Gleichstellung von Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR mit erstinstanzlichem Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB 

Im Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) bestätigte das Bundesgericht, nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Thema, seine Praxis, dass eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen ist: «Im Falle von Strafsachen, die zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des VStrR behandelt wurden, ist die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung – gleich wie ein erstinstanzliches Urteil – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Strafbescheids weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf, wohingegen die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil näher steht» (E.1.3.3). «Es besteht daher kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt, zu überprüfen.» (E.1.3.4).

Sachverhalt

Mit Strafbescheid vom 5. Februar 2019 büsste die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV A. wegen vorsätzlicher Hinterziehung der Verrechnungssteuer mit Fr. 50’000.–. Dagegen erhob A. Einsprache und beantragte, das Verwaltungsverfahren gegen sie sei einzustellen, eventualiter sei der Fall einem Strafgericht zur Beurteilung zu überweisen.

In der Folge büsste die ESTV A. mit Strafverfügung vom 12. Juli 2019 wegen mehrfacher vorsätzlicher Hinterziehung der Verrechnungssteuer mit Fr. 50’000.–. A. erhob auch hiergegen Einsprache und stellte ein Begehren um gerichtliche Beurteilung.

Mit Überweisungsverfügung vom 27. Februar 2020 hielt die ESTV an der Strafverfügung fest und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, welche die Sache am 3. März 2020 dem Bezirksgericht Zürich überwies.

Instanzenzug

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. am 18. August 2020 wegen mehrfacher Hinterziehung der Verrechnungssteuer zu einer Busse von Fr. 50’000.–. Gegen dieses Urteil führte A. Berufung.

Auch das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 15. Juni 2021 der Hinterziehung der Verrechnungssteuer schuldig und büsste sie mit Fr. 40’000.–. Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: A. hat als einzige Verwaltungsrätin der B. AG im Jahr 2011 Verrechnungssteuern hinterzogen, indem sie es unterliess, die auf dem Liquidationserlös der Gesellschaft in der Höhe von über Fr. 1.7 Mio., der an Anteilsinhaber oder an ihnen nahestehende Personen ausgeschüttet worden war, geschuldete Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen, innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen die Leistungen gegenüber der ESTV zu deklarieren oder die Verrechnungssteuer zu entrichten.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der  A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Strafverfahren zu Lasten der Staatskasse zu verlegen, eventualiter sei die Sache zur Kosten- und Entschädigungsregelung bezüglich des Untersuchungsverfahrens vor der ESTV und der Gerichtsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 

Zu steuerrechtlichen Verjährungsfristen

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht den Anklagevorwurf und stellt sich auf den Standpunkt, die B. AG sei faktisch liquidiert worden, wobei die vorhandenen Mittel der Gesellschaft namentlich für die Rückzahlung gewährter Darlehen und zur Bezahlung weiterer Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Zunächst macht sie jedoch geltend, der Vorwurf der Hinterziehung der Verrechnungssteuer sei verjährt. Sie bringt vor, es bestehe Einigkeit darüber, dass die Verfolgungsverjährung für hinterzogene Verrechnungssteuern sieben Jahre betrage. Umstritten seien jedoch Beginn und Ende der vorliegend massgebenden Verjährungsfrist und die Frage, ob die Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019 ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB darstelle und damit dem Eintritt der Verjährung entgegenstehe. Jedenfalls sei die Verjährung – vor Erlass der Strafverfügung bzw. vor dem erstinstanzlichen Urteil – eingetreten, womit sie (die Beschwerdeführerin) vollumfänglich freizusprechen bzw. auf die Anklage infolge Verjährung nicht einzutreten sei (E.1.1).

