 1:28 pm

Im sehr lesenswerten Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um die notwendige Zeit zur Stellungnahme der Verteidigung in Haftfällen vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie um die Frage der Pflicht zur Führung von digitalen Haftakten. Das Bundesgericht u.a. wie folgt Stellung: «[Es] besteht – auch im Haftverfahren – grundsätzlich kein Anspruch auf eine digitale Aktenführung durch die Strafbehörden bzw. auf elektronische Übermittlung der Verfahrensakten.  Der Beschwerdeführer bringt indessen zu Recht vor, die ohnehin bereits knapp bemessene Frist zur Stellungnahme von nicht einmal sieben Stunden sei durch die Vorgabe, die hierfür notwendige Akteneinsicht am Ort des Gerichts vorzunehmen, faktisch weiter verkürzt und sein entsprechendes Recht daher im Ergebnis erschwert worden.» (E.3.4.2). Das Bundesgericht vermied es aber «abschliessend Stellung zu nehmen», da der Verteidiger aus dem Kanton Aargau kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hatte, welches vom Bundesgericht hypothetisch als aussichtsreich beurteilt wurde (E.3.4.3). Mit dem Projekt Justitia 4.0 dürfte sich dieses Thema aber in diesem Jahrzehnt wohl erledigen.

Juni 23, 2023 8:46 am

Im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit der Situation zu befassen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in einer Strafuntersuchung vergessen hatte, bei der Anklage den Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen. Das Bundesgericht äusserte sich dazu wie folgt: «Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensleitung mit Anklageerhebung auf das Bezirksgericht Zürich übergegangen und damit zumindest fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft nach dem 1. März 2023 noch dazu befugt war, beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen, um ihr Versäumnis nachzuholen. Nach der verbindlichen Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft jedoch "auf Bitte des Sachgerichts hin" bzw. "im Einvernehmen mit" diesem. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde demnach sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht unterstützt. Damit kann offenbleiben, welche der beiden Behörden am 6. März 2023 für die Stellung des Antrages zuständig war bzw. ob für die Festlegung der Zuständigkeit hierfür an die vorbestehende Untersuchungshaft oder an die Verfahrensleitung anzuknüpfen ist; bei dieser besonderen Sachlage erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Vorinstanz den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, auf den Antrag einzutreten, geschützt hat.» (E.3.4)

Juni 22, 2023 5:21 am

Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zeigt in ihrem Tätigkeitsbericht 2022 auf, dass die gesperrten Online-Spielangebote markant angestiegen sind. Als zuständige Behörde für die Veranlagung der Spielbankenabgaben konnte die ESBK zudem letztes Jahr 352 Millionen Franken der AHV zuwenden. Der Bundesrat nahm an seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis.

Juni 22, 2023 3:57 am

EDÖB eröffnet Untersuchung gegen die Bundesämter für Polizei und für Zoll und Grenzsicherheit wegen Anzeichen auf potenziell schwere Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften.

Juni 20, 2023 1:44 pm

Im Urteil 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023 aus dem Kanton-Basel Stadt, wo es um den Tod eines Kindes bei der Geburt und das ärztliche Verschulden geht, äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, welche Dokumente dem Sachverständigen zu übergeben sind. Dabei obliegt der Verfahrensleitung ein «grosser Ermessensspielraum»: «Es obliegt somit der Verfahrensleitung, der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln und die Verfahrensakten hierzu entsprechend zu triagieren. Sie verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum.» (E.3.3)

Juni 19, 2023 5:18 am

Im sehr lesenswerten Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 aus dem Kanton Luzern ging es um eine Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Luzern wegen Kaninchen- und Hundehaltung. Zur Diskussion stand vor Bundesgericht die Frage ob es sich dabei um einer polizeiliche oder um eine strafprozessuale Massnahme handelte. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Fall eingehend zur «fliessend verlaufenden» Abgrenzung von polizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit (E.2.5.2 ff.), u.a. wie folgt: «Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht […]. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich […]. Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht […]. Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO.» (E.2.5.2).