Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Tötung, eventuell des Mordes. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. Februar 2024 seine Ehefrau getötet und ihre Leiche verstümmelt.
Am 15. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (ZMG), auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies das ZMG ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Februar 2024 ab. Am 25. April 2024 stellte dieser erneut ein Haftentlassungsbegehren. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate; ausserdem sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat anzusetzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe.
Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. April 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft, vorläufig für die Dauer von fünf Monaten, bis zum 12. September 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist verzichtete das ZMG.
Instanzenzug
Eine vom Beschuldigten am 27. Mai 2024 gegen den Entscheid des ZMG vom 8. Mai 2024 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juni 2024 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Beschluss vom 26. Juni 2024 des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. August 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung; eventualiter sei er „gegen Leistung einer angemessenen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen“, subeventualiter „gegen Leistung einer angemessenen Kaution, Anordnung einer Schriftensperre und Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrestes“.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. August (Posteingang: 26. August) 2024.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis StPO. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft (AS 2023 468; BBl 2022 1560, 7; BBl 2019 6697). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines neurechtlichen Haftgrundes bejaht. Zu prüfen ist, ob hier intertemporalrechtlich das neue oder das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.
Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht (Art. 454 Abs. 2 StPO). Die hier streitige erstinstanzliche Verfügung datiert vom 8. Mai 2024, weshalb hier das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 454 Abs. 1 StPO; vgl. zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024, nicht amtl. publ. E. 1.2, mit Hinweisen) (E.1.2).
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht nicht gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bzw. eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Er rügt, es lägen keine besonderen Haftgründe gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. a-c, Abs. 1bis und Abs. 2 StPO vor. Selbst wenn ein Haftgrund gegeben wäre, könne diesem mit Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 f. StPO) ausreichend begegnet werden, weshalb die Weiterdauer der Untersuchungshaft unverhältnismässig sei. Zum Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) macht er vor Bundesgericht insbesondere geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer ungünstigen Rückfallprognose aus. Es bestehe keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass er ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben könnte. Für eine solche Annahme bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Dass das Kantonsgericht aus seinen protokollierten Aussagen auf eine psychische Störung schliesse, sei willkürlich. Bei der von der Vorinstanz befürchteten Drittgefährdung handle es sich um blosse Mutmassungen. Von seinem Nachtatverhalten könne nicht auf sein künftiges Handeln geschlossen werden, zumal er sich nach der untersuchten Straftat „in einer vollkommen singulären Paniksituation“ befunden habe. Derzeit sei niemand akut und unmittelbar gefährdet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz bestehe zwischen ihm und seinen Kindern auch „keineswegs eine schwierige Beziehungssituation“. Selbst wenn ein besonderer Haftgrund gegeben wäre, könne diesem mit Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 237 f. StPO), namentlich Kaution bzw. Grundbuchsperre, Schriftensperre, Electronic Monitoring und Kontaktverbot, ausreichend begegnet werden. Dass das Kantonsgericht keine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen angeordnet habe, sei unverhältnismässig und verletze Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO. Diesbezüglich habe die Vorinstanz auch die richterliche Begründungspflicht missachtet (E.3).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 zu Art. 221 Abs. 1bis StPO wie folgt:
«Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzlichen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrundes der „qualifizierten“ Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbrechen ohne einschlägige Vorstrafen. Das Bundesgericht hatte damals ausdrücklich erwogen, dass es vernünftigerweise nicht in der Absicht der Legislative gelegen haben könne, bei mutmasslich bereits verübten und erneut akut drohenden schweren Gewalt- oder Sexualverbrechen auf die Möglichkeit einer strafprozessualen Inhaftierung zu verzichten, nur weil der Beschuldigte nicht bereits früher wegen Schwerstverbrechen verurteilt wurde (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Im Parlament ist dem neu legiferierten Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO kein Widerstand erwachsen (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).» (E.4.1).
«Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.1.2 und 3.6.2).» (E.4.2).
«Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO genannten Verbrechen und schweren Vergehen, mit denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird, werden vom Gesetzgeber bereits de lege als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft. Im Gegensatz zur einfachen Wiederholungsgefahr (nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO) verlangt der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO denn auch keine zusätzliche „unmittelbare Sicherheitsgefährdung“ (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.7). Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer „ernsthaften und unmittelbaren“ Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als „untragbar hoch“ erschiene (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten „umgekehrten Proportionalität“ aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.6.2; vgl. François Chaix, Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. Basel 2019, Art. 221 N. 24; Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 15d; Frei/Zuberbühler Elsässer, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 38). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).» (E.4.3).
«Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).» (E.4.4).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht dann sehr – unnötig detailliert – im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 wie folgt:
«Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem es von einer ungünstigen Rückfallprognose für weitere schwere Verbrechen ausgegangen ist bzw. von einer entsprechenden ernsthaften und unmittelbaren Gefahr (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO). Dem bei den Haftakten liegenden medizinisch-forensischen Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion des Opfers lässt sich Folgendes entnehmen:» (E.4.5)
«Die Gutachterinnen haben deutliche Anzeichen von todesursächlicher Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers (ante mortem) bzw. des Erwürgens mit Ersticken festgestellt, nämlich: um den Hals herum eine zwischen 1.5 und 2 cm breite, rötliche Strang-/Drosselmarke; eine Ansatzblutung des linken Kopfwendermuskels am linken Schlüsselbein mit Einblutung in die Knochenhaut; ein eingebluteter linksseitiger Zungenbeinbruch, linksseitig; ein umbluteter Bruch des linken Schildknorpel-Oberhorns; Stauungsblutungen (im Gesicht, den Augenlidern, den Augenbindehäuten, den Hinterohrregionen, in der Kopfhaut und in den Überzügen beider Schläfenmuskeln); eingeblutete Zungenbisse; sogenannte „Blausucht“ des Hirngewebes (Zyanose); beidseits überblähte Lungenflügel mit sogenannten Tardieuschen Flecken (Erstickungsblutungen); sowie Nahrungsbrei in den Luftleitern (tiefe Inhalation/Apiration). Sodann haben die Gutachterinnen, neben diese Merkmalen, weitere Anzeichen dafür festgestellt, dass die Gewalteinwirkung gegen den Hals vor dem Todeseintritt (mittels Erwürgen) erfolgte, darunter eine Einblutung unter das vordere Längsband der Wirbelsäule („Vitalitätszeichen der Gewalteinwirkungen gegen den Hals“). Die Expertise gelangt zum Zwischenergebnis, dass das Opfer an „zentralem Regulationsversagen und Ersticken infolge einer Gewalt gegen den Hals“ und folglich „nicht-natürlich“ verstarb.» (E.4.5.1).
«Neben der todesursächlichen Gewalteinwirkung gegen den Hals haben die Gutachterinnen Spuren weiterer „stumpfer Gewaltanwendung ante mortem“ gegen das Opfer festgestellt, nämlich je eine Hautunterblutung am rechten Jochbogen, an der rechten Augenbraue und am Nasenrücken, mehrere Hautunterblutungen am rechten Unterschenkel, am rechten Fussrücken, an den Zehenstreckseiten und an beiden Schulterblättern sowie zwei kleine Hautunterblutungen am Hinterkopf. Zudem zeigten sich innerhalb der behaarten Kopfhaut des Opfers viele kleinfleckige rote Einblutungen, „wie sie beispeilsweise durch kräftiges Reissen an den Haaren entstehen können“.» (E.4.5.2).
