Sachverhalt
Das Obergericht stellte in seinem neuen Urteil vom 6. Juni 2023 wiederum die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und erklärte A. der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Raubes, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der falschen Anschuldigung schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Nichtanzeigens eines Fundes sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziff. 2). Es bestrafte A. in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1’500.–, diese teilweise als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an (Dispositiv-Ziff. 6), verwies A. für 13 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 7), beurteilte die Zivilklagen (Dispositiv-Ziff. 8 ff.) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 13 ff.).
Weiterzug an das Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 15 f. des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten sowie einer Busse von Fr. 1’500.– zu bestrafen. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen und die Verfahrenskosten seien ihm lediglich im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023
Auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen (E.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen die Anordnung der (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlung und beantragt, es sei stattdessen eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten spreche sich klar für eine solche Massnahme aus, die gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zu bevorzugen sei. Das Untermassgebot sei in Zusammenhang mit einer Massnahme für junge Erwachsene nicht anwendbar, argumentiert der Beschwerdeführer (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 zunächst zu den Ausführungen der Vorinstanz:
«Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sowohl die Voraussetzungen für die Anordnung von einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB als auch für eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegend unzweifelhaft gegeben seien. So sei durch das schlüssige und überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2019 erwiesen, dass die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, welche der Beschwerdeführer vor dem 25. Geburtstag verübt habe, im Zusammenhang mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD10: F14.1) und Alkohol (ICD-10: F10.1) gestanden hätten, wobei die dissoziale Persönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychischer Störung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einzureihen sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte sowie Straftaten, die mit Urkundenfälschungen einhergehen. Die Anordnung einer Massnahme erweise sich als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive des Beschwerdeführers eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschwerdeführers bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage komme, empfehle der Sachverständige die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, welcher Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Ferner gehe der Gutachter davon aus, dass eine Massnahmenfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers vorliege, da er durch therapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer hingegen nicht vorbehaltlos therapiewillig gezeigt. Auf die Frage, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend stehe den Empfehlungen des Gutachters allerdings die Beachtung des Untermassverbots der Anordnung einer höchstens vierjährigen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entgegen, zumal die Massnahme auch bereits mit der Vollendung des 30. Altersjahres des Beschwerdeführers aufzuheben wäre (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB) : So liege die „Zweidrittelgrenze“ des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren bei neun Jahren und acht Monaten. Bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils habe der Beschwerdeführer bereits 1’814 Tage, d.h. knapp fünf Jahre in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in rund vier Jahren und acht Monaten in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB insgesamt bei sieben Jahren und acht Monaten liegen. Daher würde der damit verbundene Freiheitsentzug knapp zwei Jahre unter der „Zweidrittelgrenze“ zu liegen kommen. Vorliegend lägen keine trifftigen Gründe dafür vor, von der „Zweidrittelregel“ abzuweichen. Zum einen sei der Beschwerdeführer heute bereits 27-jährig und sei zum Zeitpunkt der massivsten Delikte auch bereits über 22 Jahre alt gewesen, weshalb sich seine Entwicklung bereits aufgrund seines fortgeschrittenen Alters weniger wesentlich beeinflussen lassen dürfte. Dazu komme, dass er sich im Vorverfahren wie vor beiden Gerichtsinstanzen grossmehrheitlich wenig kooperativ und reumütig gezeigt habe. Diese Einstellung stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sein könnte. Etwas anderes ergebe sich auch aus dem Führungsbericht der Direktion für Justiz und des Innern, Justizvollzug und Wiedereingliederung, vom 22. März 2023 nicht, in welchem dem Beschwerdeführer hinsichtlich der wöchentlich durchgeführten Therapiesitzungen von der ihn behandelnden Therapeutin in formaler Hinsicht zwar eine grosse Mitwirkungsbereitschaft attestiert werde, eine authentische Veränderungsmotivation von ihr indes als zweifelhaft eingestuft werde, was auf seine mangelnde Einsicht bezüglich seines dysfunktionalen Verhaltens zurückzuführen sei. Eine Teilnahme an deliktsorientierten Gruppentherapien habe der Beschwerdeführer des Weiteren abgelehnt. Die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sei insgesamt als fraglich bewertet und festgestellt worden, dass sein hoher Psychopathiewert in Kombination mit seinem Narzissmus den therapeutischen Zugang erschweren würde. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erscheine vor dem Hintergrund der aktenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der mangelnden Bereitschaft, sich mit seinen Unzulänglichkeiten auseinanderzusetzen, nicht opportun. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Untermassverbot seien somit nicht gegeben. Zum anderen lasse sich das Ziel der Behandlung gestützt auf die schlüssigen Folgerungen des Gutachters auch mittels einer ambulanten Massnahme erreichen, auch wenn die Massnahme für junge Erwachsene grundsätzlich im Vordergrund stehe. Zudem sei eine berufliche Ausbildung im Strafvollzug möglich und werde seitens des Beschwerdeführers denn auch seit Februar 2023 in Angriff genommen. Insgesamt lasse sich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbaren. Abgesehen davon erschienen vorliegend die Erfolgsaussichten durch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht besonders günstig bzw. sei nicht ein Resozialisierungserfolg zu erwarten, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen liesse (Urteil S. 140 ff.).» (E.2.2).
