Rigorose Praxis vom Bundesgericht bei Landesverweisung wegen Betäubungsmitteldelikten

Im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Solothurn geht es um die strafrechtliche Landesverweisung. Einerseits betont das Bundesgericht die Bedeutung von Kindern beim Entscheid ob ein Härtefall vorliegt, u.a. wie folgt: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen […]. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt […].» (E.2.4.2). In diesem Fall war das nicht zentral, mangels gelebter intensiver Beziehung. Andererseits betonte das Bundesgericht die «rigorose» Praxis hinsichtlich Ausweisung bei Betäubungsmitteldelikten: «Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt […]. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrifft das vom Beschwerdeführer begangene Betäubungsmitteldelikt mit 330 Gramm reinem Kokain eine Menge, welche die Schwelle zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten.» (E.2.6.2). Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung.

Sachverhalt

Der A. wurde 1983 in Mazedonien (heute Nordmadezonien) geboren und kam im Jahr 1998 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz. Hier besuchte er noch rund ein Jahr die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. A. verfügt derzeit über einen befristeten Temporäreinsatzvertrag. Eine erste Ehe von 2002 bis 2006 blieb kinderlos. Im Jahr 2012 heiratete er seine zweite Ehefrau. Er anerkannte deren im Jahr 2009 geborenen Sohn als seinen Sohn; aus dieser Ehe folgte 2013 ein weiterer Sohn. Am 17. Oktober 2018 wurde A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen beiden Söhnen entzogen und die beiden wurden in einem Kinderheim platziert.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 24. Juni 2021 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Auf Berufung von A., beschränkt auf die Anfechtung der Strafzumessung und der Landesverweisung, stellte das Obergericht des Kantons Solothurn am 29. November 2022 die teilweise Rechtskraft des Urteils vom 24. Juni 2021 fest (insbesondere bzgl. Schuldspruch) und verurteilte A. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2022 sei aufzuheben. Von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Durchführung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 

Wir schauen uns hier beim Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 von den Rügen des Beschwerdeführers nur das Thema der Landesverweisung an.

Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht die Landesverweisung. Er vor Bundesgericht macht geltend, es liege ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Zudem verstosse die Landesverweisung gegen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. (Ziff. 2.1).

Die Vorinstanz verneint, wie das Bundesgericht bemerkt, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie erwägt zudem, selbst bei Annahme eines solchen sei eine Landesverweisung anzuordnen, da die öffentlichen Interessen höher zu gewichten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 zur strafrechtlichen Landesverweisung generell-abstrakt wie folgt:

«Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist der Beschwerdeführer als nordmazedonischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.» (E.2.3).

«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).» (E.2.4.1).

«Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).» (E.2.4.2).

«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).» (E.2.4.3).

Das Bundesgericht setzt sich dann im Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 im Detail mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander (E.2.5), hier einige (wenige) Auszüge:

«Der Beschwerdeführer kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er seit über 24 Jahren lebt. Damit hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Dennoch ist in der Härtefallprüfung ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägenden ersten 15 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland Nordmazedonien verbracht hat. Alleine gestützt auf die lange Aufenthaltsdauer nimmt die Vorinstanz zu Recht nicht automatisch einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB an (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).» (E.2.5.1).

«Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Exfrau zwei Söhne, für die ihm am 17. Oktober 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Die Söhne sind seither in einer Wohninstitution fremdplatziert, mit einem Besuchsrecht des Beschwerdeführers alle 14 Tage. Am 5. August 2020 wurde ihm die elterliche Sorge für seine beiden Söhne eingeschränkt, entsprechend wurde eine Beiständin eingesetzt. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nahm der Beschwerdeführer ab Sommer 2021 ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat wahr; seit 2022 verbringen die Söhne – und die Tochter der geschiedenen Ehefrau, die den Beschwerdeführer als sozialen Vater ansieht – regelmässig zwei Wochenenden pro Monat beim Beschwerdeführer; zudem steht er zu einem seiner Söhne per Chat in Kontakt. Damit ist ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erstellt. Die Vorinstanz führt aus, die Institution sehe die Beziehung der beiden Söhne zu ihrem Vater, die regelmässige Kontaktaufnahme und die Beziehungspflege an den Wochenenden als sehr wichtig für die gute seelische Entwicklung der Kinder. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bisher massgeblich Verantwortung für seine beiden Söhne übernommen habe; die Kinder würden seit mehreren Jahren vornehmlich von der Institution getragen, weil weder der Beschwerdeführer als Vater noch die Mutter in der Lage gewesen seien, die für das Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Zudem sei eine Platzierung der beiden Söhne beim Beschwerdeführer derzeit kein Thema. Unter diesen Umständen ist – wie es auch die Vorinstanz erwägt – in familiärer Hinsicht von einer gewissen Härte im Falle einer Landesverweisung auszugehen. Inwieweit dabei eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen besteht, kann indes offenbleiben. Die Vorinstanz nimmt – eventualiter – eine Interessenabwägung vor, die es im Folgenden zu überprüfen gilt.» (E.2.5.3).

