Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wirft A. vor, am 14. August 2014 in Rothenburg und Urswil, am 17. August 2014 in Malters, Schwarzenberg und Littau, am 10. April 2015 in Malters und Schwarzenberg und am 9. April 2017 in Emmen im Wesentlichen die Verkehrsregeln qualifiziert verletzt sowie am 15. August 2018 in Eigenthal diverse andere Delikte begangen zu haben.
Instanzenzug
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erkannte am 6. Februar 2020 A. für schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie weiterer diverser Delikte des SVG, StGB und des kantonalen Übertretungsstrafrechts. Es verurteilte A. unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je Fr. 130.– und zu einer Busse von Fr. 800.–.
Mit Urteil vom 5. März 2021 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern den Schuldspruch der ersten Instanz im Umfang dessen Anfechtung. Die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre und achteinhalb Monate, die Geldstrafe auf zwanzig Tagessätze zu je Fr. 70.– und die Busse auf Fr. 560.– reduziert.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG die Vorfälle vom 17. August 2014 und 10. April 2015 betreffend, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Vorfälle vom 14. August 2014, 17. August 2014 und 10. April 2015 betreffend sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Vorfälle vom 10. April 2015 betreffend freizusprechen. Die Sache sei zur erneuten Beurteilung des Strafmasses sowie der Kosten- und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A. mit Eingabe vom 24. August 2021 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich am 2. September 2022 vernehmen. A. verzichtete auf eine Replik.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, dass es sich bei der Hausdurchsuchung gegen seinen Vater, anlässlich der die ihn belastenden Videoaufnahmen gefunden worden seien, um eine unzulässige Beweisausforschung (sog. „fishing expedition“) gehandelt habe. Es habe kein hinreichender Tatverdacht gegen seinen Vater auf weitere Delikte vorgelegen. Die auf der beschlagnahmten Speicherkarte (SD-Karte) zufällig gefundenen Videoaufnahmen seien deshalb nicht verwertbar. Er macht in diesem Zusammenhang sinngemäss auch eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz geltend (Beschwerde S. 3 ff.). (E.1.1)
Die Vorinstanz stellt fest, wie das Bundesgericht bemerkt, dass B., der Vater des Beschwerdeführers, am 12. April 2015 ausserorts mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von brutto 164 km/h (nach Sicherheitsabzug: 159 km/h) anstelle der erlaubten 80 km/h unterwegs war. Er wurde hierbei von einer Laserkontrolle erfasst und von der Polizei angehalten. Gleichentags wurde eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von B. durchgeführt, bei der u.a. eine GoPro-Kamera inklusive SD-Karte beschlagnahmt wurden. Bei der darauffolgenden Auswertung der SD-Karte stiessen die Untersuchungsbehörden auf Videoaufnahmen, auf denen zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad diverse Strassenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, begangen haben soll. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, aufgrund der Tatsache, dass der Vater ausserorts mit brutto 164 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren sei und vor Ort keine Erklärung für seine massive Geschwindigkeitsübertretung habe abgeben können, sei der Verdacht aufgekommen, der Vater des Beschwerdeführers habe sich aus Reiz an der Geschwindigkeit möglicherweise weitere Strassenverkehrsdelikte zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei ein hinreichender Tatverdacht für weitere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere weitere Raserfahrten, gegeben und eine Hausdurchsuchung zulässig gewesen. Es sei überdies notorisch, dass Personen, die aus Reiz an der Geschwindigkeit massive Geschwindigkeitsübertretungen begingen, ihre Fahrten oftmals dokumentierten, weshalb nach Speichermedien, Kameras und dergleichen zu suchen sei. Des Weiteren sei es auch angezeigt gewesen, nach weiteren Beweisen für die Fahrt vom 12. April 2015 zu suchen (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). (E.1.2)
Zu Zwangsmassnahmen, Zufallsfunden und «Fishing Expeditions»
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 zunächst allgemein über Zwangsmassnahmen, Zufallsfunde und «Fishing Expeditions»:
«Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (Urteil 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2; 6B_24/25/26/27/28/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten „fishing expeditions“. Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3; 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.1).» (E.1.3.1)
«Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; NICOLA INGLESE, Das Beweisausforschungsverbot, 2018, S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (Heimgartner, a.a.O., S. 121 f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243).» (E.1.3.2)
