Urteile
Februar 12, 2024 4:48 am

Im Urteil 7B_800/2023 vom 18. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage einer zusätzlichen, nationalen Entschädigung zur bereits nach Art. 41 EMRK durch den EGMR zugesprochenen Entschädigung. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung des EGMR kann ein Vertragsstaat, wenn er es für richtig hält, zusätzlich zu der bereits nach Art. 41 EMRK durch den EGMR zugesprochenen Entschädigung eine weitere Entschädigung gewähren […].» (E.2.2). «Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte die Genugtuungsforderung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug […] inhaltlich beurteilen müssen, obwohl der EGMR bereits über die betreffende Forderung befunden und eine Entschädigung […] zugesprochen hat, findet im Schweizerischen Recht keine Stütze. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen über das im BGG geregelte Revisionsverfahren, welches im Nachgang einer durch den EGMR festgestellten Konventionsverletzung durchzuführen ist.» (E.2.3).

Februar 8, 2024 1:38 pm

Im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 aus dem Kanton Thurgau befasst sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertbarkeit von Videos, die anlässlich von Hausdurchsuchungen gefunden wurden, bei Delikten nach Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil ausführlich allgemein zu Themen wie Durchsuchungen und Beweisausforschungen (fishing expeditions) (E.2.1), u.a. wie folgt: «Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar […]» (E.2.1.4). Betreffend Verwertbarkeit von Beweisen nach Art. 141 Abs. 2 StPO bemerkte das Bundesgericht, dass sowohl Delikte nach Art. 90 Abs. 3 SVG als auch gemäss jüngster Praxis des Bundesgerichts auch Delikte nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (E.2.6). Das Bundesgericht schützte de Verwertbarkeit der Beweise und liess die Frage der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung offen (E.2.6. a.E.).

Februar 8, 2024 11:31 am

Die Bestrafung von fünf Klima-Aktivistinnen und -Aktivisten, die im Dezember 2019 in Lausanne die rue Centrale blockierten, verstösst gemäss dem Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 des Bundesgerichts nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Aktion ging darüber hinaus, was der Staat bei Kundgebungen zu tolerieren hat. Allerdings muss das Waadtländer Kantonsgericht bezüglich zwei Punkten der Verurteilungen den Sachverhalt ergänzen und neu entscheiden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Betroffenen teilweise gut.

Februar 7, 2024 10:51 am

Im Urteil 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Landesverweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen, der seit über 31 Jahren in der Schweiz lebte und in der Schweiz eine Ehefrau und drei volljährige Kinder hat. Das Bundesgericht setzte sich in diesem Urteil sowohl in theoretischer als auch in fallbezogener Art und Weise im Detail mit dem Thema der strafrechtlichen Landesverweisung und des Härtefalls auseinander (E.1.4.1 ff.). Interessant ist u.a. die folgende Ausführung: «Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu […]» (E.1.4.5). Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung, die von der Vorinstanz «knapp» ausgesprochen worden war (E.1.5.6).

Januar 30, 2024 4:12 pm

Im Urteil 7B_224/2022 vom 5. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der grundsätzlichen Frage der Strafart, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hierzu bemerkte es u.a.: «Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle […]. Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 6B_761/2021 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 und 1.5 mit Hinweisen).» (E.3.2.1).

Januar 29, 2024 2:09 pm

Im Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023 ging es um die Zulässigkeit der Zivil- und Strafklägerin in die Verfahrensakten. Das Bundesgericht erklärte hierzu u.a.: «Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch die Rüge, seine Beschwerdelegitimation ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren missbrauche, um die auf diesem Weg gewonnenen Informationen im Rahmen des parallel laufenden Zivilverfahrens gegen ihn einzusetzen, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu begründen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, stellt rechtsprechungsgemäss alleine der Verdacht, dass die Privatklägerschaft die im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung erlangten Informationen und Unterlagen in einem hängigen Zivilverfahren verwenden könnte, noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar, das einer Akteneinsicht entgegenstehen könnte (vgl. Urteile 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 544; 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2; siehe zu dieser Frage auch HANS VEST, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5e zu Art. 108 StPO).» (E.2.2.3).

