Urteile
November 4, 2023 10:25 am

Im Urteil 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons. Das Bundesgericht schützte die Entsiegelung u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (so etwa Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis).» (E.4.3)

November 3, 2023 11:43 am

Im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht um die vorsorgliche Datensicherung von zwei sichergestellten Mobiltelefonen, deren Siegelung beantragt wurde. Dazu das Bundesgericht «Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung respektive Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind vielmehr die betreffenden Unterlagen bzw. wie hier elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungsgesuch zu stellen.» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

November 2, 2023 12:32 pm

Im Urteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen.» (E.10.3). Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht die Verletzung von Art. 29 StPO (E.10.5)

Oktober 31, 2023 3:31 pm

Das Bundesgericht lässt im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 aus dem Kanton Luzern (zur amtl. Publik. vorgesehen) die Verwertung von Beweismitteln aus einer «fishing expedition» gestützt auf eine Interessenabwägung nach Artikel 141 Absatz 2 StPO teilweise zu. Sofern die Beweismittel als unverwertbar taxiert werden, heisst es die Beschwerde des wegen Strassenverkehrsdelikten angeklagten Täters gut, soweit es darauf eintritt. Hier ist die Schlüsselausführung des Bundesgerichts: «Im Ergebnis erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die übrige mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG dürfen die Videoaufnahmen sowie die daraus erhobenen Folgebeweise allerdings nicht herangezogen werden, womit die Vorinstanz zu Unrecht von deren Verwertbarkeit ausging.» (E.1.6)

Oktober 30, 2023 7:12 am

Im Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwertbarkeit eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Videos, welches eine Geschwindigkeitsüberschreitung zeigt. Das Bundesgericht spricht sich, nicht sehr datenschutzrechtsaffin, für eine Verwertbarkeit des Videos aus: ««Die Beschwerde [der Generalstaatsanwaltschaft] ist begründet.  Dabei kann offen bleiben, ob auch mit Bezug auf die Veröffentlichung des Raservideos auf dem sozialen Netzwerk von einer stillschweigenden Einwilligung des Beschwerdegegners 2 oder von einer rechtswidrigen Datenbeschaffung auszugehen ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, handelt es sich bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; angefochtenes Urteil S. 13), wobei die Bestimmung ausschliesslich Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren androht. Im Lichte der Schwere der vorliegend konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1). Dies gilt umso mehr, als die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten wurde, zumal das Fahrzeug mit maximal 198 km/h unterwegs war.» (E.2.3)

Oktober 29, 2023 2:43 pm

Im Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anschluss eines gesiegelten Mobiltelefons an ein Ladekabel mit USB-Stecker durch ein Loch im Plastikbeutel. Das Bundesgericht hielt einerseits dieses Vorgehen für unzulässig und führte u.a. aus: «Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Siegelung daher (auch) um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus technische Lösungen bestehen, die sowohl eine dauerhafte Stromversorgung des Mobiltelefons als auch eine rechtskonforme Siegelung gewährleisten.» (E.3.3) Andererseits qualifizierte das Bundesgericht dieses Vorgehen seitens der Untersuchungsbehörden als «schweren Verfahrensfehler»: «In der Vergangenheit wurde ein nicht mehr korrigierbarer schwerer Verfahrensfehler darin erblickt, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörde zu den Daten bestand. Dies wurde damit begründet, dass ein rechtsstaatliches Verfahren eine solche Unsicherheit nicht verträgt (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2). Nichts anderes kann demnach gelten, wenn diese "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" auf andere Gründe, namentlich eine unzureichende Siegelung, zurückzuführen ist. Der Verfahrensfehler wiegt diesfalls nicht minder schwer, weshalb auch dann eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahren ausgeschlossen ist und das Entsiegelungsbegehren abgewiesen werden muss.» (E.4.2)

Oktober 26, 2023 4:19 am

Im Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 aus dem Kanton Aargau ging es um die Frage der Beweise für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Bundesgericht hielt die Geschwindigkeitsmessung, im Rahmen der Willkürrüge, wegen nachträglichen Modifikationen an der Messkabine, für nicht beweiskräftig (E.2.3.2 und E.2.3.4). Auch konnten Aussagen des Beschwerdeführers nicht als Geständnis gewertet werden (E.2.3.3). Hier ist mit Nachdruck an den Grundsatz zu erinnern, dass ohne Anwalt/Strafverteidigung keine Aussagen gemacht werden sollten, auch nicht gegenüber der Polizei unmittelbar nach einem Ereignis.

Oktober 23, 2023 4:58 am

Im Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind durch Kontakte – mit einem verdeckten Fahnder – in einem Chatroom. Das Bundesgericht befasste sich in diesem sehr ausführlich theoretisch begründeten Urteil (gemäss eigenen Aussagen) erstmals mit der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung, u.a. wie folgt: ««Das Bundesgericht hat sich bereits mit der unzulässigen Erwirkung eines Geständnisses durch einen verdeckten Ermittler befasst. Es hat die infolge unzulässiger Einwirkung des verdeckten Ermittlers und unter Missachtung der Selbstbelastungsfreiheit erfolgten Aussagen als absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO erklärt (BGE 148 IV 205 E. 2.8). Mit dem Mass der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung hat es sich in seiner publizierten Rechtsprechung indessen noch nicht beschäftigt. Hierzu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) heranzuziehen.» (E.3.6.1). Beim Ergebnis in diesem Fall, die Handlungen des verdeckten Fahnders wurden nicht als übermässige Einwirkungen angesehen (E.4.2 a.E.), kann man durchaus geteilter Meinung sein. Absolut unverständlich ist aber, dass dieses für die häufigen Fälle der verdeckten Fahndung äusserst relevante Urteil nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist.

Oktober 19, 2023 4:18 am

Im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 aus dem Kanton Graubünden gibt es um die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Nachgang zu einem Verkehrsunfall. Die Vorinstanz stellt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe an der Unfallstelle gegenüber der Polizei sowie bei der späteren polizeilichen Einvernahme erklärt, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden (E.2.2). Dazu erklärte das Bundesgericht: «Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ein nicht stattgehabtes Delikt angezeigt hat. Darauf ist nicht einzugehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Sie nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er selbst das Auto fuhr, wusste, dass es nicht entwendet worden war. Ebenso schlüssig ist daher, dass er auch wusste, dass er mit seiner Anzeige einen Dritten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde.» (E.2.3)

Oktober 16, 2023 4:53 am

Im Urteil 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem Schweizer Bürger. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Der Beschwerdeführer ist Schweizer, hat aber hierzulande keinen festen Wohnsitz. Zwar trifft zu, dass ein gefestigter und gemeldeter Wohnsitz in der Schweiz für sich allein nicht geeignet ist, einen behördlichen Zugriff zu garantieren. Ein solcher kann aber geregelte und gefestigte Lebensverhältnisse indizieren, die ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer lebt nicht nur in unsteten Wohn- und Meldeverhältnissen, sondern verfügt, wie die Vorinstanz feststellt, hierzulande auch über keine gefestigten sozialen Bindungen. Demgegenüber unterhält er konkrete Beziehungen nach Spanien. Seine Wohnverhältnisse und sozialen und familiären Beziehungen sprechen, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, für Fluchtgefahr.» (E.2.3.2)