Urteile
Januar 15, 2024 4:53 am

Im Urteil 7B_322/2023, 7B_323/2023, 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2023 aus dem Kanton Zug geht es um Ausstandbegehren gegen einen Ersatzoberrichter und einen Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Zug. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt zur richterlichen Unabhängigkeit: «Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien […]. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht […]. Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten […], weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln hat […]. Diese Grundsätze schlagen sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle […]» (E.4.3.2). «Vorliegend streitig ist in erster Linie nicht die Unabhängigkeit des Gerichts gegen aussen, sondern jene des Beschwerdegegners 1 innerhalb des Gerichts. Die vorgenannten Grundsätze und Präjudizien können jedoch analog auf diese Situation übertragen werden. Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts unzulässig sind. Problematisch sind indessen nicht nur formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts. Auch Einflüsse, welche sich aus sogenannt informellen Hierarchien ergeben können, sind geeignet, die interne richterliche Unabhängigkeit zu gefährden […].» (E.4.3.3). Das Bundesgericht verneint die Ausstandpflicht der beiden Gerichtspersonen nach langen Ausführungen (E.4.4). Das Urteil ist «must read» zu Fragen des Ausstandes von Gerichtspersonen.

Januar 10, 2024 4:39 pm

Das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der Vergewaltigung tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 10. Januar 2024 entschieden. Das Datum der Inkraftsetzung entspricht dem Wunsch der Mehrheit der Kantone. Diese erhalten damit die notwendige Zeit für die Schulung der betroffenen Behörden und allfällige weitere Vorbereitungsarbeiten.

Januar 8, 2024 5:11 am

Im Urteil 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 aus dem Kanton Graubünden geht es um den fehlenden Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt: «Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können […].» (E.2.1). Das Bundesgericht verneint den Tatverdacht im vorliegenden Urteil und heisst die Beschwerde gut (E.2.3 und E.3). Das Bundesgericht verweist dabei auch auf das Urteil Verwertbarkeit von Beweisen aus «Fishing Expedition» ist deliktsabhängig - Strafrechtonline.

Januar 5, 2024 1:51 pm

Im Leiturteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) geht es um den Beizug von Strafakten, deren Fälle im Strafregister nicht mehr erscheinen und deren Sachverhalte über 30 Jahre zurückliegen, in einem aktuell hängigen Strafverfahren (es ging um ein Sachverständigengutachten). Das Bundesgericht erlaubt diesen Beizug, insbesondere aus dem folgenden Grund: Am 23. Januar 2023 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das automatisierte Strafregister VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) in Kraft getreten. Die Fristen für die Löschung von Daten aus dem Strafregister wurden insgesamt verlängert. Mit diesem Gesetz wurde auch das Verbot der Verwendung von gelöschten Daten aufgehoben. Gemäss der Botschaft war ein solches Verbot nicht gerechtfertigt, da eine einheitliche und kohärente Anwendung des Verbots aufgrund der von der Rechtsprechung festgelegten Ausnahmen, insbesondere für medizinische Sachverständige, völlig unmöglich war; sofern kein Dilemma entsteht, sollte dies im Wesentlichen auch für den Richter gelten, der auf der Grundlage eines Gutachtens entscheiden muss, das eine ungünstige Prognose aufstellt, die weitgehend auf einer früheren Verurteilung beruht, die aus dem Strafregister entfernt wurde.

Januar 3, 2024 2:25 pm

Im Urteil 7B_271/2022 vom 31. Oktober 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. […] Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. […] Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen und der innerstaatliche Entscheid hinreichend zu begründen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden.» (E.4.2.3). Das Bundesgericht schütze im vorliegenden Fall die Landesverweisung; das Strafdelikt war hier mehrfache Schändung, die Strafe lautete auf 30 Monate teilbedingt.

