Staatsanwaltschaft vergisst Antrag auf Sicherheitshaft

Im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit der Situation zu befassen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in einer Strafuntersuchung vergessen hatte, bei der Anklage den Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen. Das Bundesgericht äusserte sich dazu wie folgt: «Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensleitung mit Anklageerhebung auf das Bezirksgericht Zürich übergegangen und damit zumindest fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft nach dem 1. März 2023 noch dazu befugt war, beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen, um ihr Versäumnis nachzuholen. Nach der verbindlichen Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft jedoch „auf Bitte des Sachgerichts hin“ bzw. „im Einvernehmen mit“ diesem. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde demnach sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht unterstützt. Damit kann offenbleiben, welche der beiden Behörden am 6. März 2023 für die Stellung des Antrages zuständig war bzw. ob für die Festlegung der Zuständigkeit hierfür an die vorbestehende Untersuchungshaft oder an die Verfahrensleitung anzuknüpfen ist; bei dieser besonderen Sachlage erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Vorinstanz den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, auf den Antrag einzutreten, geschützt hat.» (E.3.4)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Mordes. Er wurde am 5. August 2019 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt, die mehrfach und letztmals bis 31. April (sic) 2023 verlängert wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob am 15. Februar 2023 Anklage gegen A. und stellte am 6. März 2023 einen „nachträglichen“ Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Dieses verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. März 2023 bis zum definitiven Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft und versetzte A. schliesslich mit Verfügung vom 10. März 2023 in Sicherheitshaft (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei stellte sie im Dispositiv auch fest, dass die von A. vom 2. bis 5. März 2023 erstandene Haft auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruht habe (Dispositiv-Ziffer 2).

Instanzenzug

Dagegen erhob A. Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese entschied mit Beschluss vom 5. April 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: „Es wird festgestellt, dass die durch den Beschuldigten zwischen Eingang der Anklage am 1. März 2023 bis zur provisorischen Anordnung der Sicherheitshaft am 6. März 2023 erlittene Haft auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruhte.“ Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, den Beschluss vom 5. April 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. März 2023 nichtig sei. Eventualiter sei diese aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass seit Eingang der Anklageschrift am 1. März 2023 beim Sachgericht kein Hafttitel bestehe und der Freiheitsentzug ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei. Er sei zudem unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023

Das Bundesgericht macht im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 einleitend folgende Ausführungen zum Thema Haft:

«Gemäss Art. 220 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet unter anderem mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Abs. 1). Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Abs. 2).  Nach Art. 229 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft (Abs. 2). Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich ohne vorbestehende Untersuchungshaft sinngemäss nach Art. 225 f. StPO (Abs. 3 lit. a); bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3 lit. b).» (E.3.1)

Zum vorliegenden Sachverhalt, macht das Bundesgericht im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 die nachfolgenden Beschreibungen:

Die Vorinstanz hält, bemerkt das Bundesgericht, im angefochtenen Entscheid fest, die Staatsanwaltschaft habe auf Nachfrage des Zwangsmassnahmengerichts erklärt, der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft sei in der Anklageschrift „untergegangen“. Der nachträgliche Antrag sei „auf Bitte des Sachgerichts hin und nach Rücksprache mit dem Zwangsmassnahmengericht“ gestellt worden. Die Vorinstanz schliesst daraus, die Sicherheitshaft sei „offenbar im Einvernehmen mit dem Sachgericht“ beantragt worden.  Sie erwägt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag offensichtlich verspätet eingereicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändere diese Verspätung aber nichts an ihrer Zuständigkeit dafür, beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen. Die Strafprozessordnung knüpfe die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft klar an das Kriterium der vorbestehenden Untersuchungshaft an. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages „grundsätzlich“ in Untersuchungshaft befunden, der Antrag sei zeitnah gestellt worden und es habe sich bei der Verspätung offensichtlich um ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft gehandelt. In diesem Fall sei nicht massgebend, wer am 6. März 2023 die Verfahrensleitung inne gehabt habe. Ferner stütze sich der verspätete Antrag nicht auf neue Haftgründe, sondern vielmehr auf die bereits zuvor bejahte Fluchtgefahr. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zudem darauf hin, dass der Entscheid, mit dem Sicherheitshaft angeordnet wurde, ihrer Auffassung nach ohnehin nicht nichtig gewesen wäre, da er vom örtlich und sachlich zuständigen Zwangsmassnahmengericht im dafür vorgesehen Verfahren gefällt wurde. (E.3.2)

Nach dem Beschwerdeführer, fährt das Bundesgericht fort, hat die Vorinstanz dagegen „zwingend festgeschrieben[e] Verfahrensabläufe und sachliche[…] Zuständigkeiten“ verletzt. Neben den „strafprozessrechtlichen Normen“ rügt er auch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 EMRK. Im Einzelnen macht er geltend, am 6. März 2023 wäre nicht mehr die Staatsanwaltschaft, sondern das Sachgericht dafür zuständig gewesen, beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen. Soweit die Staatsanwaltschaft folglich mit Eingabe vom 6. März 2023 „nachträglich“ die Anordnung von Sicherheitshaft beantragte, wäre – seiner Auffassung nach – mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten gewesen. Dies ergebe sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 229 StPO und entspreche auch der gesetzgeberischen Absicht, wonach die Herrschaft über das Verfahren mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergehen soll und damit auch die Zuständigkeit, dem Zwangsmassnahmengericht die Haft zu beantragen. Selbiges ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik; denn mit der Anklageerhebung verliere die Staatsanwaltschaft ihre Stellung als Verfahrensleiterin und das damit einhergehende Antragsrecht. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, am 6. März 2023 habe bereits seit fünf Tagen keine Untersuchungshaft mehr bestanden. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auch nicht „ohne weiteres“ davon ausgehen dürfen, dass ein Fall vorbestehender Untersuchungshaft im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StPO vorliege. (E.3.3)

Das Bundesgericht folgert daraus im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023

«Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensleitung mit Anklageerhebung auf das Bezirksgericht Zürich übergegangen und damit zumindest fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft nach dem 1. März 2023 noch dazu befugt war, beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen, um ihr Versäumnis nachzuholen. Nach der verbindlichen Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft jedoch „auf Bitte des Sachgerichts hin“ bzw. „im Einvernehmen mit“ diesem. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde demnach sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht unterstützt. Damit kann offenbleiben, welche der beiden Behörden am 6. März 2023 für die Stellung des Antrages zuständig war bzw. ob für die Festlegung der Zuständigkeit hierfür an die vorbestehende Untersuchungshaft oder an die Verfahrensleitung anzuknüpfen ist; bei dieser besonderen Sachlage erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Vorinstanz den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, auf den Antrag einzutreten, geschützt hat.» (E.3.4)

Schliesslich bemerkte das Bundesgericht im Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023, nach Prüfung der Voraussetzungen der Haft bzw. der Haftgründe noch folgendes:

«Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen verfassungs- oder EMRK-widrigen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die materiellen Haftvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Er kann demnach trotz fehlenden Hafttitels vom 1. bis 6. März 2023 nicht aus der Haft entlassen werden.» (E.4.3)

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