Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und weiterer Delikte gegen A. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, am 18. April 2021 gemeinsam mit einem Mittäter in eine Privatwohnung eingedrungen zu sein und dabei Wertgegenstände entwendet zu haben. Im Zuge dieses Vorfalls sollen die sich in der Wohnung befindlichen Personen gefesselt und weitere zur Hilfe eilende Personen unter dem Vorhalt von Messern und anderen Gegenständen (insb. einem heissen Bügeleisen) ebenfalls gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten worden sein.
Instanzenzug
Gestützt auf einen DNA-Fund in einer am Tatort gefundenen Sturmhaube wurde A. am 6. April 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 19. April 2023 wurde er schliesslich am Flughafen Kloten verhaftet und in der Folge mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 21. April 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen eingereichte Beschwerde von A. wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 5. Mai 2023 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu entlassen. Weiter beantragt er (zusätzlich oder eventualiter) die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK sowie Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 225 Abs. 2 StPO. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023
Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Vorinstanz haben das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie Verfahrensfehler, namentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Weiter wehrt er sich gegen die Annahme von besonderen Haftgründen und stellt die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird durch den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. (E.2)
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unzureichende Akteneinsicht im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV sowie das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit im Haftverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK verletzt worden seien. Diese Verfahrensrüge ist vorab zu prüfen. (E.3)
Die Staatsanwaltschaft stellte dem Zwangsmassnahmengericht, wie das Bundesgericht erklärt, am Freitag, 21. April 2023 um 8:30 Uhr einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Weiter ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. April 2023 um 09:33 Uhr eine Frist zur Stellungnahme bis um 16:00 Uhr gleichentags angesetzt hatte. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Zwangsmassnahmengericht um elektronische Zustellung der Akten. Dieses teilte ihm mit zwei Mails (zuletzt um 11:01 Uhr) mit, dass die Staatsanwaltschaft die Akten lediglich in physischer Form eingereicht habe und die Akteneinsicht daher vor Ort am Sitz des Gerichts erfolgen müsse. In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht seine Stellungnahme ein, ohne vorab Einsicht in die Verfahrensakten genommen zu haben. Stattdessen brachte er in seiner Stellungnahme vor, angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme habe ihm nicht zugemutet werden können, sich physisch zum Sitz des des Zwangsmassnahmengerichts zu begeben um die Akten dort einzusehen und allenfalls selbst Kopien anzufertigen. Die Weigerung des Zwangsmassnahmengerichts, ihm die Verfahrensakten (in elektronischer Form) zuzustellen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 102 Abs. 2 Satz 2 und Art. 102 Abs. 3 StPO. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung seiner Verteidigerrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie allgemeiner seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt.
Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst durch das Bundesgericht erwogen, es sei für die Verteidigung natürlich angenehmer und bequemer, wenn digitale Akten vorliegen würden. Es gebe jedoch keine Pflicht der Strafbehörden zur digitalen Aktenführung. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach den Rechtsbeiständen die Akten „in der Regel“ zugestellt würden, ergebe sich sodann, dass kein absoluter Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe. Die Behörden würden über ein gewisses Ermessen verfügen, namentlich bei sehr umfangreichen Akten oder wenn die Akten, wie in Haftfällen, selbst dringend benötigt würden. Das Verfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft kenne strenge Fristen, weshalb das Zwangsmassnahmengericht selbst dringend auf die Akten angewiesen gewesen und ein postalischer Versand angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nicht in Frage gekommen sei. Das Einscannen der gesamten vorliegend sehr umfangreichen Akten wäre sodann mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, weshalb auch nicht beanstandet werden könne, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht aus Kulanz die Akten selbst digitalisiert und dem Beschwerdeführer in dieser Form habe zukommen lassen. Schliesslich gehöre es gerade zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers, sich derart zu organisieren, dass er bestmöglich im Sinne seines Mandanten wirken und, auch in dringlichen Verfahren, behördlich angesetzte Fristen wahren könne. Zwar sei es ihm unbenommen, von seinem Bürostandort in Aarau aus tätig zu sein. Dies könne aber zu keinen erweiterten Pflichten der Zürcher Strafbehörden führen, zitiert das Bundesgericht die Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in erster Linie eine Verletzung des Fairnessgebots und des Gebots der Waffengleichheit im Haftverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK. Das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sei ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und habe den entsprechenden verfahrensgrundrechtlichen Minimalstandards zu genügen. Insbesondere müsse dem Rechtsbeistand ein zweckmässiges und ausführbares Akteneinsichtsrecht gewährt werden, wobei die Gewährung dieses Minimalstandards dem Staat obliege. Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sei insbesondere im Haftverfahren, dass die Parteien rasch Kenntnis des Akteninhalts erhalten würden. Die Wahrnehmung dieses Rechts dürfe nicht durch eine Verpflichtung der Verteidigung zur Anreise unter hohem Zeitaufwand an den Orts des Gerichts erschwert werden. Eine Holschuld sei in diesem Zusammenhang mit dem Gebot der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens nicht vereinbart. Die gewählte Vorgehensweise des Zwangsmassnahmengerichts habe es ihm verunmöglicht, sich in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht genügend mit den Akten und den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen, womit ein elementares Verfahrensrecht beschnitten worden sei. (E.3.3)
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Bundesgericht im Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 aber nicht zu überzeugen:
«Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 StPO). Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden (BGE 124 V 372 E. 3b), die in Art. 100 StPO geregelt ist.