«Schliesslich haben die medizinischen Expertinnen in ihrem Obduktionsbericht die postmortale Zerstückelung des Leichnams analysiert und photografisch dokumentiert. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe der Beschwerdeführer nach der Tötung seiner Ehefrau deren Körper (in der Waschküche am Wohnort) mit einer Stichsäge, einem Messer und einer Gartenschere „wortwörtlich zerlegt“ (angefochtener Entscheid, S. 9) und anschliessend diverse Körperteile mit einem Gastropürierstab (Industriemixer) zerkleinert bzw. in einer Chemikalie aufgelöst. Die Ermittler und Expertinnen hätten am Tatort „eine Vielzahl an unregelmässig konfigurierten Haut- und Unterhautlappen, teilweise mit anhängender Muskulatur“, vorgefunden, sowie „eine Vielzahl von Muskelstücken, teilweise mit anhängenden Knochenstücken“. Vor der Zerstückelung des Leichnams habe der Beschwerdeführer die Oberschenkelknochen aus den Hüftgelenkspfannen gebrochen oder gesägt. Auch der linke Oberarm sei exartikuliert (aus dem Schultergelenk gebrochen) worden, ebenso die Unterarme aus den Ellenbogengelenken und der rechte Unterschenkel aus dem Kniegelenk. Weiter habe der Beschwerdeführer die Wirbelsäule des Opfers zwischen dem 2. und dem 3. Halswirbelkörper und auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers grob durchtrennt. Weiter sei der Rumpf vom Becken getrennt worden und die Gebärmutter sei „in Höhe des Muttermundes“ aus dem Scheidengewölbe geschnitten worden.» (E.4.5.3).
«Aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bzw. eine erhebliche psychopathologische Persönlichkeitsstörung. Nach den bisherigen Ermittlungen hat er eine auffällig hohe kriminelle Energie, Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit nach der Tötung seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, an den Tag gelegt. Das medizinisch-forensische Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion und das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024 sprechen deutlich gegen seine Darstellung, es habe sich beim Erwürgen bis zum Todeseintritt um blosse Notwehr gegenüber einem angeblichen Messerangriff des Opfers gehandelt. Nach den Feststellungen der Gutachterinnen ist aufgrund der Spuren an den Körpern des Opfers und des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, ob vor dem Erwürgen überhaupt ein angeblicher Messerangriff auf ihn erfolgt sei. Sein planmässiges und systematisches Vorgehen, über mehrere Stunden hinweg, bei der Zerstückelung und versuchten Beseitigung der Leiche mittels Spezialwerkzeugen und Chemikalien bzw. bei der Vernichtung und Manipulation von Spuren (Verletzungsbild am Körper des Opfers) spricht aus der Sicht des Haftrichters vorläufig auch gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuch, es habe sich dabei um eine spontane „Panik-Reaktion“ gehandelt. Im Übrigen bestehen Anzeichen für eine gezielte Verstümmelung bzw. ritualisierte Entwürdigung der Leiche, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung begründen. So ist den medizinischen Gutachterinnen besonders aufgefallen, dass der Beschwerdeführer – als einziges vollständig herausgeschnittenes Organ – die Gebärmutter des Opfers sorgfältig aus dem Leichnam entfernt habe.