Alsdann nimmt das Bundesgericht im Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 generell-abstrakt, vor alle, zum Untermassverbot, wie folgt Stellung:
«Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Untermassverbot dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2071 Ziff. 213.411). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; siehe auch BGE 118 IV 351).» (E.2.3.1)
«Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).» (E.2.3.2).
«Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1).» (E.2.3.3).
«Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).» (E.2.3.4).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht dann im Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 wie folgt, man beachte insbesondere die rechtlichen Ausführungen zum Untermassverbot in E.2.4.2:
«Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge mit der von ihm beantragten Strafe begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unzutreffend ist sein Vorbringen, selbst bei Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren läge die Dauer des Freiheitsentzugs bei erfolgreicher Absolvierung einer Massnahme für junge Erwachsene lediglich viereinhalb Monate unter der „Zweidrittelgrenze“. Hier scheint der Beschwerdeführer einem Rechenfehler zu unterliegen, da selbst bei den von ihm angenommenen Zahlen (noch zu vollziehende Strafe bis „Zweidrittelgrenze“ von viereindrittel Jahren und Dauer der Massnahme für junge Erwachsenen von zweieinhalb Jahren) keine Differenz von viereinhalb Monaten resultiert. Demgegenüber zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, dass der mit einer Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug knapp zwei Jahre unter der „Zweidrittelgrenze“ liegen würde (Urteil S. 142).» (E.2.4.1)
«Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das Untermassverbot komme in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene nicht zur Anwendung. Zur Begründung bringt er zutreffend vor, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Sperrklausel entschied. Allerdings ist der von ihm zitierten sowie weiteren Passagen in der bundesrätlichen Botschaft zu entnehmen, dass auf eine Sperrklausel neben weiteren Gründen (die Klausel widerspräche dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Subsidiarität und führte zu unflexiblen Lösungen, die der Praxis zu wenig Spielraum gäben) deshalb verzichtet wurde, weil bereits der Grundsatz der Subsidiarität nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sperrwirkung entfaltet (BBl 1999 2070 f. Ziff. 213.411, 2081 Ziff. 213.423). Zu Art. 62b Abs. 3 (E-) StGB führte der Bundesrat aus, das Dilemma, dass ein massnahmebedürftiger Täter durch die Massnahme begünstigt werden könnte, wenn er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Massnahme nach verhältnismässig kurzer Zeit erfolgreich beendet ist, müsse im Interesse der Verhütung künftiger Delikte in gewissen Grenzen hingenommen werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass durch die Sperrwirkung des Grundsatzes der Subsidiarität der Massnahmen solche Begünstigungen die Ausnahme bleiben werden (BBl 1999 2086 Ziff. 213.433). Aus der Botschaft ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Massnahmen für junge Erwachsene nicht von der Anwendung des Untermassverbots gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnehmen wollte. Dabei wird in der Botschaft auch ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer angeführten BGE 118 IV 351, der in Zusammenhang mit der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis aStGB) erging, Bezug genommen (vgl. BBl 1999 2070 f. Ziff. 213.411, 2081 Ziff. 213.423 insbesondere Fn. 253). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, in besagtem Entscheid werde explizit festgehalten, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, in dieser Form gar nicht stelle, und daraus schliesst, das Untermassverbot könne infolgedessen nicht unbesehen gegen die Einweisung in ein Massnahmezentrum für junge Erwachsene angewandt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem bundesgerichtlichen Entscheid ergibt sich, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, deshalb nicht stelle, weil die Massnahme der Arbeitserziehung monistisch ausgestaltet war, d.h., dass neben der Massnahme keine Strafe ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht ergänzte, die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt setze voraus, dass der Betroffene sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einwirkungen zugänglich erscheine. An das Erfordernis einer in diesem Sinn günstigen Prognose seien um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe zu bemessen wäre, wenn keine Arbeitserziehung angeordnet würde (BGE 118 IV 351 E. 2d). Folglich fand die Dauer der (hypothetischen) schuldangemessenen Strafe auch im Rahmen der Prüfung der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Berücksichtigung. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung zu der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht unbesehen auf die Massnahme für junge Erwachsene übernommen werden kann. Anders als die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ist die Massnahme für junge Erwachsene nicht mehr monistisch, sondern – wie die übrigen therapeutischen Massnahmen – dualistisch-vikariierend ausgestaltet (vgl. BBl 1999 2081 Ziff. 213.423). Zudem ist der Gesetzgeber – wie bereits aufgezeigt – davon ausgegangen, dass das Untermassverbot bzw. die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Massnahme für junge Erwachsene zur Anwendung gelangt. Gegenteiliges ist denn auch der Lehre – soweit das Untermassverbot überhaupt thematisiert wird – soweit ersichtlich nicht zu entnehmen (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, N. 1765 ff. und THIERRY URWYLER, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB – ein Beitrag zur Anwendung eines wenig beachteten Aspekts der Verhältnismässigkeitsprüfung, AJP 2018 S. 1478 ff., 1481 f., 1484, die davon ausgehen, dass bei einer Massnahme für junge Erwachsene regelmässig jene guten Behandlungsaussichten vorliegen dürften, die eine Durchbrechung der „Zweidrittelgrenze“ erlauben; LUDWICZAK GLASSEY/ROTH/THALMANN, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 56 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 56 StGB; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. und 83 zu Art. 61 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 S. 308 f.), wobei anzumerken ist, dass gewisse Teile der Literatur bereits das Untermassverbot an sich kritisch betrachten (so wohl HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 56 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 8 S. 308 f.). Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach das Untermassverbot bei Massnahmen für junge Erwachsene generell nicht zur Anwendung gelangt, als unbegründet.» (E.2.4.2).
«Würde eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, müsste sie im Februar 2026, wenn der Beschwerdeführer sein 30. Altersjahr vollendet hat, aufgehoben werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB). Wäre die Massnahme erfolgreich, wäre die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (vgl. Art. 62 und 62b StGB) und der vom Beschwerdeführer ausgestandene Freiheitsentzug läge knapp zwei Jahre unter der „Zweidrittelgrenze“ (vgl. E. 2.4.1). Damit prüft die Vorinstanz zu Recht, ob vorliegend die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (vgl. E. 2.3.1). Der Sachverständige hält fest, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung reihe sich aus gutachterlicher Sicht in einen Grenzbereich zwischen einer schweren psychischen Störung und einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung ein, wobei die abschliessende Einordnung vom weiteren Verlauf abhängen werde. Unabhängig davon wie die diesbezügliche juristische Entscheidung ausfalle, benötige der Beschwerdeführer umfassende therapeutische Unterstützung bei der Bearbeitung der deliktsrelevanten Problembereiche und zur Entwicklung eines tragfähigen sozialen Empfangsraums (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 95). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien handlungsorientierte Interventionen zur Verbesserung der langfristigen Kriminalprognose angezeigt, wobei aufgrund der Unreife des Beschwerdeführers aktuell (noch) mehrere Optionen offenstünden (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91). Aufgrund der Unreife, der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive des Beschwerdeführers und der positiven Entwicklung in der Untersuchungshaft sei aus gutachterlicher Sicht eine Massnahme für junge Erwachsene möglich (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91 und 95). Eine Aussichtslosigkeit wäre nicht von vornherein gegeben (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91). Würde man sich für diese Massnahme entscheiden, könnte man eng an den Vorstellungen des Beschwerdeführers bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleiteten ambulanten Massnahme zu bevorzugen wäre. Jedoch benötige der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Legalprognose neben einer beruflichen und sozialpädagogischen Förderung intensive psychotherapeutische Interventionen. Sollte eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage kommen, wäre eine vollzugsbegleitende deliktpräventive ambulante Behandlung zu empfehlen (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 95). Die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, bejaht der Sachverständige (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 96). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesen gutachterlichen Ausführungen schliesst, dass die Massnahme für junge Erwachsene zwar im Vordergrund steht, jedoch das Ziel der Behandlung auch mittels einer ambulanten Behandlung während dem Strafvollzug erreicht werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es reicht nach dem Ausgeführten nicht aus, dass eine Massnahme für junge Erwachsene zu favorisieren ist, vielmehr müssen die Erfolgsaussichten besonders günstig sein bzw. es muss ein Resozialisierungserfolg erwartet werden dürfen, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – vorliegend „beste Behandlungsaussichten“ attestiert werden, ist den gutachterlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz neben den gutachterlichen Ausführungen die Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers berücksichtigt, welche dessen therapeutische Erreichbarkeit insgesamt als fraglich bewertet und feststellt, dass sein hoher Psychopathiewert in Kombination mit seinem Narzissmus den therapeutischen Zugang erschwerten (kantonale Akten, act. 348, Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Februar 2023 S. 7 f.). Auch daraus ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene nicht besonders günstig sind. Damit wird weder der Zweck einer Massnahme für junge Erwachsene verkannt noch die gutachterlich diagnostizierte Unreife des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass eine berufliche Ausbildung auch im Strafvollzug möglich ist und vom Beschwerdeführer bereits begonnen wurde. Da die Frage der Erfolgsaussichten bereits anhand der Einschätzung des Sachverständigen und der Therapeutin beurteilt werden kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz unzulässigerweise vom forensisch-psychiatrischen Gutachten abweicht, indem sie das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und dessen Uneinsichtigkeit als Indizien dafür wertet, dass dieser der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sei.» (E.2.4.3).
«Insgesamt gelangt die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass das Untermassverbot vorliegend zu berücksichtigen ist und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um den Strafvollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben.» (E.2.4.4).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintritt (E.2.4.4).