Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich wirft B. und A. im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem es zwischen B. und C. sel. bzw. ihren Gruppen bereits seit längerer Zeit immer wieder zu Konflikten gekommen sei, seien die beiden überein gekommen, sich am 1. März 2015 bei einer Tankstelle in U. zu treffen. Vor dem Treffen soll B. seinen geladenen Revolver behändigt haben, welchen er in der Folge A. übergeben habe, wobei dieser zumindest in Kauf genommen habe, dass B. den Revolver in einem späteren Zeitpunkt einsetzen werde, um damit jemanden zu töten. Vor Ort soll es dann zwischen den beteiligten Personen der beiden Gruppierungen zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, in deren Verlauf A. mit dem für B. mitgeführten Revolver, mit der Mündung senkrecht nach oben gerichtet, einen Schuss abgegeben habe, worauf C. sel. und seine Begleiter, u.a. D., umgehend die Flucht ergriffen haben sollen. Unmittelbar nach dieser Schussabgabe soll B. dem A. den Revolver abgenommen haben und, den Flüchtenden nacheilend, damit drei gezielte Schüsse in die Richtung der in diesem Moment wehrlosen C. sel. und D. abgegeben haben. C. sel. soll dabei von einem, eventuell zwei Projektilen von hinten getroffen worden sein, wobei er infolge des Rumpfdurchschusses sofort, noch am Tatort, verblutet und verstorben sei. D. soll unverletzt geblieben sein. B. habe den Tod der beiden Flüchtenden zumindest in Kauf genommen, wobei er besonders skrupellos gehandelt haben soll. Neben dem Umstand, dass A. weder einen Waffenerwerbsschein noch eine Waffentragebewilligung besessen habe, wird ihm im Weiteren vorgeworfen, Ende 2015 für Fr. 1’500.– von einer Person einen Revolver erhalten und diesen anschliessend bei E. deponiert zu haben. Zudem soll er zu einem unbekannten Zeitpunkt für Fr. 1’500.– eine Pistole mit Munition erworben haben, welche er ebenfalls bei E. gelagert, dort wiederholt behändigt und in der Folge mit eingesetztem Magazin auf sich getragen habe. Nachdem es zu einer versehentlichen Schussabgabe durch eine Drittperson gekommen sei, soll er die Waffe entsorgt haben. Schliesslich soll er am 14. Oktober 2016 in V. einen Drogenabnehmer mit einer Pistole bedroht haben, welche er mit sich geführt habe.
Instanzenzug
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 wurde B. u.a. wegen mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig erklärt und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt. A. wurde u.a. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen; hingegen wurde er, neben hier nicht relevanten Schuldsprüchen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. g schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl bestraft.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Dezember 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch gegen B. wegen mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung und verurteilte ihn zu einer Freiheits- und Geldstrafe in derselben Höhe wie das Bezirksgericht. Anders als das Bezirksgericht sprach es A. – neben dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a – u.a. der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig und bestrafte ihn insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten sowie 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.–, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen das obergerichtliche Urteil erheben sowohl A. als auch B. Beschwerde in Strafsachen.
Der A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 7B_284/2022, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen vorsätzlichen, teilweise versuchten Tötung freizusprechen, im Übrigen sei er mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu bestrafen; eventualiter sei das Verfahren zur Freisprechung von diesem Vorwurf und zur Neufestsetzung der Strafe für die verbleibenden Delikte zurückzuweisen.
Der B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verlangt im Verfahren 7B_285/2022, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere sei diese anzuweisen, bestimmte Beweise abzunehmen sowie die Akten zu ergänzen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und er zu einer angemessenen tieferen Strafe von max. vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2017 über ihn sowie sämtliche Akten, die darauf basierten, unverwertbar und deshalb aus den Strafakten zu entfernen seien. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Im Verfahren 7B_284/2022 haben die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024
Die Rügen des Beschwerdeführers 2 sind gemäss Bundesgericht unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind (E.5).
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich vor Bundesgericht in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht gegen seinen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung (E.6.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 generell-abstrakt zur vorsätzlichen Tötung wie folgt:
«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).» (E.6.3.1).
Zur Gehilfenschaft nimmt das Bundesgericht im Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 wie folgt Stellung:
«Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Was der Täter bzw. Gehilfe wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. hiervor E. 5.3.2). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).» (E.6.3.2).
Die Rügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich gemäss dem Bundesgericht als begründet:
«Die Vorinstanz hat – für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) – festgestellt, dass es für den Beschwerdeführer 2 keinen Grund mehr gegeben habe, den flüchtenden C. sel. zu erschiessen, zumal der Streit nach dem Warnschuss des Beschwerdeführers 1 mit der Flucht der Kontrahenten einstweilen beendet gewesen sei. Sie geht davon aus, dass an diesem frühen Morgen die Nerven blank gelegen und die Gemüter dementsprechend hocherregt gewesen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 vorgängig mit Pfefferspray besprüht und so seine ohnehin schon schwache Frustrationsintoleranz strapaziert worden. Die Tat des Beschwerdeführers 2 liege deshalb „mehr in der Nähe einer affektartigen Handlung aIs einer solchen ohne jegliche Gefühlsregung“. Er habe die Tat nicht im Voraus mit kühlem Kopf geplant; sein Handeln sei teilweise situationsbedingt gewesen. Wie der Beschwerdeführer 1 zu Recht einwendet, steht damit nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Aufbruchs zum späteren Tatort ein Tatplan existierte. Die Vorinstanz hält bloss dafür, die vorgängigen Todesdrohungen des Beschwerdeführers 2 dokumentierten, dass er zumindest mit dem Gedanken an die Tötung des Opfers bereits früher gespielt habe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer 1 die Facebook-Posts mit den Todesdrohungen vom Beschwerdeführer 2 an C. sel. nicht gekannt. Immerhin soll dem Beschwerdeführer 1 der „schwelende Konflikt“ zwischen den beiden Gruppen bekannt gewesen sein. Ob und in welcher Art und Weise er vor dem Vorfall vom 1. März 2015 in diesen vorangehenden Konflikt involviert war, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber nicht.
