Gesuche um Besuchsbewilligungen in Haft müssen schnell beurteilt werden

Im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Möglichkeit der Einschränkung oder Verweigerung von Besuchen in Untersuchungshaft sowie des Anspruchs auf eine rasche Behandlung von Anträgen auf Besuchsbewilligungen. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Besuchsrecht sowohl nach der Bundesverfassung als auch gemäss EMRK nicht nur eingeschränkt, sondern, falls nötig, auch ganz verweigert werden. Vorliegend erscheint die Verweigerung des Besuchsrechts angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen akuten Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt.» (E.3.3). «Gesuche um Besuchsbewilligungen sind zügig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war sogar besondere Eile geboten, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Besuche seines Kindes im Grundsatz unbestritten war und B.s Entwicklung wegen seines Säuglingsalters schnell voranschritt. Anstatt das Gesuch mit der gebotenen Eile zu beurteilen, begann die Staatsanwaltschaft erst etwa vier Monate nach erster Gesuchstellung mit ihren Abklärungen betreffend das Kindeswohl. Für dieses Zuwarten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich.» (E.4.4).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen banden- und gewerbsmässigen schweren Drogenhandels, qualifizierter Beteiligung an einer kriminellen Organisation, schwerer Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte wurde am 16. Februar 2022 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.

Am 18. April 2022 ersuchte er um ein monatliches Besuchsrecht für seinen Sohn B. und wöchentliche Videotelefonate zu seiner Lebenspartnerin C., die zusammen mit dem damals etwa drei Monate alten B. ebenfalls inhaftiert worden war. Die Staatsanwaltschaft wies diese Gesuche am 2. Mai 2022 ab. Betreffend die beantragten Videotelefonate mit C. begründete die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid damit, dass „höchst[e] Kollusionsgefahr“ bestehe. Soweit das Gesuch seinen Sohn B. betraf, ersuchte die Staatsanwaltschaft darum, A.‘ Psychiater vom Berufsgeheimnis zu entbinden, nachdem am 23. April 2022 durch eine Notfallärztin die Einvernahmeunfähigkeit von A infolge psychiatrischer Gründe festgestellt worden sei und der Bericht betreffend die psychiatrische Untersuchung noch nicht vorliege. Am 31. Mai 2022 präzisierte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage hin, die Gewährung des Besuchsrecht für B. hänge von A.‘ Gesundheitszustand ab.

Am 1. Juni 2022 machte A. geltend, aus einem bereits eingereichten Bericht gehe sein „Allgemeinzustand“ ausreichend hervor, weshalb die Entbindung für die Gewährung des Besuchsrechts nicht nötig sei. Auf erneute Nachfrage hin erklärte die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2022, der Entscheid über die Besuchsbewilligung könne erst gefällt werden, wenn sein Gesundheitszustand abgeklärt worden sei, wozu der übermittelte Bericht nicht ausreiche. Nachdem A. die Entbindung vom Arztgeheimnis abermals verweigert hatte, entschied die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022, eine Begutachtung in Auftrag zu geben, mit welcher abgeklärt werden solle, „ob er suizidal, selbst- und/oder fremdgefährdend sei und welchen Einfluss ein physischer Kontakt zu seinem Sohn haben könnte“.

Auf Anfrage seiner Verteidigung, ob die Begutachtung bereits erfolgt sei, antwortete die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2022, dass zwischenzeitlich mehrere ärztliche Visiten stattgefunden hätten und offenbar nichts gegen seine Einvernahmefähigkeit spreche, weshalb er im Rahmen neu anberaumter Einvernahmen zu seinem Gesundheitszustand befragt werde. Auf Nachfrage, ob die Begutachtung demnach gar nie in Auftrag gegeben worden sei, antwortete die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022, dass eine normale Begutachtung Monate gedauert hätte, was den Zweck der Abklärung (Einvernahmefähigkeit und Eignung für Besuch des Sohnes) vereitelt hätte. Die Staatsanwaltschaft fügte an, dass A. auch dazu befragt werde, ob er Besuch von seinem Sohn wünsche, da er dies in Briefen an seine Lebenspartnerin verneint oder zumindest stark in Frage gestellt habe. Ausserdem sei auch die Kindsmutter zu konsultieren. A. wurde schliesslich am 11. August 2022 einvernommen, wobei er die von der Staatsanwaltschaft hierzu aufgeworfenen Fragen nicht beantwortete.