Hinsichtlich Beginn und Ende der Verjährungsfrist argumentiert die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, die Verrechnungssteuerforderung sei gestützt auf Art. 11, 12 und 16 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21; in der Fassung vom 1. Januar 2010) zum Zeitpunkt der letzten angeblich steuerbaren Ausschüttung entstanden und 30 Tage später fällig geworden. Da die Steuer bei Fälligkeit gemäss Art. 38 aVStG unaufgefordert zu entrichten bzw. anzumelden sei, habe die Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Steuerforderung zu laufen begonnen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmöglichen Einreichung der Jahresrechnung beginne, widerspreche den genannten Gesetzesbestimmungen. Es möge zwar zutreffen, dass der Steuerpflichtige nach Verletzung der vorgenannten Bestimmungen noch die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung eine Deklaration nachzuliefern, ohne in strafrechtliche Schwierigkeiten zu gelangen. Das sei aber nicht eine Frage des Erfolgseintritts, sondern vielmehr eine Frage der Kulanz bzw. eine Nachbesserungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen für die unterlassene fristgemässe Deklaration. Am massgebenden Zeitpunkt der Deklaration gemäss den vorgenannten Bestimmungen, ändere dies aber nichts. Vorliegend sei die letzte Zahlung am 19. Juli 2011 erfolgt. In Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen 30 Tage, sei der massgebende Zeitpunkt der Deklarationspflicht und damit der Tatzeitpunkt der 19. August 2011 gewesen, womit die Tat am 19. August 2018 verjährt sei. (E.1.2.1)

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 wie folgt:

«Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), wurde der ESTV weder fristgemäss eine Jahresrechnung der B. AG für das Jahr 2011 eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV) noch hat eine Generalversammlung stattgefunden, welche die Jahresrechnung – sofern diese überhaupt erstellt wurde – hätte genehmigen können. Gestützt auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wurde die Deklarationspflicht – in Berücksichtigung, dass das Geschäftsjahr der B. AG jeweils dem Kalenderjahr entsprach – am 30. Juli 2012 verletzt, womit die siebenjährige Verjährungsfrist am 31. Juli 2012 zu laufen begann und am 30. Juli 2019 endete.  Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der zustimmenden Lehrmeinungen (vgl. oben 1.2.3 i.f.), mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, ist ihr nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, die Verfolgungsverjährung habe bereits 30 Tage nach der letzten Auszahlung zu laufen begonnen. Wenn die Tathandlung der Steuerhinterziehung nach Art. 61 lit. a aVStG der fehlenden Deklaration und Entrichtung der Verrechnungssteuer entspricht, so geht die Beschwerdeführerin – als Folge ihrer Auffassung betreffend Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 38 Abs. 2 aVStG – zu Unrecht davon aus, dass die Steuerforderung mit der letzten steuerbaren Ausschüttung entstanden und 30 Tage später fällig geworden sei, vorliegend also 30 Tage nach der letzten Zahlung vom 19. Juli 2011 der massgebende Zeitpunkt der Deklarationspflicht und damit der Tatbegehung gewesen sei, sodass die Tat bereits am 19. August 2018 verjährt gewesen sei (vgl. oben E. 1.2.1). Stattdessen erwägt die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Lehre (vgl. oben E. 1.2.3 i.f.) – zutreffend, dass das Delikt von Art. 61 lit. a aVStG zwar durch die Nichtdeklaration und die ausgebliebene Leistung des Steuerbetrags in die Wege geleitet, aber erst dadurch bewirkt wird, dass der ESTV eine unrichtige oder gar keine Jahresrechnung eingereicht wird, d.h. hier erst am 30. Juli 2012; die siebenjährige Verjährungsfrist endete also erst am 30. Juli 2019, als die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 bereits ergangen war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.1.2.4).

Zur Gleichstellung einer Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR mit einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (Festhalten an Praxis durch Bundesgericht)

Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht weiter vor, unabhängig vom Beginn bzw. Ende der Verjährungsfrist sei die Tat zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen, da die Strafverfügung der ESTV, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB darstelle und damit die Verjährungsfrist nicht unterbrochen habe. (E.1.3.1).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 wie folgt:

«Die Vorinstanz hält fest, die von einer Verwaltungsbehörde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassene Strafverfügung gelte gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als erstinstanzliches Urteil, welches den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindere. Das Bundesgericht habe sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen und auch im Schrifttum vertretenen Meinung bereits auseinandergesetzt und sei dieser nicht gefolgt. Es habe keinen Anlass gesehen, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen (mit Hinweis auf die Urteile 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 133 IV 112, 142 IV 11; Urteile 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2). Die ESTV habe am 5. Februar 2019 zunächst einen Strafbescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Mit Eingabe vom 11. März 2019 habe diese von der ESTV die Aufhebung des Strafbescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter die Beurteilung ihrer Einsprache durch das Strafgericht verlangt. Am 12. Juli 2019 sei die begründete Strafverfügung der ESTV erfolgt. Von der direkten Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterweisung an das zuständige Strafgericht habe die ESTV zufolge drohender Verjährung der Übertretung betreffend das Geschäftsjahr 2011 abgesehen. Die ESTV habe diesen Entscheid ausreichend begründet. Der von ihr angeführte drohende Verjährungseintritt stelle einen sachlichen Grund dar. Damit sei das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 sei folglich als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches dem Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegenstehe (Urteil S. 8 f.).» (E.1.3.2).

«Im Verwaltungsstrafrecht erlässt die Verwaltung – vorliegend die ESTV – am Ende ihrer Untersuchung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR). Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid gemäss Art. 67 Abs. 2 VStrR einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). Nach Art. 69 Abs. 1 VStrR überprüft die Verwaltung im Falle einer Einsprache den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen. Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Die Verwaltung hat ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu fällen und ihn zu begründen (ROLAND M. RYSER, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 8 und 11 zu Art. 71 VStrR). Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden […], so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR).  Die Verfolgungsverjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. auch Art. 333 aAbs. 6 lit. d StGB). Im Falle von Strafsachen, die zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des VStrR behandelt wurden, ist die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung – gleich wie ein erstinstanzliches Urteil – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Strafbescheids weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf, wohingegen die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil näher steht (vgl. Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 201 mit Hinweis auf BGE 142 IV 276 E. 5.2; 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteile 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2; 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5; vgl. auch BGE 147 IV 274 E. 1.5). Wird die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt (vgl. Art. 71 VStrR) und überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (vgl. Art. 73 Abs. 1 VStrR), so dass keine Strafverfügung (vgl. Art. 70 VStrR) erlassen wird, ist der erstinstanzliche Gerichtsentscheid im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 73 ff., 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.4).» (E.1.3.3).

«Die Beschwerdeführerin begehrt eine Änderung dieser Praxis, ohne sich jedoch mit den Argumenten des Bundesgerichts auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung vorliegen. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 147 IV 274 E. 1.4; Urteil 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt. Zwar liess es – wie die Beschwerdeführerin unter Wiedergabe einer Lehrmeinung zutreffend vorbringt – in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 offen, ob die Rechtsprechung „zu ändern wäre“. In BGE 142 IV 276 E. 5.2 führte es jedoch seine bisherige Praxis explizit fort und bestätigte diese in der Folge in mehreren Entscheiden, wobei es sich teilweise ausführlich mit der gegen die Rechtsprechung – auch in der Lehre – vorgebrachten Kritik auseinandersetzte (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.5 ff.; Urteile 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201; 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3; 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.3 ff.). Zuletzt gelangte das Bundesgericht in BGE 147 IV 274 zum Schluss, dass kein ernsthafter Rechtsgrund besteht, der eine eventuelle Änderung seiner Rechtsprechung, welche die Strafverfügung von Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichsetzt, rechtfertigen würde, zumal die Rechtsprechung nicht alt sei, aus der Zeit nach Inkrafttreten von StPO und Art. 52 FINMAG, welcher die Verjährungsfrist der Übertretungen im Finanzmarktrecht auf sieben Jahre ausdehne, stamme und insbesondere die Argumente, die auf einen Vergleich mit dem Strafbefehl gerichtet seien, bereits mehrere Male in der Rechtsprechung diskutiert worden seien (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.6). Das Bundesgericht setzte sich in obgenanntem Entscheid ferner mit den Argumenten des dortigen Beschwerdeführers auseinander und gelangte zum Schluss, dass sich aus der Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf das Abwesenheitsurteil als verjährungsunterbrechende Rechtshandlung (vgl. BGE 146 IV 59 E. 3.4) nichts ableiten lasse, da es sich nicht rechtfertige, in Bezug auf die Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB die Strafverfügung und das Abwesenheitsurteil miteinander zu vergleichen (BGE 147 IV 274 E. 1.7). Das Bundesgericht prüfte ferner, ob seine Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintrete, gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse und verneinte dies. Es führte diesbezüglich unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, warum man eine materielle Wirkung wie die Unterbrechung der Verjährung nicht mit einem Entscheid verknüpfen könnte, der von einer Behörde erlassen worden sei, die nicht den Kriterien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts entspreche, solange eine Beschwerde gegen diesen Entscheid bei einem Gericht erhoben werden könne, das über volle Kognition verfüge. Im Verwaltungsstrafverfahren werde die Beachtung von Art. 6 EMRK durch Art. 72 Abs. 1 VStrR garantiert, der vorsehe, dass der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen könne (BGE 147 IV 274 E. 1.8). Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung eine verjährungsunterbrechende Wirkung habe, verstosse gegen Art. 30 Abs. 1 BV, da es sich bei der Verwaltungsbehörde bzw. vorliegend bei der ESTV nicht um ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht handle, kann auf das vom Bundesgericht in obgenanntem Entscheid zu Art. 6 EMRK Ausgeführte verwiesen werden (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.8; siehe auch BURRI/EHMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 30 zu Art. 70 VStrR), mit welcher Begründung sich die Beschwerdeführerin – trotz Kenntnis der entsprechenden Erwägungen – nicht auseinandersetzt. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, mit denen sich das Bundesgericht nicht bereits in seinen früheren Urteilen befasst hätte. Es besteht daher kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt, zu überprüfen.» (E.1.3.4).

«Nachdem es bei der kritisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt, ist zu prüfen, ob vorliegend die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzusetzen ist und den Eintritt der Verjährung hemmt. Wie dargelegt muss die Strafverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einer detaillierten Grundlage beruhen und im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen sein, um als ein die Verjährung unterbrechendes erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu gelten (vgl. E. 1.3.3; BGE 147 IV 274 E. 1.5 und E. 1.10.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar in einem Nebensatz geltend, die Strafverfügung sei nicht in einem vollwertigen kontradiktorischen Verfahren zustande gekommen, begründet diesen Einwand jedoch nicht näher und zeigt insbesondere nicht auf, welche Partei- und Mitwirkungsrechte sie nicht habe wahrnehmen können bzw. dass sie ihre Argumente nicht habe in das Verfahren einbringen können. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wurde am 22. August 2014 durch die ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern eröffnet und am 3. November 2015 auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt. Es folgten verschiedene Einvernahmen und Editionen. Während der Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und sie hatten die Gelegenheit, Ergänzungsanträge zu stellen. Am 30. März 2017 erging ein ausführlicher Schlussbericht, woraufhin die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen und Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen, welche Gelegenheit sie auch nutzte. Am 1. Juni 2017 wurde über die Anträge der Beschwerdeführerin entschieden und am 5. Februar 2019 erliess die ESTV einen ausführlich begründeten Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 begründete Einsprache mit den Anträgen, der Strafbescheid sei aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, eventualiter sei die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Sachgericht zu behandeln und die Akten seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen ordentlichen Strafgerichts zu überweisen. Am 12. Juli 2019 erging die begründete Strafverfügung der ESTV im Sinne von Art. 70 VStrR. Von der direkten Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das zuständige Strafgericht sah die ESTV zufolge der drohenden Verjährung der Übertretung betreffend das Geschäftsjahr 2011 ab (Urteil S. 8; Akten ESTV, act. 190.100.001 ff.).  Aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Strafverfügung in einem kontradiktorischen Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten der Beschwerdeführerin erlassen worden ist, weshalb sie in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die ESTV das in ihrer Einsprache gegen den Strafbescheid gestellte Eventualbegehren der Beschwerdeführerin um (direkte) Beurteilung durch das Strafgericht mit der Begründung ablehnte, dass betreffend das Geschäftsjahr 2011 der Eintritt der Verjährung drohe. Die ESTV hat ihren Entscheid ausreichend begründet und ihre Einschätzung liegt noch im Rahmen ihres Ermessens (a.A.: RYSER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 71 VStrR; MARKWALDER/FRANK, Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, forumpoenale 6/2018, S. 541 ff., S. 542 f.). 

Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019 in verjährungsrechtlicher Hinsicht die Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegensteht, als rechtskonform.» (E.1.3.5).

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