Vor diesem Hintergrund überzeugt nicht, wenn die Vorinstanz – im Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht gewusst habe, ob die Waffe geladen sei – erwägt, wer morgens kurz nach 5 Uhr eine geladene Schusswaffe zu einem Showdown zweier verfeindeter Gruppierungen mitnehme, zwischen denen schon seit Längerem ein hasserfüllter Konflikt herrsche, von welchem der Beschwerdeführer 1 zumindest in den Grundzügen gewusst habe, immer in Kauf nehme, dass es zum lebensgefährlichen Einsatz der mitgenommenen Waffe komme. Einerseits lässt sich dieser Schluss entgegen der Vorinstanz nicht aus dem von ihr zitierten Leitentscheid BGE 103 IV 65 E. I.2 ziehen, in dem es um das Hineinstossen einer (wehrlosen) Person in die kalte Aare mit ziemlich starker Strömung und die Frage ging, ob aus diesem Verhalten auf Eventualvorsatz der Täter hinsichtlich einer Tötung geschlossen werden kann. Andererseits übersieht die Vorinstanz, dass der (Eventual-) Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet sein müsste, dass die Waffe – später – zur widerrechtlichen Tötung eines Menschen eingesetzt wird (vgl. BGE 109 IV 147 E. 4 mit Hinweis). Ein solcher (Eventual-) Vorsatz lag beim Beschwerdeführer 1 nicht zweifelsohne vor, nahm er die Waffe doch zur Sicherheit mit, falls es „brenzlig“ würde, und kannte er die vorgängig gegenüber C. sel. geäusserten Todesdrohungen des Beschwerdeführers 2 nicht. Dass der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 verbal zur Mitnahme der Waffe aufgefordert hätte, ist nicht erstellt. Schliesslich geht die Vorinstanz (für den Zeitpunkt des Aufbruchs zum späteren Tatort) von keinem Tatplan des Beschwerdeführers 2 aus. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 dann vor Ort den ersten Schuss – in die Luft – abfeuerte. Indes scheint sich die Vorinstanz erneut zu widersprechen, wenn sie ausführt, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass Schusswaffen in hochemotionalen Streitigkeiten nicht für mehr Sicherheit sorgen, sondern das Geschehen in hochriskanter Weise auf Messers Schneide bringen würden: „Entweder die Kontrahenten flüchten, oder es kommt zu einer tödlichen Eskalation“. Jedenfalls war es ja gerade so, dass diese Handlung des Beschwerdeführers 1 zur Flucht der Kontrahenten und damit zum (einstweiligen) Ende des Streits geführt hat. Der Beschwerdeführer 1 sagte denn auch aus, „ich nahm die Waffe dann hervor und schoss direkt nach oben in die Luft. Danach kam B. und nahm mir die Waffe weg. Ich wollte niemanden umbringen“. „Ich dachte, es sei vorbei. Nachdem ich geschossen hatte, wollte ich den Revolver wieder in meine Jacke nehmen. Er nahm mir dann die Waffe weg. Niemand rechnete damit, dass er damit schiessen würde“. Inwiefern die Abgabe des Warnschusses durch den Beschwerdeführer 1, geschweige denn das Entreissenlassen der Waffe durch den Beschwerdeführer 2 einen (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdeführers 1 auf Gehilfenschaft zur (versuchten) Tötung der notabene unbewaffneten, hernach flüchtenden Kontrahenten durch den Beschwerdeführer 2 manifestieren sollte, erhellt nicht. Wohlgemerkt erwog auch die Vorinstanz, „insbesondere das Verhalten der Mitbeteiligten, welche in derselben aufgeregten Gemütslage waren, zeigt exemplarisch, dass es natürlich auch in solchen Situationen problemlos möglich ist, nicht auf fliehende Gegner zu schiessen“. Unter diesen Umständen drängte sich für den Beschwerdeführer 1 durch die Mitnahme der Waffe die Verwirklichung der Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 im Zuge einer Auseinandersetzung die Waffe von ihm behändigen und in der Folge einen flüchtenden Kontrahenten – ohne Rechtfertigung – erschiessen würde, als nicht so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könnte und müsste. Mithin leistete der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Tötung von C. sel. bzw. versuchten Tötung von D. keinen (eventual-) vorsätzlichen Tatbeitrag.» (E.6.4).
Zusammengefasst ist gemäss dem Bundesgericht der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung bundesrechtswidrig und der Beschwerdeführer 1 von diesen Vorwürfen freizusprechen. Hinsichtlich der verbleibenden, unangefochtenen Schuldsprüche wird die Vorinstanz die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen, ergänzt das Bundesgericht. (E.6.5).
«Im Ergebnis ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung freizusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.7).