Sachverhalt und Instanzenzug
Am 31. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen B Anklage wegen Schändung, sexueller Handlungen mit einem Kind und Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind.
Mit Urteil vom 31. März 2022 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden B frei und wies die Zivilklage von A. ab.
Die dagegen gerichtete Berufung von A. wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2023 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Die A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei B. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu verurteilen und die Sache sei zur Festsetzung der Strafe und zur Beurteilung der Zivilforderungen und Kostenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024
Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin erklärt das Bundesgericht Folgendes: «Die Beschwerdeführerin hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht. Das angefochtene Urteil wirkt sich darauf aus, nachdem die Vorinstanzen ihre Zivilklage abgewiesen haben. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).» (E.1.2).
Die Beschwerdeführerin ficht vor Bundesgericht den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2 an (E.2).
Zum Vorwurf der Schändung
Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 zunächst generell-abstrakt aus:
«Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung „in Kenntnis ihres Zustandes“ folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).» (E.4.2).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 u.a. wie folgt:
«Der Beschwerdegegner 2 bestritt den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin nicht. Er machte jedoch geltend, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt und die Beschwerdeführerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen. Gemäss Vorinstanz liegen zum Kerngeschehen nur die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vor. Als weitere Beweismittel berücksichtigt sie neben diversen Text- und Sprachnachrichten die Aussagen des Cou-Cousins des Beschwerdegegners 2, C., und die Angaben der damaligen besten Freundin der Beschwerdeführerin D. Weiter liegt der rechtsmedizinische Befundbericht vom 23. März 2020 über die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. November 2019 vor. Dieser enthalte zur Frage der Widerstandsunfähigkeit jedoch keine relevanten Angaben. Auch dem Gutachten vom 30. März 2020 zum Alkohol im Blut der Beschwerdeführerin kann die Vorinstanz nichts Relevantes entnehmen. Denn das Blut sei erst am 4. November 2019 um 20:00 Uhr entnommen worden und damit erst rund 43 Stunden nach dem Vorfall.» (E.4.3).
«Die Vorinstanz prüft die Textnachrichten, welche die Beschwerdeführerin und D. vor dem Vorfall austauschten. Daraus gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit dem Beschwerdegegner 2 gewünscht habe. Den Textnachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 entnimmt die Vorinstanz, dass die beiden vor dem Vorfall miteinander flirteten. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Vorfall mit D. besprochen, dass es lustig wäre, wenn sie beide in derselben Nacht entjungfert würden. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einem sexuellen Kontakt nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen sei.» (E.4.4).
«Nach dem Vorfall habe das Verhalten des Beschwerdegegners 2 diametral der Erwartung der Beschwerdeführerin auf eine ernste Beziehung widersprochen. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass er am Morgen nach dem Vorfall aggressiv, wütend, angeekelt und kalt gewirkt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe bestätigt, dass er sich nach dem Vorfall nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, weil er von einem One-Night-Stand ausgegangen sei. In ihren Sprachnachrichten vom 3. November 2019 ab 17:27 Uhr an D. habe die Beschwerdeführerin gesagt, es gehe nicht darum, dass es passiert sei, sondern wie der Beschwerdegegner 2 damit umgehe und dass es für ihn keine Bedeutung habe. Sie habe sich nicht gut bewegen und nicht wirklich reden können. Klar habe sie nicht nein gesagt und klar sei sie selbst schuld. Aber sie verstehe nicht, dass er so reagiere und sie nicht unterstütze, obwohl er gewusst habe, dass es ihr erstes Mal gewesen sei. Diese Nachrichten führen gemäss Vorinstanz deutlich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin nicht widerstandsunfähig gewesen und der Geschlechtsverkehr in ihrem Einverständnis erfolgt sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin sich nicht daran gestört habe, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern am nachträglichen Verhalten des Beschwerdegegners 2. Dass die Beschwerdeführerin den Geschlechtsverkehr im Nachhinein als enttäuschend und verletzend empfunden habe, bedeute nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs widerstandsunfähig gewesen oder vom Beschwerdegegner 2 gezwungen worden sei.» (E.4.5).
«Dass während der sexuellen Handlungen keine gänzliche Widerstandsunfähigkeit bestand, schliesst die Vorinstanz auch aus widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin nach dem Geschlechtsverkehr gemerkt habe, dass der Beschwerdegegner 2 zufrieden eingeschlafen sei, wenn sie aufgrund einer Intoxikation widerstandsunfähig gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall das T-Shirt des Beschwerdegegners 2 angezogen und anbehalten, bis er es zurückverlangt habe. Es erstaune, dass sie das T-Shirt, das nach dem Beschwerdegegner 2 roch, am nächsten Morgen freiwillig anbehalten habe. Nach einer Schändung wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin am Morgen des 3. November 2019 um 6:33 Uhr der Mutter von D. eine Nachricht geschickt, wonach es ihnen beiden „super“ gehe.» (E.4.6).
«Demgegenüber habe der Beschwerdegegner 2 konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien. Er habe konstant angegeben, er habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie Lust habe, was diese bejaht habe. Sie habe sich unmittelbar vor den sexuellen Handlungen noch selbst die Zähne geputzt. Sie habe dem Beschwerdegegner 2 vor und während des Geschlechtsverkehrs mitgeteilt, sie wolle nicht, dass er das Licht anzünde. Beim Einführen seines Glieds habe sie ihm gesagt, sie empfinde Schmerzen. Sie habe sich aktiv am Geschlechtsverkehr beteiligt und sei nicht ohnmächtig gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn gebeten, noch nicht einzuschlafen, um noch zu reden. Am Morgen nach dem Vorfall habe sie Witze darüber gemacht, dass sie schwanger sein könnte, weil es Probleme mit dem Kondom gegeben habe.» (E.4.7).