Januar 23, 2024 4:01 am

Im Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich, welches in Fünferbesetzung erging, befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Anwendbarkeit des Untermassverbots auf Massnahmen für junge Erwachsene. Das Bundesgericht verneint die Anwendbarkeit des Untermassverbots u.a. wie folgt: "Aus der Botschaft ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Massnahmen für junge Erwachsene nicht von der Anwendung des Untermassverbots gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnehmen wollte. Dabei wird in der Botschaft auch ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer angeführten BGE 118 IV 351, der in Zusammenhang mit der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis aStGB) erging, Bezug genommen (vgl. BBl 1999 2070 f. Ziff. 213.411, 2081 Ziff. 213.423 insbesondere Fn. 253). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, in besagtem Entscheid werde explizit festgehalten, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, in dieser Form gar nicht stelle, und daraus schliesst, das Untermassverbot könne infolgedessen nicht unbesehen gegen die Einweisung in ein Massnahmezentrum für junge Erwachsene angewandt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem bundesgerichtlichen Entscheid ergibt sich, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, deshalb nicht stelle, weil die Massnahme der Arbeitserziehung monistisch ausgestaltet war, d.h., dass neben der Massnahme keine Strafe ausgesprochen wurde. […]  Folglich fand die Dauer der (hypothetischen) schuldangemessenen Strafe auch im Rahmen der Prüfung der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Berücksichtigung. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung zu der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht unbesehen auf die Massnahme für junge Erwachsene übernommen werden kann. Anders als die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ist die Massnahme für junge Erwachsene nicht mehr monistisch, sondern - wie die übrigen therapeutischen Massnahmen - dualistisch-vikariierend ausgestaltet (vgl. BBl 1999 2081 Ziff. 213.423). Zudem ist der Gesetzgeber - wie bereits aufgezeigt - davon ausgegangen, dass das Untermassverbot bzw. die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Massnahme für junge Erwachsene zur Anwendung gelangt. Gegenteiliges ist denn auch der Lehre - soweit das Untermassverbot überhaupt thematisiert wird - soweit ersichtlich nicht zu entnehmen […]. Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach das Untermassverbot bei Massnahmen für junge Erwachsene generell nicht zur Anwendung gelangt, als unbegründet.» (E.2.4.2).

Januar 22, 2024 11:53 am

Im Urteil 7B_90/2022 vom 29. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit der Beschwerde einer Bank gegen eine Editionsverfügung. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Werden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht, so ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob diese einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (siehe BGE 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).» (E.3.3).

Januar 22, 2024 4:34 am

Im Urteil 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 aus dem Kanton Schaffhausen ging es um eine strafrechtliche Beschwerde betreffend Untersuchungshaft. Das Bundesgericht machte im Urteil zwar vielversprechende theoretische Ausführungen, bestätigte aber die Zulässigkeit der Untersuchungshaft dann doch: «Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1).» (E.4.2). «Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen.» (E.4.3).

Januar 15, 2024 12:57 pm

Im Urteil 7B_383/2023, 7B_384/2023 vom 14. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Abschreibung der hängigen Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz (Obergericht des Kantons Zürich), wenn die Anklage an das Sachgericht (Bezirksgericht) erhoben wurde. Das Bundesgericht setzt sich zunächst eingehend mit Lehrmeinungen und seiner eigenen Praxis bzw. offen gelassenen Fragen auseinander (E.2 und E.3.3.1). Fallbezogen entscheidet dann das Bundesgericht: «Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft die Konto- und Grundbuchsperren mit Verfügung vom 1. September 2021 aufhob, erweist es sich als sachgerecht, dass die Vorinstanz [Obergericht des Kantons Zürich] trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht über die bei ihr hängige Beschwerde in der Sache befindet:  Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde, weil die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstelle und sie in ihrer Lebensgestaltung einschränke. Zusätzlich sprechen im vorliegenden Fall auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stellt keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben muss, obwohl die Sache bei ihr spruchreif ist, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben hat, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 140 IV 202 E. 2.1 f.). Weshalb sie in solcher Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können soll, ist in Fällen einer Beschwerde gegen die verfügte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten aufgrund der genannten Gründe nicht erkennbar. Indessen steht es dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 328 Abs. 2 StPO frei, von der Staatsanwaltschaft freigegebene Vermögenswerte aufgrund veränderter Umstände wieder zu beschlagnahmen.» (E.3.3.2).