Dezember 29, 2023 4:42 am

Im Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 aus dem Kanton Aargau ging es um das fahrlässige Überschreiten der zulässigen Parkzeit und eine Busse von CHF 40.--. Der Beschwerdeführer erhob auf Französisch eine Laienbeschwerde (E.1) und obsiegte vor Bundesgericht mit seinen Rügen von Verfahrensfehlern (E.3). Das Urteil ist auch juristisch durchaus lesenswert. 

Dezember 28, 2023 2:25 pm

Im Urteil 6B_149/2023 vom 1. November 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um das Absehen der Landesverweisung eines bangladeschischen und portugiesischen Staatsangehörigen, der sich des Betrugs in der Grössenordnung von CHF 15'000 schuldig gemacht hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich sah von einer Landesverweisung ab. Das Bundesgericht stützte in diesem Urteil den Verzicht auf die Landesverweisung rein gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA. Es äussert sich u.a. wie folgt: «Vorab scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass sich ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA anhand der vom Täter ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit resp. einer Prognose seines künftigen Wohlverhaltens beurteilt […]. Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auf ihre Vorbringen betreffend die Zumutbarkeit einer Ausreise für die Tochter des Beschwerdegegners. Diese wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung resp. der Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz. Beides bildet nicht Thema vorliegender Beschwerde.» (E.1.4.1). «Damit steht Art. 5 Anhang I FZA einer Landesverweisung des Beschwerdegegners entgegen. Die Vorinstanz sieht zu Recht von deren Anordnung ab.» (E.1.4.4)

Dezember 27, 2023 12:22 pm

Im Urteil 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 aus dem Kanton Luzern, welches einen «Barfight» zum Gegenstand hatte, befasste sich das Bundesgericht mit drei relevanten Themen bzw. Rügen: Dem Anspruch auf Konfrontation und rechtliches Gehör bzw. Beweiserhebungen durch Gerichte (E.2), Verwertbarkeit von Videoaufnahmen unter Gesichtspunkt von Art. 141 StPO, wobei sich das Bundesgericht hier sehr interessiert am Datenschutzgesetz (DSG) und dessen Anwendung bei Videoaufnahmen des Barbetreibers zeigte (E.3) sowie der Frage der Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens (E.4). Zwei der drei Rügen des Beschwerdeführers waren erfolgreich, ein sehr lesenswertes Urteil.

Dezember 22, 2023 3:01 pm

Im Urteil 7B_202/2022, 7B_203/2022 vom 18. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht nochmals mit einem aus den Medien bekannten Fall, primär mit dem Vorwurf von Sexualdelikten in einer Nacht des Jahres 2014 in London. Im Zentrum steht die Beweiswürdigung der Vorinstanz, des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. E.4.3.1), wo sich das Bundesgericht auch mit der «Entstehungsgeschichte» der belastenden Aussagen auseinandersetzt. Das Bundesgericht winkt die Beweiswürdigung der Vorinstanz dann doch, wohl knapp, durch: ««Auch wenn sie einzelne Elemente anders hätte gewichten können, ist es im Resultat nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet.» (E.4.3.3). Die durch Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorgebrachten Rügen betreffend Erfüllung von qualifizierten Tatbeständen, lehnt da Bundesgericht dann auch «knapp» ab. Da die Qualifikation der Grausamkeit auch vom subjektiven Tatbestand erfasst werden muss und nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist sie mit der Vorinstanz, wenn auch knapp, zu verneinen (E.5.3 a.E.).

Dezember 20, 2023 3:22 pm

Im Urteil 6B_854/2023 vom 20. November 2023 aus dem Kanton Zürich legt das Bundesgericht in ausführlicher und lehrbuchartiger Art und Weise die Grundsätze zur strafrechtlichen Landesverweisung, mit besonderer Berücksichtigung von Art. 8 EMKR, Kinderrechtskonvention und FZA, dar (E.3). Die gesamte E.3 ist mithin ein hochinteressanter «must read». Hier ist ein kleiner Auszug davon: «Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf […].» (E.3.1.5). Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht die Landesverweisung nach ausführlicher Abwägung (E.3.3.6), wobei zwei Landesverweisungsdelikte vorlagen, inklusive Drogenhandel.