Das Bundesgericht setzte sich eingehend mit dem Sachverhalt der Vorinstanz auseinander (E.1.4.1) und kam zum Zwischenresultat, dass die Beweiserhebung beim Vater des Beschuldigten unzulässig war: «Nach dem Gesagten waren die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte unzulässig. Auf das begangene Raserdelikt vom 12. April 2015 konnten sie nicht gerichtet sein. Konkrete und erhebliche Hinweise, die einen hinreichenden Tatverdacht auf weitere Strassenverkehrsdelikte begangen durch den Vater begründeten, lagen indessen nicht vor.» (E.1.4.2)
Zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen Beweisen
Das Bundesgericht äusserte sich anschliessend im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 allgemein zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen Beweisen:
«Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E.4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3, zur Publikation vorgesehen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3, zur Publikation vorgesehen).» (E.1.5.1)
«Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, hier interessierenden Delikten handelt es sich um eine mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, um eine mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG und um Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.» (E.1.5.2)
Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweisen im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht entschied im vorliegenden Fall im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 wie folgt über die Verwertbarkeit:
«Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich hinsichtlich der von der Vorinstanz unter diesem Titel qualifizierten Taten folgende konkrete und für das Bundesgericht verbindliche Tatumstände (Art. 105 Abs. 1 BGG): Der Beschwerdeführer fuhr am 10. April 2015 mit seinem Motorrad in Schwarzenberg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h, obwohl auf der betreffenden Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts signalisiert war. Der kurvige Strassenabschnitt war nicht richtungsgetrennt und verlief entlang einer Felswand, bei der ausdrücklich auf die Gefahr von Steinschlag aufmerksam gemacht wurde. Darauf folgte ein unübersichtlicher Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Im Anschluss grenzte die Strasse an eine Wiese und sie war nicht durch Zäune oder Schranken von der Umgebung abgetrennt. Wäre ein Felsbrocken, ein Fussgänger, ein anderes Fahrzeug, das in die Strasse eingebogen wäre, oder ein Tier, das über die Wiese gelaufen wäre, dem Beschwerdeführer in die Quere gekommen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall gekommen. Am 17. August 2014 überschritt der Beschwerdeführer in Malters die kurz vor Dorfausgang, aber dennoch innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit seinem Motorrad um mindestens 57 km/h. Auch diese Strasse war nicht richtungsgetrennt. Es handelte sich um eine Strecke mit viel Gegenverkehr, Fussgängerstreifen und Wohnhäusern, die entlang eines Gehsteigs verlief. Die Vorinstanz schloss, dass sich das bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Risiko eines Unfalls durch den innerörtlichen Strassenverlauf und die Verkehrssituation noch weiter erhöhte. Der Beschwerdeführer erfüllte damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b bzw. c SVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Mit anderen Worten gefährdete er das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und auch das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens (vgl. Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht die Vorinstanz daher das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sowohl für die Tat vom 10. April 2015 wie auch für jene vom 17. August 2014 zu recht (vgl. Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der unter Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG fallenden Delikte das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf diese Straftaten auf die genannten Beweise abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht.» (E.1.5.3)
Teilweise anders verhält es sich hinsichtlich der weiteren Strassenverkehrsdelikte, die aus den Videoaufnahmen hervorgehen sollen (E.1.5.4)
«Hingegen sind die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Auch wenn die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts teils recht hoch waren, verliefen sie ohne besondere Vorkommnisse. Bei diesen Vorwürfen geht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vor.» (1.5.4.3)
«Im Ergebnis erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die übrige mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG dürfen die Videoaufnahmen sowie die daraus erhobenen Folgebeweise allerdings nicht herangezogen werden, womit die Vorinstanz zu Unrecht von deren Verwertbarkeit ausging.» (E.1.6)
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 teilweise gut (E.2).