Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A. eine Strafuntersuchung betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weitere Delikte. Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung wurden am 20. Januar 2023 zwei Mobiltelefone von A. sichergestellt, deren Siegelung beantragt wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft eine vorsorgliche Sicherung der Daten der Mobiltelefone an.
Instanzenzug
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Mobiltelefone sowie der dazugehörigen Datensicherung. Mit Verfügung vom 27. März 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut.
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei vor Freigabe der Datensicherung und der sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung die sich darauf befindliche Anwaltskorrespondenz auszusondern. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Mai 2023 eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 repliziert.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023
Der Beschwerdeführer rügt zunächst vor Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft habe in unzulässiger Weise die Vornahme einer vorsorglichen Datensicherung der sichergestellten Mobiltelefone durch die Kantonspolizei Zürich angeordnet und damit Art. 248 StPO verletzt. (E.2)
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 zunächst generell-abstrakt zu den Anforderungen an die Datensicherung von gesiegelten Geräten bzw. Datenträgern:
«Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung respektive Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind vielmehr die betreffenden Unterlagen bzw. wie hier elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungsgesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist nach der zitierten Rechtsprechung keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4).» (E.2.1)
Zur Begründung von Gerichtsentscheiden äusserte sich das Bundesgericht alsdann wie folgt:
«Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteil 1B_206/2023 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2)
Die Vorinstanz hält gemäss Bundesgericht bezüglich der Zulässigkeit der veranlassten Datensicherung einzig fest, diese (mit separater Beschwerde auch dem Obergericht unterbreitete) Frage sei von der im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Frage nach der Entsiegelung der Datenträger „zu unterscheiden“, ohne die dargestellte Rechtsprechung zu erwähnen. Entsprechend enthält der angefochtene Entscheid gemäss dem Bundesgericht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht (weitere) Ausführungen zur Frage, ob das Entsiegelungsverfahrens angesichts der vorsorglichen Datensicherung weitergeführt werden kann. Unter diesen Umständen erlaubt es das angefochtene Urteil dem Bundesgericht nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen. (E.2.3)
Genügt ein Entscheid wie vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers in der Sache einzugehen, bemerkt das Bundesgericht. (E.2.4)
Das Bundesgericht hiess im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 die Beschwerde gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (E.3).