«Storytelling» nach Verkehrsunfall als Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Abs. 1 StGB

Im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 aus dem Kanton Graubünden gibt es um die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Nachgang zu einem Verkehrsunfall. Die Vorinstanz stellt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe an der Unfallstelle gegenüber der Polizei sowie bei der späteren polizeilichen Einvernahme erklärt, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden (E.2.2). Dazu erklärte das Bundesgericht: «Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ein nicht stattgehabtes Delikt angezeigt hat. Darauf ist nicht einzugehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Sie nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er selbst das Auto fuhr, wusste, dass es nicht entwendet worden war. Ebenso schlüssig ist daher, dass er auch wusste, dass er mit seiner Anzeige einen Dritten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde.» (E.2.3)

Sachverhalt und Instanzenzug

Am 16. März 2021 verurteilte das Bezirksgericht Plessur A. wegen Irreführung der Rechtspflege, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 60 Tagessätzen à Fr. 270.– Geldstrafe bedingt und Fr. 6’700.– Busse.

Auf seine Berufung hin stellte das Kantonsgericht von Graubünden am 10. August 2022 das Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein. Der Irreführung der Rechtspflege und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sprach es ihn schuldig und verurteilte ihn zu 60 Tagessätzen à Fr. 120.– Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1’440.– Busse.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei freizusprechen, von einer Bestrafung sei abzusehen, die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023

Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene Rügen, die abgewiesen wurden und auf die wir hier nicht eingehen (E.1).

Wir schauen uns hier nur den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege an.

Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege an (E.2).

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 hierzu generell-abstrakt Folgendes:

«Der Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 StGB).  Verlangt wird, dass eine nicht begangene Straftat „angezeigt“ wird. Das behauptete Delikt darf sich also nicht effektiv ereignet haben. Die Irreführung der Rechtspflege ist mit der Anzeige bei irgendeiner schweizerischen Behörde vollendet. Die Anzeige muss wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 304 StGB). Ob der Täter wider besseres Wissen handelt und ob er die Absicht hat, gegen den Angeschuldigten eine Strafuntersuchung herbeizuführen, sind Tatfragen (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Solche prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3).» (E.2.1)

Zum konkreten Sachverhalt führt das Bundesgericht im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 aus:

«Die Vorinstanz stellt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe an der Unfallstelle gegenüber der Polizei sowie bei der späteren polizeilichen Einvernahme erklärt, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden. Nachdem feststehe, dass er gefahren sei und den Unfall verursacht habe, entspreche die beanzeigte Entwendung des Fahrzeugs nicht der Wahrheit. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Äusserungen seien strafrechtlich irrelevant, weil vorher bereits sein Kollege die angebliche Entwendung des Fahrzeugs bei der Polizei gemeldet habe, gehe fehl. Die Anzeige des Kollegen gehe auf seine Angaben diesem gegenüber zurück.  Der Beschwerdeführer habe wider besseres Wissen gehandelt. Da er selbst das Auto gefahren habe, habe er gewusst, dass kein anderer es entwendet habe. Er habe auch gewusst, dass er damit einen Dritten eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde. Die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund einer Amnesie habe er bloss eine vermutete Entwendung angezeigt, schliesse den subjektiven Tatbestand ebenfalls nicht aus. Ohnehin sei eine Amnesie nicht erwiesen. Wenngleich zu seinen Gunsten von der maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,59 Gewichtspromille zum Ereigniszeitpunkt auszugehen sei, seien alkoholbedingte Erinnerungslücken aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen nicht wahrscheinlich. Besonders einsichtig sei zudem deren Feststellung, wonach auch bei schwerer Intoxikation eindrückliche Erlebnisse wie eine Kollision nicht vergessen, sondern sich vielmehr ins Gedächtnis einbrennen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf den Führerausweis angewiesen sei, lege zudem nahe, dass es sich bei der geltend gemachten Amnesie um eine Schutzbehauptung handle. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob eine Anzeige in Unkenntnis des effektiven Geschehens und damit trotz fehlendem Wissen einer Anzeige wider besserem Wissen gleichzustellen wäre. Auch ein Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Der Beschwerdeführer gebe nicht an, irrigerweise davon ausgegangen zu sein, dass das Auto entwendet oder gestohlen worden sei. Er behaupte vielmehr, einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben, mithin gar nichts mehr – nicht etwas Falsches – erinnert zu haben.» (E.2.2)

«Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ein nicht stattgehabtes Delikt angezeigt hat. Darauf ist nicht einzugehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Sie nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er selbst das Auto fuhr, wusste, dass es nicht entwendet worden war. Ebenso schlüssig ist daher, dass er auch wusste, dass er mit seiner Anzeige einen Dritten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe die Anzeige wider besseres Wissen erstattet. Soweit er wiederum vorbringt, nicht er, sondern sein Kollege habe gegenüber der Polizei den Erstverdacht geäussert, wonach das Fahrzeug von einem Dritten entwendet worden sei, kann auf das von der Vorinstanz Gesagte verwiesen werden. Ihr ist zuzustimmen, dass der Verdacht jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst stammte, sodass er daraus nichts für sich ableiten kann. Entgegen seiner Auffassung kann zumindest unter Willkürgesichtspunkten auch nicht gesagt werden, er hätte aufgrund seines Rauschzustandes nicht damit rechnen müssen, dass sein Kollege den Verdacht ernst nimmt und der Polizei meldet. Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwägt, beschlägt die zum Zeitpunkt des Unfalls schwere und bei der polizeilichen Einvernahme mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht den Vorsatz, nicht das Wissen des Beschwerdeführers um die „Nicht-Tat“. Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Vorwerfbarkeit zu prüfen (Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe trotz seines Rauschzustandes gewusst, dass er eine „Nicht-Tat“ anzeigte. Auch die geltend gemachte Amnesie verwirft die Vorinstanz schlüssig. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er einwendet, aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] dürften seine Aussagen nicht gegen ihn verwendet werden. Eine solche bestand nach dem Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt worden wäre. Insbesondere mit Bezug auf die Aussagen gegenüber dem Polizisten am Tatort behauptet er nicht, dass dieser die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] offensichtlich hätte erkennen müssen, sodass allenfalls auf eine Erstbefragung zu verzichten gewesen wäre. Bei der offiziellen polizeilichen Befragung bestand zudem gemäss Feststellung der Vorinstanz nur noch eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Es ist daher zulässig, dass die Vorinstanz darauf abstellt. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege überhaupt eine Schuldunfähigkeit geltend macht, kann auf das in Erwägung 1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Tatbestand ist erfüllt, die vorinstanzliche Verurteilung ist rechtens.» (E.2.3)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Urteil 6B_499/2023 vom 5. September 2023 auch in diesem Punkt ab (E.3).

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