Am 19. August 2022 ersuchte A. nochmals um eine Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin und seinen Sohn. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch, soweit es sich auf seine Lebenspartnerin bezog, erneut ab. Soweit es seinen Sohn betraf, warf die Staatsanwaltschaft verschiedene Fragen auf und holte bei seiner amtlichen Verteidigung und seiner Lebenspartnerin und Kindsmutter Stellungnahmen ein.

Instanzenzug

Gegen diesen Entscheid erhob A. am 5. September 2022 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 14. Oktober 2022 wurde er aus der Haft entlassen und zwecks Auslieferung nach Belgien der Kantonspolizei Zürich übergeben. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 wies die III. Strafkammer die Beschwerde ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieser mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei. Der Kanton Zürich sei zudem anzuweisen, ihn angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese verbindlich anzuweisen sei, die oben genannten Rechtsverletzungen festzustellen und ihn angemessen zu entschädigen.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A. hat am 11. März 2023 repliziert.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024  

Formelle Aspekte

Der Beschwerdeführer wurde gemäss Bundesgericht bereits aus der Untersuchungshaft entlassen. Da er jedoch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK rügt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die Beschwerde einzutreten. (E.1.1).

Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor Bundesgericht eine angemessene Entschädigung für die geltend gemachten EMRK-Verletzungen. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 und Art. 99 Abs. 2 BGG) bemerkt das Bundesgericht einleitend (E.1.2).

Das Bundesgericht äussert sich weiter wie folgt zu formellen Unzulänglichkeiten: «Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Der Beschwerdeführer beschreibt unter dem Titel „Ausgangslage“ über mehrere Seiten den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne sich dabei mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Darauf kann nicht abgestellt werden und ist nicht weiter einzugehen.» (E.1.3).

Zur Einschränkung oder Verweigerung des Besuchsrechts in Untersuchungshaft

Das Bundesgericht äussert sich alsdann generell-abstrakt im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 wie folgt:

«Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die inhaftierte beschuldigte Person hat Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 und Art. 14 BV). Die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung dieser Rechte dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Art. 235 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2).» (E.2).

«Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders während länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteile 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteil des EGMR vom 15. Juni 2006 i.S. Moisejevs gegen Litauen (Nr. 64846/01) § 155). Die EMRK bietet betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz als die Bundesverfassung (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1).» (E.3.2).

«Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Besuchsrecht sowohl nach der Bundesverfassung als auch gemäss EMRK nicht nur eingeschränkt, sondern, falls nötig, auch ganz verweigert werden. Vorliegend erscheint die Verweigerung des Besuchsrechts angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen akuten Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigten die Gelegenheit eines Besuchs missbrauchen könnten, um Informationen auszutauschen oder um einander Anweisungen zu geben. Dieses Risiko hätte sich wohl auch durch eine Besuchsaufsicht nicht massgeblich begrenzen lassen, vor allem, weil diese voraussichtlich noch auf eine Übersetzung angewiesen gewesen wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besuch erst nach Verwirklichung des Risikos hätte abgebrochen und beendet werden können. Zudem würde durch ein persönliches Treffen der Austausch von allfälligen zuvor zwischen den beiden Lebenspartnern ausgemachten geheimen Zeichen oder Codewörter vereinfacht, bzw. wäre ein solcher für die Strafbehörden mutmasslich schwerer auszumachen als beim Austausch schriftlicher Korrespondenz. Ferner ist die Grundrechtseinschränkung auch nicht unverhältnismässig: Als die Verfahrensleitung das Gesuch ablehnte, befand sich der Beschwerdeführer, dem schwere Verbrechen vorgeworfen wurden, erst seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft und nicht vollständig von seiner Familie isoliert, da er zumindest die Besuche seiner Eltern empfangen durfte (vgl. Urteil 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022 E. 3.3.4). Die Rüge erweist sich als unbegründet.» (E.3.3).