«Gemäss Vorinstanz sprechen auch die Aussagen von D. gegen einen so hohen Alkoholisierungsgrad, der die Beschwerdeführerin widerstandsunfähig gemacht hätte. So habe D. ausgeführt, sie habe die Beschwerdeführerin in das Schlafzimmer begleitet, als sie alle schlafen gegangen seien, weil die Beschwerdeführerin den Laptop gewollt habe, um Netflix zu schauen. Zwar habe sie die Beschwerdeführerin dabei gestützt und diese habe nicht mehr normal gesprochen, man habe sie aber noch verstanden. D. habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin extrem betrunken gewesen sei. Am nächsten Morgen sei die Stimmung gut gewesen und die Beschwerdeführerin habe D. erzählt, dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 gehabt habe und Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht. Die Beschwerdeführerin habe nichts Negatives über den Beschwerdegegner 2 gesagt. D. zufolge habe die Beschwerdeführerin erst im Nachhinein per Textnachricht berichtet, sie sei während des Geschlechtsverkehrs ohnmächtig gewesen. Davor habe sie nur erzählt, dass der Geschlechtsverkehr schmerzhaft gewesen sei und dass es Probleme mit dem Kondom gegeben habe.» (E.4.8).
«C. erklärte gemäss Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin am Abend des Vorfalls bloss vorgespielt habe, dass sie stark alkoholisiert sei. Seiner Meinung nach sei sie bloss angetrunken, nicht jedoch betrunken gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm am Morgen nach dem Vorfall erzählt, dass es Probleme mit dem Kondom gegeben habe. Deswegen habe sie Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht. Von der behaupteten Schändung habe er hingegen nichts mitbekommen. Sie habe glücklich und fröhlich gewirkt. Bei der Verabschiedung hätten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 umarmt. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von C. wegen dessen Nähe zum Beschwerdegegner 2 mit Zurückhaltung. Dennoch würden auch sie gegen eine Schändung sprechen.» (E.4.9).
Zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Altersüberprüfung
Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 generell-abstrakt aus:
«Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, unterliegt die Tat nach Art. 187 Ziff. 4 StGB einer milderen Strafandrohung. Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b; Urteile 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.3.1; 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.1).» (E.5.2).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 wie folgt:
«Der Beschwerdegegner 2 bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr noch nicht 16 Jahre alt war. Er macht jedoch geltend, seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen zu sein, indem er sich nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern zusätzlich von C. und D. habe versichern lassen, dass die Beschwerdeführerin älter als 16 Jahre sei.» (E.5.3).
«Die Vorinstanz hält mit der Erstinstanz fest, dass der Beschwerdegegner 2 nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter der Beschwerdeführerin gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut habe. Die Beschwerdeführerin sei beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen und der Beschwerdegegner 2 19 Jahre und 1 Monat alt. Damit habe ein Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren bestanden. Folgerichtig legte die Vorinstanz keinen allzu strengen Massstab an (BGE 119 IV 138 E. 3e; Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3).» (E.5.4).
«Die Vorinstanz prüft das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im November 2019 und hält fest, auf den Fotos ihres lnstagram-Profils wirke sie nicht wie eine unter 16 Jahre alte Jugendliche. Auch ihre Körpergrösse von damals ungefähr 1.73 Meter spreche für eine älter wirkende Erscheinung. Sie sei in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen, was ebenfalls für eine ältere Erscheinung spreche. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass den Beschwerdegegner 2 keine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe. Er habe die Beschwerdeführerin vor dem Treffen per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, worauf sie ihm mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Er habe es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und zusätzlich bei C. nachgefragt, wie alt die Beschwerdeführerin sei. Auch dieser habe ihm versichert, sie sei 16 Jahre alt. Der Beschwerdegegner 2 habe bei C. deutlich klargestellt, dass er nichts mit jemandem unter 16 Jahren haben wolle. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 damals ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Cou-Cousin C. gehabt habe. Daher habe er ihm vertrauen dürfen. Dies umso mehr, als sich dessen Aussage mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt habe. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht noch zusätzlich die Identitätspapiere der Beschwerdeführerin verlangt habe.» (E.5.5).
Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintritt, u.a. mit den folgenden Ausführungen:
«Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.» (E.6).
«Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits am Tag des Vorfalls mit zwei Freundinnen und ihrer Familie über das Vorgefallene gesprochen und vor ihrer ersten Einvernahme eine Therapie absolviert zu haben. Damit stehe fest, dass der Vorfall innerhalb und ausserhalb der Familie besprochen worden sei. Folglich könnten weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen werden. Damit seien die Aussagen der Beschwerdeführerin einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen könnte. Diesen überzeugenden Erwägungen ist nichts beizufügen.» (E.6.1. a.E.).
«Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass „die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf keine umfassende Beweiswürdigung und insbesondere keine Aussagenanalyse vornimmt“. Sie ziehe die vorhandenen Beweismittel nur insofern heran, als sie ihre Argumentation stützten. Bereits deshalb sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Sie wiederholt bloss, es genüge nicht, dass C. und die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 auf dessen Frage mitgeteilt haben, die Beschwerdeführerin sei 16 Jahre alt. Weshalb der Beschwerdegegner 2 darüber hinaus einen Personalausweis der damals 15 Jahre und 8 Monate alten Beschwerdeführerin hätte verlangen müssen, legt sie nicht dar. Mit der schlüssigen vorinstanzlichen Begründung setzt sie sich nicht auseinander.» (E.6.3).