Urteile
Dezember 19, 2023 3:45 pm

Im Urteil 7B_113/2022 vom 27. November 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Entsiegelung. Das Bundesgericht schützt hier die Rüge der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses wie folgt: «Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen bzw. ihre Klientschaft, können sich auf den Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn die Geheimnisträgerinnen und -träger im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). Wie bereits dargelegt (oben E. 1.4), sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer substanziierten anwaltlichen Aufzeichnungen aktenwidrig. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Sichtung und Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen verzichtet hat, verletzt das Anwaltsgeheimnis und hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).» (E.3).

Dezember 18, 2023 1:59 pm

Das Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich ist eines der wichtigsten Urteile zur strafrechtlichen Landesverweisung des Jahres 2023. Es thematisiert die strafrechtliche Landesverweisung im Detail (E.2.3 ff.) und geht auch auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ein (E.2.7). Weiter und vor allem thematisiert es die «Zweijahresregel», u.a. wie folgt: «Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern […]» (E.2.3.5). Die strafrechtliche Landesverweisung ist wohl das Gebiet des Strafrechts, welches sich wöchentlich bzw. zumindest monatlich, in einer sich stetig weiterentwickeln Praxis des Bundesgerichts, oft auch mit Bezug zur EMRK, befindet. Mithin ist jedes strafrechtliche Lehrbuch und jeder Aufsatz in einer papiergestützten juristischen Fachzeitschrift bei diesem Thema wohl bereits beim Erscheinen veraltet.

Dezember 12, 2023 7:16 am

Im Urteil 6B_546/2023 vom 13. November 2023 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit einer Geschwindigkeitsübertretung und der entsprechenden Beweisführung (E.1.3.2 ff.). Kern des Urteils ist die Aussageverweigerung des Ehemannes (und des Fahrzeughalters) der verurteilten Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die Beweiswürdigung. Das Bundesgericht erklärte hierzu: «Demgegenüber ist es […] nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf […]. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht […]. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf […]» (E.1.6.3). Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht eine solche Konstellation als gegeben und wies die Beschwerde ab (E.1.6.4). 

Dezember 11, 2023 4:12 am

Im Urteil 7B_106/2022 vom 16. November 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft hatte sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren zu befassen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde (zu den Voraussetzungen für die Beschwerde vgl. E.1.2) teilweise gut. Die Beschwerdeführerin hatte rechtsgenügend der Entsiegelung entgegenstehende Geheimnisse substanziiert dargelegt, worauf die Vorinstanz in Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen ist. Dazu gehörte auch sensible Inhalten eines «Domina-Telefons». Das Bundesgericht hierzu: «Indem die Vorinstanz […] wegen angeblich unzureichender Substanziierung zur Entsiegelung freigibt, ohne dies näher zu begründen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, verletzt sie Bundesrecht.» (E.3.4).

Dezember 7, 2023 3:12 pm

Im Urteil 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit einem privaten Observationsbericht von einem Privatdetektivunternehmen aus dem Ausland und dessen Verwertbarkeit (mit den Folgen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes). Der Bericht wurde auf etwas kuriose Weise der Staatsanwaltschaft zugerechnet: «Auch daraus erhellt, dass das einwirkende Verhalten der Luzerner Strafverfolgungsbehörden von derartiger Relevanz gewesen sein muss, um eine Zurechnung der Handlungen des Beschwerdeführers bzw. der von ihm beauftragten Privatdetektei zum Staat zu legitimieren. Schliesslich geht die (mittlerweile zuständige) Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee selber davon aus, dass die Beweisbeschaffung den Strafverfolgungsbehörden zugerechnet werden müsse. Unter diesen Umständen gelangen die allgemeinen Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung, womit die - wenn auch von Privaten durchgeführte - Observation an deren Bestimmungen, insbesondere Art. 140 f. StPO, zu messen ist.» (E.2.4.1). Die Schlüsselaussage des Bundesgerichts ist die Folgende: «Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren, publizierten Rechtsprechung entschieden, dass im Ausland mittels geheimer Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 269 ff. StPO gewonnene Erkenntnisse unrechtmässig und - absolut - unverwertbar sind, wenn die Staatsanwaltschaft diese unter Missachtung des internationalen Rechts (Verträge, bilaterale Vereinbarungen, internationales Gewohnheitsrecht) oder ohne Einverständnis des betroffenen Staates nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe beschafft hat (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.3; siehe dazu auch MARKUS HUSMANN, in: AJP 3/2020, S. 364 ff.). Daran ist auch hinsichtlich einer im Ausland, unter Verletzung des Territorialitätsprinzips durchgeführten Observation im Sinne von Art. 282 f. StPO festzuhalten.» (E.2.4.2.1).