Geschwindigkeit der Behandlung von Gesuchen von Besuchsbewilligungen

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 wie folgt:

«Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Gesuch um Besuchsbewilligung für seinen Sohn mit einer unangemessenen Verzögerung behandelt, die objektiv nicht zu rechtfertigen sei. So habe sie die Bewilligung zunächst von seinem eigenen Gesundheitszustand abhängig gemacht und deshalb seine Begutachtung verlangt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte ein solches Gutachten innert weniger Wochen erstellt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe aber – so der Beschwerdeführer weiter – ein solches Gutachten gar nie in Auftrag gegeben, sondern auf Nachfrage plötzlich erklärt, eine Begutachtung hätte zu viel Zeit in Anspruch genommen, und stattdessen „völlig unerwartet und geradezu willkürlich“ mit Abklärungen zum Kindeswohl argumentiert. Dabei habe sie seine höchstpersönliche Korrespondenz an seine Lebenspartnerin gegen ihn verwendet und damit ihr „Zensurrecht“ missbraucht. Aufgrund dieses Sinneswandels bestehe der Anschein, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Besuchsbewilligung mit allen Mitteln habe verzögern wollen. Die Vorinstanz habe dies jedoch im angefochtenen Entscheid übersehen oder ignoriert. Ferner habe sie der Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass bei der Kindsmutter weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären bzw. die Bestellung eines Kindesvertreters zu erwägen sei, obschon seine Lebenspartnerin während ihrer Inhaftierung in zahlreichen Schreiben bereits erklärt habe, sie hoffe, der Beschwerdeführer könne seinen Sohn bald sehen.» (E.4.1).

«Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, es sei keine formelle Rechtsverweigerung ersichtlich. Es treffe zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft zunächst mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erst hernach mit Abklärungen zum Kindeswohl argumentiert habe. Dies lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass sie habe untätig bleiben wollen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung habe der Staatsanwaltschaft in einer E-Mail vom 28. April 2022 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und sei „teilweise etwas dysphorisch und gereizt“. Die hierauf folgenden Bedenken der Staatsanwaltschaft betreffend Kindeswohl seien durchaus nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 11. August 2022 nicht persönlich zu seinem Gesundheitszustand und zum Besuchsrecht von B. habe äussern wollen. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107) führe das Kindeswohl als möglichen Hinderungsgrund für „derartige Kontakte“ an. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft auf Anfragen des Beschwerdeführers jeweils innert angemessener Frist geantwortet.» (E.4.2).

«Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, darunter etwa der Umfang und die Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Personen und Behörden, die Bedeutung für die betroffenen Personen und die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung; entscheidend ist ausschliesslich, ob die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 bis 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 bis 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden.» (E.4.3).

«Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet: Gesuche um Besuchsbewilligungen sind zügig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war sogar besondere Eile geboten, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Besuche seines Kindes im Grundsatz unbestritten war und B.s Entwicklung wegen seines Säuglingsalters schnell voranschritt. Anstatt das Gesuch mit der gebotenen Eile zu beurteilen, begann die Staatsanwaltschaft erst etwa vier Monate nach erster Gesuchstellung mit ihren Abklärungen betreffend das Kindeswohl. Für dieses Zuwarten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich. Insbesondere lässt sich diese Verzögerung nicht dadurch rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst versuchen wollte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu eruieren. Dass sie dabei erfolglos blieb, ist im Übrigen unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass sie drei Monate nach Gesuchstellung ohne überzeugende Gründe entschied, auf das hierfür benötigte Gutachten zu verzichten. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips allfälligen Bedenken hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers auch mit Sicherheitsmassnahmen hätte begegnet werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft somit das Gesuch des Beschwerdeführers, soweit dieses seinen Sohn betraf, nicht innert angemessener Frist beurteilt und damit seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, sein Recht auf ein faires Verfahren sowie im Ergebnis auch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt.» (E.4.4).

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, bemerkt das Bundesgericht. «Es ist stattdessen wie beantragt festzustellen, dass seine Rechte auf Beurteilung innert angemessener Frist und ein faires Verfahren und sein Anspruch auf Privat- und Familienleben verletzt wurden. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).» (E.5).

 

 

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