Urteile
September 12, 2024 11:42 am

Im Urteil 7B_93/2022 vom 27. August 2024 aus dem Kanton Zürich äussert sich das Bundesgericht zur Entsiegelung von Daten, auch unter Verweis auf das Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.1. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem sehr lesenswerten Urteil zur Entsiegelung teilweise gut. Es erklärt u.a.: «Das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr ist jeder Rechtssuchende geschützt, der sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt […]. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind daher insbesondere auch Informationen, die mit einer Anwältin oder einem Anwalt im Hinblick auf ein allfälliges (späteres) Mandat geteilt werden […]» (E.5.1). 

September 11, 2024 1:50 pm

Im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft äussert sich das Bundesgericht in einem sehr medienwirksamen Tötungsdelikt zum neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO und bejaht diesen besonderen Haftgrund im vorliegenden Fall, was den Fall juristisch bedeutsam macht.  Das Bundesgericht macht in diesem Urteil, u.a. mit Zitaten aus dem Obduktionsbericht des Opfers, äusserst detaillierte und schwer zu ertragenden Ausführungen zu Handlungen nach der erfolgten Tötung des Opfers. Die Frage bleibt im Raum stehen, ob diese schonungslosen Ausführungen wirklich notwendig waren, wenn man die beiden (auch im Urteil erwähnten) kleinen Kinder in Betracht zieht. Diese Haftbeschwerde erscheint dem neutralen, fachkundigen Leser nicht als besonders aussichtsreich, so hat das Bundesgericht nebenbei sich auch für das Vorliegen der Kollusionsgefahr ausgesprochen. Und die Ausführungen zur Befragung der Ex-Freundin des Beschuldigten könnte weiteres Futter für die Boulevardpresse liefern. Es gilt selbstverständlich auch hier für den Beschuldigten die Unschuldungsvermutung.

September 11, 2024 12:52 pm

Im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und dem Thema Werterhaltungspflicht bei Darlehen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt […].» (E.3.1). Das Bundesgericht ging anschliessend im Detail auf seine Praxis zur Werterhaltungspflicht ein (E.3.2). Fallbezogen entschied das Bundesgericht wie folgt: «Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, Investitionen in ein risikobehaftetes Start-up, welche in der Hoffnung erfolgen, letztendlich am potenziellen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, seien nicht geeignet, das Risiko des Verlustes zu mindern, ist auf das vorstehend erwähnte Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 zu verweisen. Demnach schliesst die Vereinbarung eines spekulativen Anlagegeschäftes die Werterhaltungspflicht nicht aus (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Wie in diesem Entscheid, liegt auch vorliegend der eingetretene Schaden der Darleiher nicht in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Massgebend ist vielmehr, welches Verhalten den Schadenseintritt tatsächlich herbeigeführt hat. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu grossen Teilen in keiner Form angelegt, stattdessen für seine privaten Bedürfnisse verbraucht hat, hat er diesbezüglich von vornherein jegliche realistische Aussicht der Darleiher auf eine Darlehensrückzahlung zunichte gemacht resp. das Ausfallrisiko massiv erhöht. Die Zweckbestimmung der Verwendung der Darlehen für die Gründung seiner Unternehmen resp. deren operationelle Kosten diente daher der Begrenzung des Verlustrisikos. Soweit die Darleiher gleichzeitig Aktionäre der entsprechenden Gesellschaften waren, der die Darlehensbeträge zukommen sollten, lag der Zweck der Darlehen auch insofern nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch der Darlehensgeber. Die Vorinstanz hat somit in den von ihr dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fällen die Werterhaltungspflicht zurecht bejaht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.» (E.4.3).