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem Interesse der Schweiz an der Fernhaltung, äussert sich das Bundesgericht u.a. wie folgt:

«Mit Bezug auf allfällige Besuche der Kinder ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als ihnen eine Reise nach Nordmazedonien aufgrund ihres Alters alleine wohl kaum zugemutet werden könnte und dies auch der Zustimmung der KESB bedürfte. Die Vorinstanz hält diesbezüglich lediglich fest, der Beschwerdeführer könne – wenngleich mit Einschränkungen gegenüber dem heutigen persönlichen Kontakt – weiterhin über soziale Medien und Besuche mit den Kindern in Kontakt bleiben. Vorliegend ist die Aufgleisung von Kurzbesuchen (unter Mitwirkung der Beiständin und der zuständigen Personen) nicht ausgeschlossen; deren konkrete Ausgestaltung kann und muss von der Vorinstanz nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang lässt die Vorinstanz nicht ausser Acht, dass der persönliche Kontakt auch im Interesse des Kindeswohls sein dürfte. Zutreffend führt die Vorinstanz aber aus, die Kinder würden seit mehreren Jahren vornehmlich von der Institution getragen, weil weder der Beschwerdeführer als Vater noch die Mutter in der Lage gewesen seien bzw. seien, die für das Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewähren. Entscheidend ist denn auch, dass gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen eine Platzierung der Kinder beim Vater auch weiterhin nicht angedacht ist, diese entsprechend auch in Zukunft fremdplatziert sein werden und der Beschwerdeführer selbst bei einem Verzicht auf die Landesverweisung nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Kinder verfügen würde. Dass der Beschwerdeführer – mit seinen Worten – stets nur das Beste für seine Kinder möchte, wird nicht bezweifelt, vermag aber an der Beurteilung nichts zu ändern. Daraus geht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht hervor, er habe massgeblich Verantwortung für seine Kinder übernommen und werde dies auch in Zukunft tun. Demnach ist eine gewisse Härte im Falle einer Landesverweisung durchaus anzunehmen; diese ist angesichts der öffentlichen Interessen jedoch hinzunehmen.» (E.2.6.1 a.E.).

Die wohl wichtigste Erwägung in diesem Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 folgt dann zum Thema Interessenabwägung und Betäubungsmitteldelikte (im vorliegenden Fall ging es um Betäubungsmittelgeschäfte von 330 g reines Kokain):

«Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrifft das vom Beschwerdeführer begangene Betäubungsmitteldelikt mit 330 Gramm reinem Kokain eine Menge, welche die Schwelle zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Zwar fällt die vorliegend ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten für Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen des schweren Falles eher niedrig aus; dennoch kann keineswegs von einer geringen Strafe gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung relativieren würde. Soweit der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung lediglich entgegenhält, die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die drohende Landesverweisung seien eine deutliche Warnung, so vermag er nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erwägt, Einsicht und Reue seien kaum zu spüren und es sei nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig von seiner Tat distanziert habe. Dagegen ist nichts einzuwenden; der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Argumentation, wonach er ohne das Angebot und die Nachfrage gar nicht erst auf die Idee gekommen wäre bzw. die Möglichkeit gehabt hätte, den Verkäufer des Kokains und den Käufer des Kokains zu vermitteln, erweist sich als unbehelflich. Er zeigt damit gerade nicht auf, inwieweit er sich von weiteren Drogendelikten distanziert – zumal „Angebot und Nachfrage“ auch in Zukunft bestehen werden – und dadurch die vorinstanzliche Beurteilung seiner Legalprognose und der Rückfallgefahr falsch sei. Vielmehr belässt er es dabei, sein strafrechtlich relevantes Verhalten, für das er zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist, kleinzureden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht aus pekuniären Motiven gehandelt, ist rein appellatorischer Natur und nicht näher zu erörtern (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung sind nicht zu beanstanden. Insgesamt überwiegen – mit der Vorinstanz – die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Damit erweist sich die angeordnete Landesverweisung als rechtskonform.» (E.2.6.2).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (Ziff. 3).

 

 

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