Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?

Im Urteil 7B_224/2022 vom 5. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der grundsätzlichen Frage der Strafart, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hierzu bemerkte es u.a.: «Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle […]. Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 6B_761/2021 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 und 1.5 mit Hinweisen).» (E.3.2.1).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Uster verurteilte A. am 13. Juli 2021 wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Betreffend den Vorwurf des Betrugs sprach es ihn in einem Fall frei. Es befand über die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A. erhob beschränkt auf den Punkt der Strafzumessung Berufung.

Instanzenzug

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 28. Juni 2022 die sechsmonatige unbedingte Freiheitsstrafe.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei seinem Antrag um Sanktionierung mit einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe stattzugeben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_224/2022 vom 5. Dezember 2023

Auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen (E.1 und E.2).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die vorinstanzliche Wahl der Strafart der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verletze Bundesrecht. Er macht insbesondere geltend, eine Freiheitsstrafe sei keineswegs die einzig mögliche und zweckmässige Sanktion. Vielmehr reiche eine Geldstrafe als mildere Sanktionsform aus. Darauf habe er einen Anspruch. Vom Vollzug der bisherigen Freiheitsstrafe, welcher vom 4. Juli 2019 bis zum 1. August 2022 erfolgt sei, sei er geprägt, und er werde alles daran setzen, eine Geldstrafe zu begleichen. Durch den drohenden Vollzug des Strafrests von 587 Tagen aus der vollzogenen Vorstrafe werde er von weiterer Delinquenz abgehalten, als durch eine drohende sechsmonatige Freiheitsstrafe. […] (E.3.1).

Das Bundesgericht erklärt zur Wahl der Strafart im Urteil 7B_224/2022 vom 5. Dezember 2023 generell-abstrakt Folgendes:

«Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 6B_761/2021 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 und 1.5 mit Hinweisen).» (E.3.2.1).

«Nach Art. 41 Abs. 1 StGB in der Fassung gültig gewesen bis 31. Dezember 2017 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB (der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht) kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.» (E.3.2.2).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht alsdann wie folgt:

«Die vorinstanzliche Wahl der Strafart Freiheitsstrafe für jedes der einzelnen Delikte erweist sich als bundesrechtskonform. Die von der Vorinstanz aufgezählten Umstände […] schliessen eine Geldstrafe ohne Weiteres aus. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen […]» (E.3.2.3).

 

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