Hinsichtlich der Art und Weise der Aktenführung wird in Art. 100 StPO einzig festgehalten, dass diese „systematisch“ zu erfolgen hat (Abs. 2). Nicht geregelt wird dagegen, wie die Akten technisch anzulegen sind. Nach einem traditionellen Verständnis wird daher von einer Aktenführung in Schriftform ausgegangen (NIKLAUS/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1a zu Art. 100 StPO; JEAN-PIERRE GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 61; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1148 ff., S. 1161). Jedenfalls aber kennt das Gesetz – de lege lata – keine Pflicht der Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung. Ob dies noch zeitgemäss ist, kann dahingestellt bleiben: Der Gesetzgeber hat entsprechenden Handlungsbedarf erkannt und plant unter dem Titel „Projekt Justitia 4.0“ eine umfassende Digitalisierung der Schweizer Justiz, wobei namentlich der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Anwenderinnen und Anwender und für die Behörden obligatorisch werden soll. Die Umsetzung soll voraussichtlich ab 2025 erfolgen (vgl. https://www.justitia40.ch/de/projekte/plattform, zuletzt besucht am 8. Juni 2023). Dem ist nicht vorzugreifen.
Ein Anspruch auf digitale Aktenführung respektive elektronische Zustellung der Verfahrensakten kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO den Rechtsbeiständen der Parteien die Akten „in der Regel“ zugestellt werden. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt festgehalten, dass dieser Anspruch nicht absolut ist und ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden können (Urteile 6B_854/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1; 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2). Diesbezüglich wurde in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich festgehalten, dass eine Abweichung von der Regel namentlich in Haftfällen, wenn das Gericht die Akten selbst dringend benötige, gerechtfertigt sein könnte (BBl 2006 1148 ff., S. 1162)
Nichts anderes lässt sich schliesslich den konventionsrechtlichen Garantien betreffend das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK entnehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen in verschiedener Weise genügen könne, sofern die gewählte Methode das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in wirksamer Weise sicherstelle (Urteile des EGMR Schöps v. Deutschland vom 13. Februar 2001, Nr. 25116/94, § 60; Garcia Alva v. Deutschland vom 13. Februar 2001, Nr. 23541/94, § 49). Ein konventionsrechtlicher Anspruch der Anwaltschaft auf Zustellung der Verfahrensakten, sei es in schriftlicher oder elektronischer Form, existiert demnach nicht.» (E.3.4.1)
«Nach dem Gesagten besteht – auch im Haftverfahren – grundsätzlich kein Anspruch auf eine digitale Aktenführung durch die Strafbehörden bzw. auf elektronische Übermittlung der Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer bringt indessen zu Recht vor, die ohnehin bereits knapp bemessene Frist zur Stellungnahme von nicht einmal sieben Stunden sei durch die Vorgabe, die hierfür notwendige Akteneinsicht am Ort des Gerichts vorzunehmen, faktisch weiter verkürzt und sein entsprechendes Recht daher im Ergebnis erschwert worden. Die zusätzliche Verschärfung dieser Problematik durch den ausserkantonalen Arbeitsort des Verteidigers des Beschwerdeführers kann den Zürcher Strafbehörden zwar nicht angelastet werden. Doch auch für eine Anwältin oder einen Anwalt mit Arbeitsort in Zürich hätte sich, wenn auch in vermindertem Umfang, eine ähnliche Problematik gestellt. Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist daher, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör angesichts der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme und den vorgegebenen Modalitäten der Akteinsichtnahme tatsächlich wahrnehmen konnte.» (E.3.4.2)
Das Bundesgericht kommt im Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 zum folgenden Schluss und verweist auf die (nicht verfolgte) Möglichkeit einer Fristerstreckung:
«Diese Frage braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Sollte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Ansicht gewesen sein, angesichts der dargelegten Umstände sei es ihm nicht möglich, fristgerecht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv wahrzunehmen, wäre es ihm freigestanden, beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Eine Erstreckung der Frist etwa bis zum frühen Nachmittag des 22. April hätte dem Vertreter des Beschwerdeführers nahezu einen ganzen Arbeitstag mehr Zeit zum Verfassen einer Stellungnahme ermöglicht, ohne die Arbeit des Haftgerichts dadurch wesentlich zu beeinträchtigen. Dieses hätte weiterhin die Akten studieren, die relevanten Rechtsfragen analysieren und die Redaktion des Urteils vorbereiten können; nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers wären dem Gericht immer noch 24 Stunden zur Entscheidfindung und -redaktion verblieben. Ein Fristerstreckungsgesuch wäre somit aussichtsreich gewesen. Es hätte sich folglich um eine geeignete Massnahme gehandelt, um die Zeitspanne massgeblich zu verlängern, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfassen seiner Stellungnahme zur Verfügung stand. Stattdessen hat er scheinbar schlicht auf die Einsichtnahme in die Verfahrensakten verzichtet, ohne dem Zwangsmassnahmengericht vorgängig die Gründe hierfür darzulegen oder eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Vor diesem Hintergrund war das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, weitere Massnahmen zu ergreifen, und durfte von einem (zulässigen) Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf sein Akteneinsichtsrecht ausgehen.» (E.3.4.3)
Zusammengefasst wurde gemäss Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang gewährt, folgert das Bundesgericht. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. (E.3.5)
Auf die weiteren Rügen im Urteil wird hier nicht eingegangen.