Sachverhalt
Dem A. wird vorgeworfen, von Dezember 2017 bis Juni 2018 an diversen Orten ein Motorrad mit teilweise massiv übersetzter Geschwindigkeit inner- und ausserorts gelenkt zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um vierundzwanzig qualifiziert grobe, grobe oder einfache Verkehrsregelverletzungen auf neun Fahrten. Zusätzlich wurde A. wegen einer groben Verkehrsregelverletzung angeklagt, weil er mit einem Personenwagen die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe.
Instanzenzug
Am 14. Oktober 2021 verurteilte das Bezirksgericht Weinfelden A. wegen fünfmaliger qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und fünfmaliger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es den Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob.
Die dagegen gerichtete Berufung von A. hiess das Obergericht des Kantons Thurgau am 1. März 2022 teilweise gut. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und berücksichtigte diese im Umfang von 5½ Monaten bei der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3). Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 4a), reduzierte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (Dispositiv-Ziffer 4b) und schob deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten auf (Dispositiv-Ziffer 5).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4a, 4b und 5 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei mit einer Strafminderung von mindestens 7 Monaten zu berücksichtigen. Er sei nur wegen einmaliger qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und zweimaliger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszufällen, allenfalls in Verbindung mit einer Geldstrafe oder Verbindungsbusse. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht ein Beweisverwertungsverbot geltend. Die Hausdurchsuchung bei ihm sei eine unzulässige Beweisausforschung gewesen (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 generell-abstrakt ausführlich zu Themen wie Durchsuchungen und «fishing expeditions» wie folgt:
«Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).» (E.2.1.1).
«Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen unter anderem Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Zufällig bei der Durchsuchung entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.» (E.2.1.2).
«Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (Urteil 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).» (E.2.1.3)
«Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten „fishing expeditions“. Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3; 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.1).» (E.2.1.4)
«Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (zum Ganzen: Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1 f., zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).» (E.2.1.5).
Fallbezogen äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 dann:
«Die Vorinstanz hält fest, dass die Staatsanwaltschaft vor der Hausdurchsuchung Radarfotos und Videos von drei Geschwindigkeitsübertretungen hatte, zu denen der Beschwerdeführer befragt worden sei und die er gestanden habe. Die Geschwindigkeitskontrollen seien durchgeführt worden, nachdem ein Anwohner der Polizei mitgeteilt habe, dass fast jeden Morgen um etwa 6:40 Uhr ein extrem lautes Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit durch das Dorf fahre. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Befragung bestritten, dass er auch in der Freizeit zu schnell fahre. Nach damaligem Ermittlungsstand habe es keine Hinweise auf Freizeitfahrten gegeben. Die Staatsanwaltschaft trug im kantonalen Verfahren vor, auf dem Radarfoto sei eine Halterung für eine Helmkamera ersichtlich, weshalb der Verdacht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer weitere Fahrten aufgezeichnet habe. Diese Begründung qualifiziert die Vorinstanz als „nachgeschoben“. Denn der Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht damit begründet worden. Vielmehr werde dort der Tatverdacht nur mit den drei Fahrten belegt, welche von der Polizei bereits aufgedeckt worden waren. Ohnehin überzeuge die Argumentation nicht. Zwar sei auf einem Foto ersichtlich, dass der Helm vorne in der Mitte eine Erhebung habe. Ob es sich dabei um eine Belüftung handle oder um eine Vorrichtung für eine Helmkamera, lasse sich aber nicht erkennen. Zudem falle dieses Detail erst bei genauerer Betrachtung auf und werde in der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls nicht erwähnt. Es erscheine daher zweifelhaft, ob konkrete Anhaltspunkte für Aufnahmen weiterer Fahrten bestanden hätten. Schliesslich lässt die Vorinstanz offen, ob ein hinreichender Tatverdacht bestand und ob die übrigen Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der Geräte des Beschwerdeführers erfüllt waren. Sie verweist auf Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach rechtswidrig beschaffte Beweise verwertet werden dürfen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Vorliegend gehe es um mehrfache qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzungen, welche mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht seien. Diese Strafdrohung sei ein „starker Hinweis“ für eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe die allgemeine Verkehrssicherheit auf allen Fahrten, die mit Video aufgezeichnet worden seien, mehrfach und massiv gefährdet. Bei den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen liege sein Verschulden teilweise im mittleren Bereich. Eine Interessenabwägung „würde daher aufgrund Vorliegens einer schweren Straftat“ zur Verwertbarkeit der Aufnahmen führen. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Videoaufnahmen seien daher unabhängig davon verwertbar, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme erfüllt gewesen seien. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz daher nicht mehr ein.» (E.2.3).
Zum Thema Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO bemerkt das Bundesgericht im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 schliesslich:
«Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung oder Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3, zur Publ. bestimmt).» (E.2.4)
Zur Qualifikation von Delikten nach Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG als «schwere Straftaten» äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 7B_184/2022 vom 30. November 2023 wie folgt:
«Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aus dem erstinstanzlichen Urteil, worauf die Vorinstanz verweist, ergeben sich dazu folgende konkrete Tatumstände, welche unbestritten sind:
Der Beschwerdeführer überschritt mit seinem Motorrad die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG deutlich und schuf ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Er hielt für möglich, dass er dieses hohe Risiko durch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln einging. Ihm musste zumindest in allgemeiner Weise bewusst sein, dass er mit derart übersetzter Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig und angemessen auf Unvorhergesehenes reagieren konnte. Es war reines Glück, dass es zu keinem Unfall kam. Der Beschwerdeführer erfüllte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Mit anderen Worten gefährdete er das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und auch das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens (vgl. Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, zur Publ. bestimmt; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht die Vorinstanz daher das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu Recht (vgl. auch Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, zur Publ. bestimmt; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der unter Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG fallenden Delikte das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen. Indem die Vorinstanz in Bezug auf diese Straftaten auf die genannten Beweise abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht.» (E.2.5)
«Was die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG betrifft, liegen folgende unbestrittene Tatumstände vor: Der Beschwerdeführer überschritt mit dem Motorrad oder Personenwagen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 33 km/h, 36 km/h und 44 km/h sowie ausserorts um mindestens 36 km/h, 45 km/h, 46 km/h, 50 km/h und 53 km/h. In drei Fällen überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit während eines Überholmanövers. Dabei überholte er einen Personenwagen, drei Personenwagen bzw. zwei Personenwagen und zwei Motorräder. In zwei der drei Überholmanöver überfuhr er eine durchgezogene Sicherheitslinie bzw. eine Sperrfläche. Einmal überholte er die Fahrzeuge sogar, obwohl ihm zu Beginn zwei Personenwagen entgegenkamen. Zwar beging er die Geschwindigkeitsüberschreitungen bei trockenen Strassenverhältnissen und die Sichtverhältnisse waren grösstenteils uneingeschränkt. Bei den Fahrten in Dunkelheit hätte er allerdings Velofahrer oder Fussgänger ohne Licht oder reflektierende Kleidung kaum rechtzeitig erblickt. Der Beschwerdeführer beging die Taten ohne ersichtlichen oder nachvollziehbaren Grund. Bei den hohen Geschwindigkeiten hätte er auf Unvorhergesehenes wie etwa einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig reagieren können. Er beging die Taten vorsätzlich und zeichnete sie auf. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie aufgrund der konkreten Umstände auch die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einstuft. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt. Daher durfte die Vorinstanz offen lassen, ob die Hausdurchsuchung rechtens war.» (E.2.6).
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe und grobe Verletzung der Verkehrsregeln für das Bundesgericht als zulässig (E.2.7).
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen.