Ein Arzt hat mit der Abgabe von Natriumpentobarbital an eine sterbewillige urteilsfähige gesunde 86-jährige Frau nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Das Bundesgericht weist mit Urteil 6B_393/2023 vom 13. März 2024 in öffentlicher Beratung die Beschwerde der Genfer Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Arztes durch das Genfer Kantonsgericht ab. Bereits 2021 hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Verstoss gegen das Heilmittelgesetz vorliegt. Sobald das schriftliche, begründete Urteil vorliegt erfolgt hier ein Update.
Rigorose Praxis vom Bundesgericht bei Landesverweisung wegen Betäubungsmitteldelikten
Im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Solothurn geht es um die strafrechtliche Landesverweisung. Einerseits betont das Bundesgericht die Bedeutung von Kindern beim Entscheid ob ein Härtefall vorliegt, u.a. wie folgt: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen […]. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt […].» (E.2.4.2). In diesem Fall war das nicht zentral, mangels gelebter intensiver Beziehung. Andererseits betonte das Bundesgericht die «rigorose» Praxis hinsichtlich Ausweisung bei Betäubungsmitteldelikten: «Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt […]. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrifft das vom Beschwerdeführer begangene Betäubungsmitteldelikt mit 330 Gramm reinem Kokain eine Menge, welche die Schwelle zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten.» (E.2.6.2). Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung.
Rekordhohe Fallzahlen bei Staatsanwaltschaft Luzern
Heute hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an einer Medienkonferenz ihre Jahresstatistik aus dem Jahr 2023 vorgestellt. Auffallend dabei ist der erneute Anstieg der Fallzahlen. Mit knapp 54‘500 Falleingängen (+6%) hat man einen neuen Höchstwert erreicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern konnte dennoch einen Erledigungsquotienten von 95% halten. Im Zentrum der Medienkonferenz standen zwei Fokusthemen: Eine detaillierte Betrachtung der Tötungsdelikte der letzten Jahre zeigt auf, wie viele Gewaltdelikte dieser Art im Kanton begangen wurden und welche Besonderheiten sie aufweisen. In einem zweiten Themenschwerpunkt wird festgestellt, dass die Fallzahlen des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand in den letzten Jahren konstant angestiegen sind.
Geständnis wegen Verfahrensfehlern nicht verwertbar
Im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht u.a. mit einem Geständnis betreffend «Scheinehe» ohne genügende Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil sehr ausführlich zu den verschiedenen Varianten der Einvernahme von Personen im Strafverfahren (E.2.5.1 ff.). Das Bundesgericht betonte dabei u.a.: «Strafverfahren können gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden [Grundsatz der Formstrenge]. […] Ziel des Grundsatzes der Formstrenge ist es, die Justizförmigkeit des Strafverfahrens zu gewährleisten. Die schützende Förmlichkeit des Strafprozessrechts kommt namentlich bei der Beurteilung von Beweisverwertungsverboten bei fehlerhafter Beweisgewinnung und/oder -erhebung zum Tragen.» (E.2.5.4). Einvernahmen ohne die rechtlich notwendigen Hinweise [Rolle im Verfahren, Rechte im Verfahren] sind nicht verwertbar, betont das Bundesgericht (E.2.7.1). Im vorliegenden Fall war das abgelegte Geständnis nicht verwertbar, da der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter einvernommen und über seine Rechte aufgeklärt wurde (E.2.7.2).
Parteientschädigungen für Opfervertretungen sind zu belegen
Im Urteil 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um die Parteientschädigung der Eltern des Opfers vor dem Bezirksgericht Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde in dem Punkt, dass der Anwalt der Eltern des Opfers es versäumte, seine Honorarforderungen zu belegen. «Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass eine pauschale Bezifferung der Parteientschädigung, die weder nachvollziehbar noch überprüfbar ist, nicht ausreicht. Selbst die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, der behauptete Aufwand sei unbelegt. Deshalb hätte sie auf den Antrag überhaupt nicht eintreten dürfen. Indem der Rechtsanwalt die beantragte Parteientschädigung bis zuletzt nicht belegte, hat er den Anspruch der Eltern verwirkt. Denn er hatte im Verlauf des Verfahrens immer wieder die Möglichkeit, die beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen […]. Die Vorinstanz erfüllte ihre Frage- und Fürsorgepflicht, indem sie den Rechtsanwalt zuletzt an der Berufungsverhandlung zur Bezifferung und Belegung aufforderte.» (E.3.3.1).
Keine Gehilfenschaft ohne Tatplan, auch bei Mitnahme einer Waffe und Schuss in die Luft
Im Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es u.a. um die Frage der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung. Das Bundesgericht äusserte sich zur Gehilfenschaft u.a. wie folgt: ««Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre […]. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen.» (E.6.3.2). Die Mitnahme einer Waffe sowie ein Schuss in die Luft begründeten gemäss Bundesgericht keine Gehilfenschaft zur durch einen Mittäter dann verübten vorsätzlichen Tötung, da namentlich kein entsprechender «Tatplan» bestand (E.6.4).
Gleichstellung von Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR mit erstinstanzlichem Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB
Im Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) bestätigte das Bundesgericht, nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Thema, seine Praxis, dass eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen ist: «Im Falle von Strafsachen, die zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des VStrR behandelt wurden, ist die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung - gleich wie ein erstinstanzliches Urteil - auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Strafbescheids weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf, wohingegen die Strafverfügung im Ergebnis - jedenfalls mit Blick auf die Verjährung - einem gerichtlichen Urteil näher steht» (E.1.3.3). «Es besteht daher kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt, zu überprüfen.» (E.1.3.4).
Voreingenommene Grundhaltung als Ausstandsgrund
Im Urteil 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft geht es um Ausstandsbegehren, u.a. auch gegen einen Leitenden Staatsanwalt. Das Bundesgericht äussert sich ausführlich allgemein zum Thema Ausstand (E.4). Zu Staatsanwälten äussert es sich u.a. wie folgt: «Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken.» (E.4.a.E.). Die Beschwerdeführer machen verschiedene Rügen geltend, welche sehr lesenswert sind (E.6). Das Bundesgericht gab den Beschwerdeführern im Sinne einer Gesamtbetrachtung dann auch recht und bejahte die Ausstandspflicht: ««Inwiefern die vorgenannten Vorfälle als eigentliche Verfahrensfehler zu betrachten sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als die Vorgehensweise des Beschwerdegegners in ihrer Gesamtheit geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, er erschwere in rechtlich fragwürdiger und unlauterer Weise die Verteidigung und offenbare damit eine ihnen gegenüber voreingenommene Grundhaltung […]. Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob eine solche Erschwerung der Verteidigung vom Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt war oder nicht, ist doch bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). Mit der Feststellung, es liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht und die Beschwerden sind begründet. Damit erübrigt es sich, sich mit den angeblich zahlreichen weiteren Verfehlungen des Beschwerdegegners auseinanderzusetzen, die ihm von den Beschwerdeführern vorgeworfen werden.» (E.6.5).
Im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Möglichkeit der Einschränkung oder Verweigerung von Besuchen in Untersuchungshaft sowie des Anspruchs auf eine rasche Behandlung von Anträgen auf Besuchsbewilligungen. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Besuchsrecht sowohl nach der Bundesverfassung als auch gemäss EMRK nicht nur eingeschränkt, sondern, falls nötig, auch ganz verweigert werden. Vorliegend erscheint die Verweigerung des Besuchsrechts angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen akuten Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt.» (E.3.3). «Gesuche um Besuchsbewilligungen sind zügig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war sogar besondere Eile geboten, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Besuche seines Kindes im Grundsatz unbestritten war und B.s Entwicklung wegen seines Säuglingsalters schnell voranschritt. Anstatt das Gesuch mit der gebotenen Eile zu beurteilen, begann die Staatsanwaltschaft erst etwa vier Monate nach erster Gesuchstellung mit ihren Abklärungen betreffend das Kindeswohl. Für dieses Zuwarten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich.» (E.4.4).
Überschreitung von Grenzen zulässiger Notwehr
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 die Beschwerde eines Hanfbauern gegen seine Verurteilung ab, der 2016 auf seinem Hof mit Schrotmunition auf Eindringlinge geschossen hat. Mit der unvermittelten und unkontrollierten Schussabgabe gegen die bereits geflüchteten Personen hat er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Das Bundesgericht macht in diesem Urteil auch zahlreiche generell-abstrakte Ausführungen zum Thema Notwehr (E.3.3.1 bis E.3.3.3). Zum Schusswaffengebrauch erklärt das Bundesgericht: «Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene - soweit möglich - den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt» (E.3.3.3).