September 10, 2024 1:38 pm

Im Urteil 7B_468/2023 vom 20. August 2024 aus dem Kanton Nidwalden befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines Täters, einen 14 Jahre alten Sohn hat, der bei der Mutter lebt. Es  äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem 14-jährigen Sohn härtefallbegründend im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK wirkt (vgl. dazu BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 und BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, wonach ein Eingriff in das Recht auf Familienleben in der Regel einen Härtefall begründet).» (E.2.3). Das Bundesgericht stützt die Landesverweisung u.a. wie folgt: «Diese von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung gibt keinerlei Anlass zur Kritik. Die Vorinstanz berücksichtigt die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR entwickelten gängigen Kriterien […] Nachdem der Sohn, den der Beschwerdeführer als Hauptargument anführt, im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt mit nahezu 14.5 Jahren kurz vor dem Eintritt ins Berufsleben steht ("Bürojob"), zunehmend selbständig ist und eigenen Interessen (Freunden, Fussball) nachgeht, eweist sich die vorinstanzliche Würdigung treffend, wonach das Kontaktrecht bei einer Landesverweisung auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufgewachsen und vertraut ist. Sodann geht die Vorinstanz richtig davon aus, dass der persönliche Kontakt weiterhin im Rahmen gemeinsamer Ferien im Heimatland des Beschwerdeführers stattfinden könne. Mit ihren Erwägungen zum Alter, zur beruflichen Zukunft und zu den privaten Interessen des Sohnes trägt die Vorinstanz der zunehmenden Selbständigkeit und Unabhängigkeit vom Elternhaus Rechnung, welche jungen Erwachsenen in diesem Lebensabschnitt zukommt. Nachdem die Landesverweisung in den Kosovo, ein Land innerhalb Europas, erfolgt, welches mit dem Flugzeug in kurzer Zeit erreichbar ist, erscheint sogar die Wahrnehmung regelmässiger Besuche realistisch, wenn auch nicht in bisherigem Ausmass (d.h. 14-täglich). […] (E.2.5). 

Anspruch auf Konfrontation

Lesezeit: 9 Min
September 10, 2024 1:19 pm

Im Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden befasste sich das Bundesgericht mit dem Konfrontationsanspruch. In Bestätigung seiner Praxis bestätigte das Bundesgericht den unbedingten Anspruch auf eine Konfrontation. Es führte u.a. aus: «Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1-1.6.7.3 [zur Publikation bestimmt]).» (E.2.1.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner in Nachachtung von Art. 343 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung hätte vorladen müssen, um den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf wenigstens eine einmalige Konfrontation zu erfüllen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Das angefochtene Urteil ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdegegner parteiöffentlich zu befragen und unter Berücksichtigung dieser Einvernahme einen neuen Entscheid zu fällen haben. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.» (E.2.5).

September 4, 2024 11:14 am

Im Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 aus dem Kanton Schwyz hatte sich das Bundesgericht mit einer Berufungsverhandlung zu befassen, bei welcher sowohl der Klient als auch der private Verteidiger (im Falle einer notwendigen Verteidigung) der Berufungsverhandlung ferngeblieben sind, worauf die Berufungsinstanz den Rückzug der Berufung angenommen hatte. Das Bundesgericht erklärte hierzu:  «Im Falle der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung gelangt die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit a StPO nicht zur Anwendung […]. Denn die notwendige Verteidigung ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren (BGE 129 I 281 E. 4.3). Bleibt die (amtliche) notwendige Verteidigung aus, wird die Verhandlung verschoben (Art. 336 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; […]). Diese Rechtsfolge gilt unabhängig davon, ob das Nichterscheinen der amtlichen Verteidigung entschuldigt oder unentschuldigt erfolgt ist, wobei ein unentschuldigtes Fernbleiben durch das Berufungsgericht mit entsprechenden Massnahmen geahndet werden kann […]. Dies gilt auch für den Fall, dass sowohl die beschuldigte Person wie auch ihre notwendige amtliche Verteidigung von der Berufungsverhandlung fernbleiben […]» (E.2.2.3). Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und wies den Fall zurück an die Vorinstanz zur Durchführung der Berufungsverhandlung (E.2.4). Ein Happy End auch für den privaten Verteidiger? Vielleicht nicht, denn das Bundesgericht erklärte auch, dass der Verteidiger vom Berufungsgericht für das unentschuldigte Fernbleiben sanktioniert werden könne.

September 3, 2024 2:06 pm

Im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt dabei vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).» (E.2.1). «Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.2.2). Das Bundesgericht schützte im vorliegenden Fall die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts (E.4.3).

