Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Vermögens- und Konkursdelikten. Die Staatsanwaltschaft unterteilte die Strafuntersuchung dabei in einen Sachverhaltskomplex betreffend die C. AG und einen betreffend die D. AG. Die B. mit Sitz in Luxemburg konstituierte sich in beiden Sachverhaltskomplexen als Zivil- und Strafklägerin. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Parteistellung der B. für beide Sachverhaltskomplexe der Strafuntersuchung. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Instanzenzug
Am 18. Juli 2022 ersuchte die B. die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht mit Ausnahme der Personal- und Steuerakten. Auf die von A. dagegen an das Obergericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 nicht ein.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Oktober 2022 sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die B. beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 7. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerde neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023
Dem angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht an die Privatklägerin zugrunde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG) bemerkt das Bundesgericht (E.1).
Im angefochtenen Entscheid tritt die Vorinstanz auf die Beschwerde nach StPO mangels ausreichender Substanziierung bzw. mangels offensichtlichen Vorliegens der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer rügt dies als bundesrechtswidrig, bemerkt das Bundesgericht (E.2).
Das Bundesgericht führt im Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023 weiter aus:
«Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen).» (E.2.1)
«In Bezug auf das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Verweigerung der Akteneinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse zu haben, das gegen die Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin spreche. Das pauschale Vorbringen, in den Strafakten befänden sich Unterlagen mit Informationen zu Geschäftsgeheimnissen und Dokumente die seine Privatsphäre beträfen, genüge zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht.» (E.2.2.1)
Das Bundesgericht erklärt hierzu im Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023:
«Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Verfahrensakten bestünden hauptsächlich aus Geschäftsunterlagen und privater Korrespondenz, die augenscheinlich seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privatsphäre tangierten, überzeugt seine Argumentation nicht. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern muss diese ausreichend substanziieren, zumal die Parteien einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht haben (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV) und dessen Beschränkung (Art. 108 StPO) die Ausnahme bildet (Urteile 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3; 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Personal- und Steuerakten des Beschwerdeführers gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) von der gewährten Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin bereits ausdrücklich ausgenommen wurden. In Anbetracht dessen wäre der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gehalten gewesen, die von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen näher zu konkretisieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch der unbestrittenermassen grosse Akten- und Datenumfang und die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) nichts. Wie er selber vorbringt, stammt der grösste Teil der Akten aus den im Rahmen verschiedener Hausdurchsuchungen an seiner Privatadresse und in seinen Geschäftsräumlichkeiten sichergestellten Unterlagen und Datenträgern. Als Inhaber dieser sichergestellten Akten und Datenträger war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer damit zumutbar, etwaige verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Geheimnisrechte zumindest in den Grundzügen zu substanziieren. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.2.2.2).
«Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch die Rüge, seine Beschwerdelegitimation ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren missbrauche, um die auf diesem Weg gewonnenen Informationen im Rahmen des parallel laufenden Zivilverfahrens gegen ihn einzusetzen, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu begründen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, stellt rechtsprechungsgemäss alleine der Verdacht, dass die Privatklägerschaft die im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung erlangten Informationen und Unterlagen in einem hängigen Zivilverfahren verwenden könnte, noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar, das einer Akteneinsicht entgegenstehen könnte (vgl. Urteile 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 544; 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2; siehe zu dieser Frage auch HANS VEST, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5e zu Art. 108 StPO). Unbegründet ist ebenfalls die vom Beschwerdeführer formulierte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), hat sich doch die Vorinstanz nach dem Gesagten mit seiner Rüge einer vermutlich missbräuchlichen Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Privatklägerin ausdrücklich auseinandergesetzt (siehe E. 1.6 des angefochtenen Beschlusses).» (E.2.2.3).
Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich nach dem Gesagten für das Bundesgericht als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, erklärt das Bundesgericht (E.3).