Dezember 6, 2023 12:07 pm

Im Urteil 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um einen Verkehrsunfall und den Grundsatz von «ne bis in idem» bei Teileinstellungsverfügungen. Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: ««Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung machen Teileinstellungsverfügungen, auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betreffen und letztlich unangefochten blieben, einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter Tatumstände eingestellt wird.» (E.2.2)

Dezember 5, 2023 4:09 am

Im Urteil 1C_627/2023 vom 23. November 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um ein Rechtshilfeersuchen aus Deutschland für die Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, und verwies generell-abstrakt auf Folgendes: «Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu.» (E.1.1).

Dezember 4, 2023 4:56 am

Im Urteil 7B_794/2023 vom 9. November 2023 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Frage, welche Verfahrensdauer in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des Freiheitsentzugs zu differenzieren.» (E.3.2.1). «Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt.» (E.3.2.2). Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht (E.5.1).

Dezember 1, 2023 4:11 pm

Im Urteil 7B_843/2023 vom 20. November 2023 (zur amtl. Publikation vorgesehen) aus dem Kanton Luzern geht es um die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO (E.2). Zu prüfen ist dabei gemäss dem Bundesgericht in einem ersten und zentralen Schritt, ob im hängigen Nachverfahren die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft droht. Im vorliegenden Fall geht es um die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) nach Art. 65 Abs. 1 StGB (E.4.3.1). Das Bundesgericht hat, wie es im Urteil bemerkt, die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB bis als zulässig erachtet, wenn sich nach der Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können sowie andere Voraussetzungen erfüllt sind (E.4.3.2). Das Bundesgericht verweist dann aber auf ein neueres, einschränkendes EGMR-Urteil: «Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil W.A. gegen die Schweiz indessen nun klargestellt, dass ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu Ungunsten einer Person konventionsrechtlich nur zulässig sei, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen würden (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen die Schweiz vom 2. November 2021, Nr. 38958/16, § 42-45 und § 71). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche lediglich die nachträgliche Anordnung einer Sanktion begründen, reichen gemäss dieser jüngsten Rechtsprechung des EGMR nicht aus.» (E.4.3.3.).

November 29, 2023 11:31 am

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat das Strafverfahren gegen einen Vater wegen angeblicher schwerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter sowie weiterer Straftaten zu Recht eingestellt. Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 die Beschwerde der Mutter des Kindes ab. Das Solothurner Obergericht durfte gestützt auf umfassende Beweiserhebungen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes von einem klaren Fall ausgehen, der die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ohne den Grundsatz in «in dubio pro duriore» zu verletzen. (E.3.6.1 und E.3.6.2). Zu bemerken ist aus prozessualer Sicht, dass die Beschwerde, wäre sie nicht aus materiellen Gründen abgewiesen worden, allenfalls aus formellen Gründen gescheitert wäre, da die Mutter im eigenen Namen und nicht im Namen der Tochter als Partei auftrat (die Frage liess das Bundesgericht offen, thematisierte sie aber): «Die Beschwerdeführerin ficht die Einstellung des Verfahrens in eigenem Namen an, nicht aber in jenem ihrer Tochter. Es handelt sich um Sexualdelikte, die dem Beschwerdegegner zum Nachteil der gemeinsamen Tochter zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weder Schadenersatzansprüche noch Genugtuungsforderungen in eigenem Namen bzw. im Namen der Tochter geltend. Sie erwähnt auch mit keinem Wort, dass sie solche geltend machen wolle. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der das Sorge- und Obhutsrecht zukomme, familienrechtlich verpflichtet fühle, Beschwerde zu erheben (Beschwerde S. 4). Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Begründungsobliegenheit hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nachkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile 6B_1016/2022 vom 24. März 2023 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen; 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2). Diese Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs indessen offen bleiben.».