Tücken beim Strafantrag

Lesezeit: 4 Min
August 30, 2024 7:38 am

Im Urteil 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 aus dem Kanton Zug befasste sich das Bundesgericht mit den Tücken beim Strafantrag (es ging um Unbefugtes Aufnehmen fremder Gespräche i.S.v. Art. 179ter StGB). Das Bundesgericht äusserte sich zum Strafantrag allgemein wie folgt: «Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar […]. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden könnte (Vertretung in der Erklärung). Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er Strafantrag erheben will […]. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung und Kindesverhältnis […].  Bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist nur, aber immerhin zu verlangen, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt […]» (E.2.2.3). Im vorliegenden Fall schützte das Bundesgericht den Strafantrag und wies die Beschwerde ab (E.4).

August 26, 2024 10:48 am

Im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau hatte sich das Bundesgericht bei einem SVG-Delikt mit der Strafzumessung, dem Anklagegrundsatz und der Unschuldsvermutung zu befassen. Im relativ kurzen, aber komplexen Urteil äussert sich das Bundesgericht auch zur Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG: «Art. 91 SVG und Art. 91a SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander in echter Konkurrenz stehen, wenn die Fahrunfähigkeit des Täters, trotz seiner Vereitelungshandlung - z.B. aufgrund von Zeugenaussagen - festgestellt werden kann […]» (E.2.3.3). Das Bundesgericht hies die Beschwerde gut wegen Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung: «Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass genügend Hinweise für eine Fahrunfähigkeit bestünden, so hätte sie dies - zusätzlich zur Vereitelungshandlung - so angeklagt. Mit ihrer Formulierung, der Umstand, dass vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden sei, führe nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden dürften und der darauf folgenden Feststellung, es bestünden erhebliche Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit, verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung ergibt sich auch, dass dieser Umstand zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung eingeflossen ist. Zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz somit als bundesrechtswidrig. Die weiteren Rügen hinsichtlich der Strafzumessung brauchen somit nicht geprüft zu werden […]» (E.2.3.4).  

August 26, 2024 4:14 am

Im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt 15 Jahre und 8 Monate alt). In diesem Urteil wird die Beweisführung durch die Vorinstanz im Detail durch das Bundesgericht dargestellt (E.4 und E.5). Bezüglich der «Nachforschungen» über das Alter der Frau durch den Freigesprochenen, eine amtlicher Ausweis wurde vor dem Akt nicht eingesehen, erklärt das Bundesgericht u.a. Folgendes: ««Die Vorinstanz hält mit der Erstinstanz fest, dass der Beschwerdegegner 2 nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter der Beschwerdeführerin gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut habe. Die Beschwerdeführerin sei beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen und der Beschwerdegegner 2 19 Jahre und 1 Monat alt. Damit habe ein Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren bestanden. Folgerichtig legte die Vorinstanz keinen allzu strengen Massstab an (BGE 119 IV 138 E. 3e; Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3).» (E.5.4).  «Die Vorinstanz prüft das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im November 2019 und hält fest, auf den Fotos ihres lnstagram-Profils wirke sie nicht wie eine unter 16 Jahre alte Jugendliche. Auch ihre Körpergrösse von damals ungefähr 1.73 Meter spreche für eine älter wirkende Erscheinung. Sie sei in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen, was ebenfalls für eine ältere Erscheinung spreche. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass den Beschwerdegegner 2 keine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe. Er habe die Beschwerdeführerin vor dem Treffen per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, worauf sie ihm mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Er habe es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und zusätzlich bei C. nachgefragt, wie alt die Beschwerdeführerin sei. Auch dieser habe ihm versichert, sie sei 16 Jahre alt. Der Beschwerdegegner 2 habe bei C. deutlich klargestellt, dass er nichts mit jemandem unter 16 Jahren haben wolle. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 damals ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Cou-Cousin C. gehabt habe. Daher habe er ihm vertrauen dürfen. Dies umso mehr, als sich dessen Aussage mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt habe. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht noch zusätzlich die Identitätspapiere der Beschwerdeführerin verlangt habe.» (E.5.5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab soweit es darauf eintrat.