Weiter spricht sein gesamtes Verhalten vom 13. Februar 2024 im aktuellen Untersuchungsstadium für eine massive Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, besonders gegenüber seinen jeweiligen Lebenspartnerinnen, teilweise mit sadistisch-soziopathischen Zügen. Dabei zeigen sich Anhaltspunkte für eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz und eine geringe Impulskontrolle. Auch lässt sich eine zunehmende Gewalteskalation feststellen: Eine frühere Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sagte bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Juli 2024 aus, dass er auch schon gegen sie (bis April 2016) mehrfach massive Gewalt ausgeübt habe. Anlässlich eines seiner häufigen Wutanfälle sei er ihr (nach einem gemeinsamen Besuch bei ihren Eltern) mit dem Auto über ihren Fuss gefahren. Während der anschliessenden Fahrt habe er ihr angedroht, sie aus dem Fahrzeug zu werfen. Ein anderes Mal habe er während einer gemeinsamen Autofahrt eine Vollbremsung vorgenommen, sodass sie mit dem Kopf gegen das Armaturenbrett aufgeschlagen sei und ein Schleudertrauma erlitten habe. Auch am damaligen Wohnort des Beschwerdeführers in Bern sei es zu häuslicher Gewalt gekommen. Dabei habe er sie, die damalige Lebenspartnerin, „mit der Hand auch am Hals gepackt und gegen die Wand gestossen“. Bei Streitigkeiten habe er manchmal „die Kontrolle verloren“. Er habe sie dann jeweils geschlagen („gemüpft“) „oder gegen die Wand gehalten und sie gewürgt“. Aufgrund von Äusserungen einer Drittperson gehe sie, die damalige Lebenspartnerin, davon aus, dass es schon vor ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu „Problemen“ mit dessen früheren Partnerinnen („Gewalt oder sexuelle Sachen“) gekommen sei. Nach den Feststellungen der Strafbehörden sei es im Übrigen aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau schon vor dem untersuchten Tötungsdelikt vom 13. Februar 2024 gewürgt habe. Diesbezüglich lägen Photos des Opfers mit (bereits früher erlittenen) Würgemalen vor, eine polizeiliche Notfallanzeige vom 14. Juli 2023 und belastende Aussagen von Gewährspersonen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16, E. 3.2/a/bb).» (E.4.6).
«Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage von einer ungünstigen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen ausgeht, hält im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Willkürliche entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz werden in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Die Verfahrensleitung hat den psychiatrisch-forensischen Experten am 15. Juli 2024 darum ersucht, sich, soweit möglich, in einem Vorabgutachten zur Frage der Risikoprognose (Wiederholungsgefahr) aus medizinischer Sicht zu äussern. Dieser hat am 16. Juli 2024 wie folgt Stellung genommen: Zwar habe er „erste Hypothesen“ zur „pychologischen Erklärung der Tat“. Diese bedürften jedoch „noch weiterer Überprüfungen, um sie in eine ausreichend begründete, tragfähig hergeleitete und damit gesicherte Beurteilung zu überführen“. Dabei sei „unter anderem zu berücksichtigen, dass noch Untersuchungshandlungen“ ausstünden, die „möglicherweise beurteilungsrelevant“ seien. Dazu gehörten beispielsweise die geplante Einvernahme des Beschuldigten zum medizinisch-forensischen Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 oder eine Konfrontationseinvernahme mit einer früheren Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Nach Vorliegen dieser Beweiserhebungen plane der psychiatrische Experte einen weiteren Explorationstermin. Der Gutachtensauftrag sei im Übrigen von „erhöhter Komplexität“. Eine separate psychiatrische Vorab-Aussage zur Wiederholungsgefahr bzw. Risikoprognose erscheine dem Experten daher „zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht“. Das vollständige Gutachten könne Mitte September 2024 erwartet werden. Wie sich aus den Akten ergibt, bemühen sich die kantonalen Strafbehörden darum, innert angemessener Frist auch eine medizinisch-psychiatrische Einschätzung zur Risikoprognose bzw. zur potenziellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen.» (E.4.7).
«Die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen sind auch offensichtlich unmittelbar sicherheitsgefährdend (vgl. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 E. 3.7).» (E.4.8).
«Nach dem Gesagten verletzt das Kantonsgericht Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht, indem es den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr im derzeitigen Verfahrensstadium bejaht hat. Es kann offenbleiben, ob neben diesem Haftgrund, kumulativ, auch noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 StPO). Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) wäre gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz der Vollständigkeit halber noch Folgendes zu ergänzen: Wie sich aus den Haftakten, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und dem medizinischen Obduktionsgutachten ergibt, hat der Beschwerdeführer aktiv und mit hoher krimineller Energie versucht, das untersuchte Verbrechen zu vertuschen, indem er sich mit grossem Aufwand darum bemühte, die Leiche bzw. Leichenteile verschwinden zu lassen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer Tatspuren erheblich manipuliert, indem er den Leichnam mit einer Stichsäge, einem Messer und einer Gartenschere massiv zerstückelte (insbesondere grobe Durchtrennung des Halses zwischen dem 2. und dem 3. Halswirbelkörper) und diverse Leichenteile anschliessend mit einem Gastropürierstab zerkleinerte bzw. in einer Chemikalie auflöste. Damit hat er es den Strafbehörden teilweise erschwert, den exakten Tatablauf objektiv zu rekonstruieren und alle Verletzungsspuren am Opfer sorgfältig festzustellen. Auch die medizinischen Expertinnen gehen in ihrem Obduktionsgutachten vom „Ziel einer Beseitigung“ des Leichnams aus. Als weitere Verdunkelungshandlungen wertet die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon des getöteten Opfers auf einem Lieferwagen versteckt und während der Zerstückelung des Leichnams YouTube-Videos auf seinem eigenen Mobiltelefon abgespielt habe.» (E.4.9).
Zum Thema Ersatzmassnahmen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 wie folgt:
«Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er müsse, selbst wenn ein Haftgrund bestünde, jedenfalls gegen Ersatzmassnahmen (Kaution bzw. Grundbuchsperre, Schriftensperre, Electronic Monitoring und Kontaktverbot) aus der Haft entlassen werden. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erwägungen des ZMG in dessen Haftprüfungsentscheid vom 8. Mai 2024, wonach wirksame „Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Flucht-, Wiederholungs- und Kollusionsgefahr“ nicht ersichtlich seien, und auf die Beschwerdeantwort des ZMG vom 10. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren. Danach seien zur Abwendung der Kollusionsgefahr „keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich“. Über „allfällige Ersatzmassnahmen zur Verringerung der qualifizierten Wiederholungsgefahr“ könne „erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens“ befunden werden. Ob eine angemessene Kaution zur Verringerung der Fluchtgefahr geeignet sei, könne „erst nach eingehender Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers“ beurteilt werden (angefochtener Entscheid, E. 2.1/a S. 5 und E. 2.1/b S. 6). Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Es führt unter anderem aus, die Beteuerung des Beschwerdeführers, „er werde sich selbstverständlich an alle Vorgaben der Behörden halten“, sei als „Lippenbekenntnis“ einzustufen, zumal er „beispielsweise in seiner persönlichen Stellungnahme vom 1. Mai 2024 zum Haftentlassungsgesuch bzw. zum Haftverlängerungsantrag (auf Seite 5) dargelegt habe, er werde „in Zukunft seine Familie in Gefahrensituationen ohne Ausweichmöglichkeiten mit all seiner Kraft verteidigen“ (angefochtener Entscheid, E. 3.2/b/aa S. 18). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass „auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt“ sei. „Angesichts des Vorliegens gleich dreier Haftgründe“ vermöchten „zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten, noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen“. Die vom Beschwerdeführer „vorgebrachten Ersatzmassnahmen – Schriftensperre, Kaution, Sperre auf einer ihm gehörenden Immobilie, elektronisch überwachter Hausarrest und Kontaktverbot“ – seien „klarerweise nicht tauglich, den allesamt in ausgeprägter Form vorhandenen Haftgründen wirksam zu begegnen“. Dies sei von ihm auch „nicht ernsthaft bestritten“ worden, habe er im vorinstanzlichen Verfahren doch lediglich geltend gemacht, dass „kein Haftgrund gegeben“ sei (angefochtener Entscheid, E. 3.2/c/aa S. 20).
Dass die kantonalen Strafbehörden die Möglichkeit ausreichend wirksamer Ersatzmassnahmen für Haft, namentlich zur Abwendung der oben dargelegten qualifizierten Wiederholungsgefahr, im derzeitigen Untersuchungsstadium verneinen, hält vor dem Bundesrecht stand.» (E.4.10).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 die Beschwerde ab.